Rechtsprechung
BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 2 S 1 RVG
Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers im Rechtsmittelverfahren - IWW
§ 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 8 Abs. 1 RVG, § 32 Abs. 1 RVG
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit des Antrags auf Festetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Übereinstimmung des Streitwerts einer durchgeführten Nebenintervention mit dem ...
- rewis.io
Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers im Rechtsmittelverfahren
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit des Antrags auf Festetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Übereinstimmung des Streitwerts einer durchgeführten Nebenintervention mit dem ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streithelfer hat keine Anträge gestellt: Keine gesonderte Wertfestsetzung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 16.12.2010 - 4a O 6/09
- LG Düsseldorf, 18.01.2011 - 4a O 6/09
- OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 2 W 15/11
- OLG Düsseldorf, 09.08.2012 - 2 U 16/11
- LG Düsseldorf, 13.02.2015 - O 6/09
- BGH, 28.04.2015 - X ZR 109/12
- BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12
- LG Düsseldorf, 15.07.2016 - 4a O 6/09
- LG Düsseldorf, 19.07.2016 - 4a O 6/09
- OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
- OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
- BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
- BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 831
- MDR 2016, 854
- FamRZ 2016, 1155
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09
Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention
Auszug aus BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12
Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144; vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, JurBüro 2013, 477). - BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57
Streitwert der Nebenintervention
Auszug aus BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12
Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144; vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, JurBüro 2013, 477).
- OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
Kostengrundentscheidung über durch Nebenintervention entstandene Kosten
Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2016, 831, 832, Tz. 6;… MüKoZPO/Wöstmann, a. a. O.).Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (BGH NJW-RR 2016, 831, 832, Tz. 7).
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.10.2019 anführt, dass die Entscheidung BGH NJW-RR 2016, 831 die Abrechnung zwischen dem Streitverkündeten und seinem eigenen Anwalt betrifft, ist dies zwar zutreffend.
- OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
Gebührenstreitwert der Nebenintervention
Aber auch dann, wenn der Streithelfer in dem betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat, entspricht der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention dem Streitwert der Hauptsache selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).Ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist, betrifft demgegenüber - ebenso wie etwaige Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Streithelfer - allein das Innenverhältnis zwischen diesen; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).
Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).
Für den Wert der Hauptsache ist es nämlich ohne Bedeutung, ob der Streithelfer selbst Anträge gestellt hat, weshalb auch der Wert seiner Beteiligung nicht vom Stellen eines solchen Antrags abhängt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).
- OLG München, 20.01.2021 - 20 U 2534/20
Architektenhaftung: Umfang der Bauüberwachung bei Abdichtungsarbeiten
Es ist auch kein eingeschränkter Antrag gestellt oder sonst zum Ausdruck gebracht worden, dass sich das Vorbringen auf das eigene Interesse (Regressrisiko) beschränken sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12, juris Rn. 6; OLG München…, Beschluss vom 23.12.2016 - 28 W 2118/16, BeckRS 2016, 121981 Rn. 33).
- OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 W 7/20
Gegenstandswert bei Schadensersatzklagen - Streitwertfestsetzung in …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12, juris Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, juris Rn. 2). - OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
Antrag auf Streitwertfestsetzung von Streithelfern in einem …
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12 -, Rn. 6, juris). - OLG Köln, 23.06.2021 - 16 U 10/19
Öffentliche Auftraggeber verhandeln nicht!
Der Streitwert für die Nebeninterventionen bestimmt sich gemäß § 3 ZPO jeweils nach dem von den Streithelferinnen verfolgten Interesse, also nach dem Umfang ihrer Beteiligung am Prozess (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - X ZR 109/12 = NJW-RR 2016, 831). - OLG München, 11.06.2019 - 9 W 635/19
Keine gesonderte Streitwertfestsetzung für Streithelfer bei unbeschränktem …
Dann ist der Wert der Hauptsache maßgeblich (…Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 108; BGH NJW-RR 2016, 831; OLG München 9 W 1577/16, 9 W 1040/17, 13 W 634/10 und 28 W 1334/07 - je zitiert nach juris). - OLG München, 25.07.2018 - 9 U 1513/16
Streitwert bei Nebenintervention
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (X ZR 109/12 zitiert nach juris) entschied der BGH, dass für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren auch dann kein Raum sei, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat. - OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 12 U 48/16
Streitverkündung: Bemessung des Gegenstandwerts für den Streithelfer
In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831) entschieden, dass für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren auch dann kein Raum sei, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt habe. - OLG Bamberg, 26.03.2021 - 3 W 24/21
Streitwert für eine Nebenintervention
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei oder in dem betreffenden Rechtszug keine eigenen Anträge stellt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; ausführlich hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 - 8 W 39/19).