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   BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09   

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https://dejure.org/2011,2645
BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09 (https://dejure.org/2011,2645)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2011 - IV ZR 230/09 (https://dejure.org/2011,2645)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09 (https://dejure.org/2011,2645)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1944 BGB, § 2180 Abs 3 BGB, § 2270 Abs 1 BGB, § 2271 Abs 2 S 1 Halbs 2 BGB
    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch den überlebenden Ehegatten nach - wirksamer - Vermächtnisausschlagung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1944, 2180 Abs. 3, 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2, 2270 Abs. 1
    Keine Ausschlagungsfrist bei Vermächtnissen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristgebundenheit der Ausschlagung eines Vermächtnisses; Entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270, 2271 BGB; Wirksamkeit einer neuen, abweichenden Verfügung von Todes wegen des überlebenden ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vermächtnis - Ausschlagungsfrist

  • rewis.io

    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch den überlebenden Ehegatten nach - wirksamer - Vermächtnisausschlagung

  • ra.de
  • rewis.io

    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch den überlebenden Ehegatten nach - wirksamer - Vermächtnisausschlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristgebundenheit der Ausschlagung eines Vermächtnisses; Entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270 , 2271 BGB; Wirksamkeit einer neuen, abweichenden Verfügung von Todes wegen des überlebenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Zur Ausschlagung eines Vermächtnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1353
  • MDR 2011, 304
  • FamRZ 2011, 468
  • WM 2011, 708
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252 unter II 1; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a).

    Unter die Rechtskraftwirkung fällt nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen, soweit diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, Urteile vom 19. November 2003 aaO unter II 1 a aa und 17. März 1995 aaO unter II 1 b; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. vor § 322 Rn. 57).

  • BGH, 04.10.1972 - IV ZR 133/70

    Zulässigkeit einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Die Verfügung bleibt dann als einseitige aufrechterhalten (Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 - IV ZR 133/70, Umdruck S. 7; wiedergegeben bei Johannsen, WM 1973, 530; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2270 Rn. 18).

    Auch der Senat ist bisher ohne weiteres davon ausgegangen, dass Ausschlagung und der Widerruf durch den überlebenden Ehegatten diese Folgen haben, unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte ebenfalls bereits verstorben ist oder nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 - IV ZR 133/70, auszugsweise wiedergegeben bei Johannsen, WM 1973, 534).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 26/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Bei dieser Aufhebung gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB handelt es sich zugleich um den Widerruf im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Lustig, ZEV 2009, 140; Rudy, ErbR 2009, 158; anders OLG Celle, ZEV 2009, 138).

    Auch der Senat ist bisher ohne weiteres davon ausgegangen, dass Ausschlagung und der Widerruf durch den überlebenden Ehegatten diese Folgen haben, unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte ebenfalls bereits verstorben ist oder nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 - IV ZR 133/70, auszugsweise wiedergegeben bei Johannsen, WM 1973, 534).

  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252 unter II 1; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a).

    Unter die Rechtskraftwirkung fällt nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen, soweit diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, Urteile vom 19. November 2003 aaO unter II 1 a aa und 17. März 1995 aaO unter II 1 b; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. vor § 322 Rn. 57).

  • OLG Oldenburg, 10.11.1998 - 5 U 114/98

    Annahme eines Vermächtnisses durch schlüssiges Verhalten; Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Allerdings lässt das bloße Wohnenbleiben in einer durch Vermächtnis zugewandten Wohnung allein nicht ohne weiteres auf eine konkludente Annahmeerklärung schließen (OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1618).
  • KG, 24.07.1990 - 1 W 949/89

    Bindungswirkung bei wechselbezüglicher testamentarischen Verfügung ; Ausschlagung

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Deshalb wird teilweise vertreten, dass der Bedachte seine Verfügungsfreiheit nur dann wiedererlangt, wenn er auch den gesetzlichen Erbteil ausschlägt, es sei denn, dass dieser erheblich hinter dem Zugewendeten zurückbleibt, was bei einer Abweichung von 1/4 noch nicht der Fall sein soll (KG, NJW-RR 1991, 330, 331; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB 2. Aufl. § 2271 Rn. 27).
  • OLG Celle, 07.02.2008 - 6 U 106/07

    Rechtsfolgen der Ausschlagung des Erbes durch die durch gemeinschaftliches,

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
    Bei dieser Aufhebung gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB handelt es sich zugleich um den Widerruf im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Lustig, ZEV 2009, 140; Rudy, ErbR 2009, 158; anders OLG Celle, ZEV 2009, 138).
  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15

    Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des

    So kann auch das Recht des überlebenden Ehegatten, sich durch Ausschlagung gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von dem gemeinschaftlichen Testament zu lösen, nicht abbedungen werden (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 40/14

    Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten im Falle

    Namentlich bei wechselbezüglichen Zuwendungen an Dritte müssen besondere Umstände vorliegen, damit eine Aufrechterhaltung als einseitige Verfügung in Betracht kommt (zu Vorstehendem: OLG München NJW-RR 2010, 1382 f. und NJW-RR 2014, 1354 f., aber auch NJW-RR 2014, 838 f., jeweils m.w. Nachw.; im Grundsatz auch BGH NJW-RR 1987, 1410 f. und NJW 2011, 1353 ff.; aus dem Schrifttum: MK-Musielak, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2265 Rdnr. 4-8; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2014, § 2265 Rdnr. 5-14; BeckOK BGB - Litzenburger, Stand: 01.11.2015, § 2265 Rdnr. 20-22; jurisPK BGB - Reymann, Stand: 12.05.2015, § 2265 Rdnr. 14-27.1).
  • OLG München, 23.07.2014 - 31 Wx 204/14

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten

    Ein solcher Wille kann auch durch Auslegung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 2011, 1353 Rn. 16 zum Fall des Widerrufs; Staudinger/Kanzleiter § 2270 Rn. 6; Reimann/ Bengel/J.Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. 2006 § 2265 Rn. 14, § 2270 Rn. 18; Burandt/Rojahn/Braun, Erbrecht 2. Aufl. 2014 § 2270 Rn. 42).

    Dass vor der zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2011, 1353) vereinzelt auch eine andere Auffassung vertreten wurde (vgl. Zimmer ZEV 2010, 472/473), erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

  • OLG München, 25.02.2013 - 34 Wx 30/13

    Vermächtnisvollstreckung: Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei

    Eine Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH NJW 2011, 1353).
  • BFH, 25.11.2020 - II R 36/18

    Auslegung einer Vermächtnisanordnung

    Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist an keine Frist gebunden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.01.2011 - IV ZR 230/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2011, 468, Rz 12) und kann auch in einem schlüssigen Verhalten des Bedachten erblickt werden (BFH-Urteil vom 18.05.1966 - II 167/62, BFHE 86, 652; BGH-Urteil vom 18.10.2000 - IV ZR 99/99, FamRZ 2001, 88, unter 4.).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22

    Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und

    Auch die Annahme des Vermächtnisses mit der Folge, dass es dann nicht mehr ausgeschlagen werden kann (§ 2180 Abs. 1 BGB), kann durch stillschweigendes Handeln, etwa die Ingebrauchnahme des zugewendeten Gegenstandes, erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353; OLG Colmar, OLGE 4, 442, 443; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2180 Rn. 1; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2180, Rn. 10).

    Für den Beschwerten muss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Begünstigte das Vermächtnis annimmt (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 1998, 24; OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 573); das bloße Wohnenbleiben in einer durch Vermächtnis zugewandten Wohnung allein etwa lässt nicht ohne weiteres auf eine konkludente Annahmeerklärung schließen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1618).

  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 15 W 17/13

    Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen

    Der BGH hat eine solche Möglichkeit im gedanklichen Ausgangspunkt in einem Fall bejaht, in dem der überlebende Ehegatte durch Ausschlagung des ihm in dem gemeinschaftlichen Testament Zugewendeten seine Testierfreiheit wiedererlangt (§ 2271 Abs. 2 BGB) und sodann anderweitig testiert hatte (BGH NJW 2011, 1353).
  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Dabei richtet sich der Streitgegenstand nach dem gesamten historischen Lebensvorgang, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353 Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. November 2003 aaO unter II 1 a aa [juris Rn. 12] m.w.N.).
  • OLG Bremen, 01.08.2012 - 5 W 18/12

    Wirksamkeit der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem

    Vielmehr war es erforderlich, dass der Ehemann gemäß § 2271 Abs. 2 BGB von seiner wieder gewonnenen Testierfreiheit Gebrauch machte durch eine von der bisherigen wechselbezüglichen Verfügung abweichende neue Verfügung (vgl. BGH NJW 2011, 1353; Palandt- Weidlich, a.a.O., § 2271, Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 12.08.2021 - 15 W 257/21

    Wenn die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ergibt, dass der Erblasser

    Wenn die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ergibt, dass der Erblasser eine letztwillige wechselbezügliche Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der von ihr abhängigen letztwilligen Verfügung des anderen Ehegatten gekannt hätte, bleibt seine eigene letztwillige Verfügung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten (Anschluss BGH NJW 2011, 1353).

    Vielmehr ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob die Erblasserin ihre Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn ihr die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten bekannt gewesen wäre (BGH NJW 2011, 1353 - Rz.16 - zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Musielak, a. a.O.).

  • AG Bocholt, 19.02.2013 - 37 VI 13/13

    Schlusserbe, Ersatzerbe

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