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   BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15   

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https://dejure.org/2016,2237
BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15 (https://dejure.org/2016,2237)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2016 - 3 StR 490/15 (https://dejure.org/2016,2237)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15 (https://dejure.org/2016,2237)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 338 Nr. 1 lit. b StPO; § 222b Abs. 1 StPO
    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte Einzelzuweisungen (gesetzlicher Richter; abstrakt-generelle Vorgaben; scheibchenweise Einzelzuweisung; Änderung des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr; Eignung zur Wiederherstellung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e Abs 3 S 1 GVG, § 222b Abs 2 StPO, § 338 Nr 1 StPO
    Nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr wegen Überlastung eines Strafsenats: "Scheibchenweise" Einzelzuweisung auf andere Strafsenate je nach konkreter, momentaner Belastungssituation

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § ... 338 Nr. 1 Buchst. b StPO, § 222b Abs. 1 StPO, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO, § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 222b StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Besetzungsrüge bzgl. der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Notwendigkeit der Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts gegenüber dem erstinstaznlichen Spruchkörper; Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Richters so eindeutig wie ...

  • rewis.io

    Nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr wegen Überlastung eines Strafsenats: "Scheibchenweise" Einzelzuweisung auf andere Strafsenate je nach konkreter, momentaner Belastungssituation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungsrüge bzgl. der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Notwendigkeit der Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts gegenüber dem erstinstaznlichen Spruchkörper; Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Richters so eindeutig wie ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Besetzungseinwand im erstinstanzlichen Strafverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlastung - und die einzelfallbezogene Anpassung des Geschäftsverteilungsplans

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 120
  • StV 2016, 623
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15
    Die Begründungsanforderungen entsprechen jedenfalls weitgehend den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536; vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 47).

    Dagegen spricht vor allem, dass ein Angeklagter annehmen darf, dass zumindest den Berufsrichtern der Inhalt des ihr eigenes Gericht betreffenden Geschäftsverteilungsplans geläufig ist und sich dessen Vorlage somit in einer reinen Förmelei erschöpfen würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 163 zur Notwendigkeit der Vorlage von Urkunden, die sich in den Strafakten befinden).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15
    b) Der Senat hat in dem Strafverfahren gegen K. mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (3 StR 569/14, NJW 2015, 2597) das erstinstanzliche Urteil auf eine der hiesigen Besetzungsrüge entsprechende Beanstandung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Denn von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (vgl. zu alldem BGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2598 f. m. zahlr. w. N.).

  • BGH, 29.06.2006 - 4 StR 146/06

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von

    Auszug aus BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15
    Es erscheint bereits fraglich, ob die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts, die bei einer Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO in der Revisionsinstanz für zumindest regelmäßig erforderlich gehalten wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06, juris Rn. 5; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 44), auch gegenüber dem erstinstanzlichen Spruchkörper notwendig ist.
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15
    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).
  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion);

    Auszug aus BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15
    Die Begründungsanforderungen entsprechen jedenfalls weitgehend den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536; vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 47).
  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Der Zulässigkeit der Rüge steht auch nicht entgegen, dass die Revision nicht die vollständige Regelung des Geschäftsverteilungsplans über die Zuständigkeit der 14. großen Strafkammer und deren Vertretung mitgeteilt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6; vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06, juris Rn. 5; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 12); denn der Kenntnis von dessen vollständigem Inhalt bedarf es zur Prüfung der Frage, ob die Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens durch den Beschluss des Präsidiums an die 14a.

    Eine derartige Handhabung in Form der Aneinanderreihung von Einzelfallzuweisungen bereits anhängiger Verfahren ist mit den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2599; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 19).

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ-RR 2016, 120 und Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).

    Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weitgehend den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt (vgl. BT-Drucks. 8/976, S. 47; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016  - 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ-RR 2016, 120; Urteile vom 25. Oktober 2006  - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch Arnoldi in MüKo-StPO, § 222b Rn. 13 und Britz in  Radtke/Hohmann, StPO, § 222b Rn. 8 mwN).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift "nötig" sind (vgl. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227 mwN).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15

    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch

    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 11 und Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).
  • LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Besetzungsrüge, Zuständigkeit, allgemeine Strafkammer, Staatsschutzkammer,

    Eine solche Vorlageverpflichtung würde sich jedenfalls vor dem Tatgericht in reiner Förmelei erschöpfen, da den Berufsrichtern der Inhalt des ihr eigenes Gericht betreffenden Geschäftsverteilungsplans geläufig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.01.2016 - 3 StR 490/15),.
  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, effektiver Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15 Rn. 11 und Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15 Rn. 27 und vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    Daher muss das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz, aber auch der Konzentrationsmaxime und dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 Rn. 26; vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 36; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623, 625; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597 Rn. 8; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Dies folgt bereits daraus, dass die Kammer insbesondere mit Blick auf die Schöffen in dieser konkreten Besetzung erstmals mit dem Besetzungseinwand befasst war und daher nicht alle Mitglieder des Gerichts die Stellungnahme kannten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15 Rn. 12 zu einem bei einem Oberlandesgericht erstinstanzlich geführten Verfahren).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten.
  • OLG Köln, 09.01.2020 - 2 Ws 716/19
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