Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2853
BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16 (https://dejure.org/2017,2853)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2017 - IX ZR 87/16 (https://dejure.org/2017,2853)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16 (https://dejure.org/2017,2853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 InsO, § 54 Nr 2 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 55 Abs 1 Nr 2 InsO, § 7 Abs 6 SchVG
    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung

  • IWW

    § 7 Abs. 6 SchVG, § ... 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, §§ 53, 54 InsO, § 19 Abs. 2 SchVG, § 7 SchVG, § 8 Abs. 1 SchVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 SchVG, § 54 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO, § 53 Fall 2 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 55 InsO, § 53 InsO, § 19 Abs. 3 SchVG, § 38 InsO, § 53 Fall 1 InsO, § 54 Nr. 2 InsO, § 53 Fall 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO, § 7 Abs. 3 SchVG, § 35 Abs. 1 InsO, § 6 des Spruchverfahrensgesetzes, § 6 Abs. 2 SpruchG, § 11 WpHG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 89 Abs. 2 InsO, § 19 SchVG, § 24 Abs. 1 SchVG, § 24 Abs. 2 SchVG, § 14a Abs. 3 SchVG, § 18 Abs. 3 SchVG, § 14 Abs. 4 Satz 2 SchVG

  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Anspruchs eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung als Masseverbindlichkeit; Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger; Beurteilung der ...

  • Betriebs-Berater

    Gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern - Vergütungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vergütung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung des Anspruchs eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung als Masseverbindlichkeit; Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger; Beurteilung der ...

  • rechtsportal.de

    Einordnung des Anspruchs eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung als Masseverbindlichkeit; Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger; Beurteilung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern: Keine Masseverbindlichkkeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren keine Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Vergütungsanspruch des im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern keine Masseverbindlichkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergütung gemeinsamer Vertreter nach § 19 Abs. 2 SchVG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinsamer Vertreter: Vergütungsanspruch nach § 39 InsO nachrangig

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Infinus Skandal: Wer bezahlt gemeinsamen Vertreter der FuBus Schuldverschreibungsgläubiger?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Infinus Skandal: Wer bezahlt gemeinsamen Vertreter der FuBus Schuldverschreibungsgläubiger?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Infinus: Wer bezahlt gemeinsamen Vertreter der FuBus Schuldverschreibungsgläubiger?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters in dem Insolvenzverfahren der Future Business KGaA

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebührenfalle: Die Gebühren des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 13
  • ZIP 2017, 383
  • NZI 2017, 228
  • WM 2017, 379
  • BB 2017, 450
  • BB 2017, 528
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15

    Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Wie der Senat entschieden hat, gehören die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 7 ff).

    Zudem ist die Funktion und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nicht mit den Aufgabenbereichen der in § 54 Nr. 2 InsO aufgeführten Personen vergleichbar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 13, 21 ff).

    Diese erlangen in erster Linie die Vorteile aus seiner Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16).

  • LG Düsseldorf, 11.05.2016 - 23 O 97/15

    Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihengläubigern einer

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Für eine solche Qualifikation haben sich auch die Landgerichte Düsseldorf (ZIP 2016, 1036, 1037 f; nicht tragend) und Saarbrücken (NZI 2016, 233; zur Vergütung eines vor Insolvenzeröffnung bestellten gemeinsamen Vertreters für Tätigkeiten nach dem Eröffnungsantrag und im Insolvenzverfahren) ausgesprochen.

    ee) Dem gemeinsamen Vertreter bleibt die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird (vgl. LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038; Antoniadis, NZI 2014, 785, 789; Scholz, DZWIR 2016, 451, 459).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Er ist mit seinem Anspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, ZIP 2014, 137 Rn. 8).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZA 9/16

    Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Ein solcher Erstattungsanspruch scheidet im Übrigen bereits deshalb aus, weil Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, die er zur Durchsetzung von Ansprüchen der von ihm vertretenen Gläubiger aus den Schuldverschreibungen führt, nicht zu den vom Schuldner nach § 7 Abs. 6 SchVG zu ersetzenden Aufwendungen gehören (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 15).
  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Diese werden, soweit sie während des Insolvenzverfahrens entstehen, in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aber nur im Falle einer Veranlassung durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit beurteilt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO, nicht Fall 2 dieser Norm; vgl. BAG ZIP 2006, 144 Rn. 13 f; ZIP 2010, 588 Rn. 20 ff).
  • LG Saarbrücken, 03.09.2015 - 4 O 221/14

    Zum Vergütungsanspruch des vorinsolvenzlich bestellten gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Für eine solche Qualifikation haben sich auch die Landgerichte Düsseldorf (ZIP 2016, 1036, 1037 f; nicht tragend) und Saarbrücken (NZI 2016, 233; zur Vergütung eines vor Insolvenzeröffnung bestellten gemeinsamen Vertreters für Tätigkeiten nach dem Eröffnungsantrag und im Insolvenzverfahren) ausgesprochen.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04

    Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Ebenso wenig vergleichbar ist die vom Kläger angeführte Verpflichtung des Insolvenzverwalters, aus der Insolvenzmasse die Mittel bereit zu stellen, die erforderlich sind, um die Pflichten des Schuldners nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu erfüllen (§ 11 WpHG; vgl. auch BVerwG NZI 2005, 510, 514).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 26 W 17/14

    Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren als

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Die Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters nach § 6 des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. dazu OLG Düsseldorf, ZIP 2016, 940, 942 mwN) weist wesentliche Unterschiede auf.
  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14

    Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16
    Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO geregelten Sachverhalt nicht soweit vergleichbar, dass angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, WM 2015, 131 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16

    Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Der Anspruch des gemeinsamen Vertreters aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SpruchG auf Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit im Spruchverfahren gegen den Antragsgegner als Vergütungsschuldner ist keine Masseverbindlichkeit, sondern der gemeinsame Vertreter ist - ebenso wie im Ergebnis der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger nach § 7 SchVG (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 11 f.) - Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO.

    Für die Beurteilung, ob die Vergütungs- und Auslagenforderung eines gemeinsamen Vertreters in der Insolvenz des Antragsgegners zur Tabelle anzumelden oder als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind deshalb die Normen des Insolvenzrechts maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 14).

    Die in § 54 InsO getroffene Bestimmung, welche Kosten als Kosten des Insolvenzverfahrens gelten und vorrangig aus der Masse zu berichtigen sind, ist grundsätzlich abschließend (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 16).

    Eine Tätigkeit, die allenfalls mittelbar einen effektiven Ablauf des Insolvenzverfahrens fördert, stellt den erforderlichen Massebezug aber nicht her (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 21).

    Der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwendete und in § 35 Abs. 1 InsO definierte Begriff der Insolvenzmasse umfasst das Vermögen des Schuldners im Sinne der Aktiva, nicht seine Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 21).

    Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO geregelten Sachverhalt nicht soweit vergleichbar, dass angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 24 mwN).

    Eine vergleichbare Lage besteht bei dem nur den keinen Antrag stellenden Anteilsinhabern, nicht aber der Schuldnerin verpflichteten gemeinsamen Vertreter nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, ZIP 2017, 383 Rn. 25).

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 5/20

    Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen

    Er umfasst das Vermögen des Schuldners im Sinne der Aktiva, nicht seine Verbindlichkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.01.2017 - IX ZR 87/16, Betriebs-Berater 2017, 528, Rz 21; BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21, Rz 25).
  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2017 (IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 27) einen aus § 7 Abs. 6 SchVG folgenden Freistellungsanspruch der Gläubiger gegen den Schuldner angenommen habe, welcher einen Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen den jeweiligen Gläubiger voraussetze, sei dieser Anspruch gemäß § 39 InsO nachrangig.

    Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters ist auch keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 12 ff).

    Wurde der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt, kann der Vergütungsanspruch auch nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden, weil er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet war (vgl. § 38 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 26).

    Der gemeinsame Vertreter ist mit seinem Vergütungsanspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 29).

    d) Im Urteil vom 12. Januar 2017 (aaO Rn. 27) hat der Senat einen Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger für möglich gehalten, welcher einen aus § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten, gegen den Schuldner gerichteten Freistellungsanspruch der Anleihegläubiger begründe; dieser Freistellungsanspruch könne an den gemeinsamen Vertreter abgetreten und als gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachrangiger Zahlungsanspruch zur Tabelle angemeldet werden.

    Damit hat der Senat keinen aus dem Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger folgenden Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger anerkannt, sondern die Möglichkeit bedacht, dass der gemeinsame Vertreter im Rahmen der Vertragsfreiheit unbeschadet der Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG mit den Gläubigern eine von diesen zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit vereinbaren kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 28).

  • BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18

    Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf

    (a) Maßgebend für die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind die Normen des Insolvenzrechts (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 14).

    So stellt etwa der Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 8 ff; Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 12 ff).

    Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst werden oder jedenfalls einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweisen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 19).

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.09.2019 - 10 O 545/19

    Leistungen, Insolvenzverfahren, Rechtsverfolgungskosten, Insolvenzmasse,

    Es liege aufgrund der Entscheidung des BGH vom 12.01.2017 - IX ZR 87/16, wonach es sich bei dem Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 6 SchVG gegen die Emittentin nicht um eine Masseforderung handelt, eine unbeabsichtigte Regelungslücke wegen nachträglich hinzugetretener Umstände vor.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16.

    Dem Beklagten steht ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Kläger auch nicht hilfsweise wegen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, keine Regelungslücke gegeben ist.

    Auch bei Zugrundelegung einer aufgrund Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, nicht eingetretenen Erwartung der Parteien bei Vertragsschluss, dass es sich bei der Kostentragungspflicht des Schuldners bezüglich der Vergütung, Aufwendung und Kosten des gemeinsamen Vertreters um eine Masseverbindlichkeit handelt, würde mit der Einbeziehung einer Verpflichtung der Gläubiger, die Vergütung, Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen, eine vollständig neue Leistungspflicht (zusätzlich zur aufgrund § 7 Abs. 6 SchVG weiterhin bestehenden Anspruchsgrundlage des Beklagten) eingeführt werden, die der getroffenen Verteilung der Rechte und Pflichten erheblich widerspricht und daher eine vom Willen aller Vertragsparteien nicht mehr gedeckte Erweiterung des Vertragsgegenstandes darstellt.

    Das Ausfallrisiko des Beklagten hat sich gemessen an der Erwartung, seine Vergütung, Aufwendungen und Kosten würden eine Masseverbindlichkeit darstellen, durch das dies verneinende Urteil des Bundesgerichshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, zwar deutlich erhöht, jedoch ist dem gegenüber auch zu berücksichtigen, dass eine solche Entwicklung vorhersehbar war.

    Ein Anspruch des Beklagten gegen die Kläger auf Abschluss einer angemessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzvereinbarung ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht des Geschäftsbesorgungsvertrags i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, da es aufgrund der der vorliegenden Vertragskonstellation innewohnenden besonderen Verteilung von Rechten, Pflichten und Risiken und den unter Ziff. IV. 1. Dargelegten Gründen nicht treuwidrig, wenn sich die Realisierung des Ausfallrisikos des Beklagten aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, erhöht hat.

    Bereits der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, darauf verwiesen, dass dem Gesetzgeber obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen.

  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 89/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters ist keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 7 ff).

    Wurde der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt, kann der Vergütungsanspruch schließlich auch nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden, weil er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet war (vgl. § 38 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 26).

    Der gemeinsame Vertreter ist mit seinem Vergütungsanspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 29).

    d) Im Urteil vom 12. Januar 2017 (aaO Rn. 27) hat der Senat einen Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger für möglich gehalten, welcher einen aus § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten, gegen den Schuldner gerichteten Freistellungsanspruch der Anleihegläubiger begründe; dieser Freistellungsanspruch könne an den gemeinsamen Vertreter abgetreten und als gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachrangiger Zahlungsanspruch zur Tabelle angemeldet werden.

    Damit hat der Senat keinen aus dem Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger folgenden Verfügungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Anleihegläubiger anerkannt, sondern die Möglichkeit bedacht, dass der gemeinsame Vertreter im Rahmen der Vertragsfreiheit unbeschadet der Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG mit den Gläubigern eine von diesen zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit vereinbaren kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 28).

  • OLG Nürnberg, 31.07.2020 - 15 U 3678/19

    Kein Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Inhaber von

    Es sei nicht treuewidrig, wenn sich die Realisierung des Ausfallrisikos des Beklagte durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, erhöht habe.

    Dies folge auch aus dem Urteil des BGH vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16.

    (4) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, insbesondere kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass § 7 Abs. 6 SchVG nur das Innenverhältnis zwischen Schuldverschreibungsgläubiger und -schuldner regle und nur einen Freistellungsanspruch der Gläubiger der Emittentin gegenüber regle.

    Erst mit dem oben genannten Urteil des BGH vom 12.01.2017, Az IX ZR 87/16, wurde hierzu eine Entscheidung getroffen.

  • AnwG Berlin, 05.03.2018 - 1 AnwG 34/16

    Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Nutzung personenbezogener Daten zu

    Die Behauptung der Ast. entspricht überdies nicht der heutigen - nunmehr mit Urteil des BGH v. 12.1.2017 - IX ZR 87/16, höchstrichterlich entschiedenen - Rechtsauffassung und war bereits zum damaligen Zeitpunkt, im Jahr 2014, umstritten (s. dazu die ausführl. Nachw. bei BGH a.a.O. Rn 10 ff., 28), so dass die Ast. mit dieser uneingeschränkten Behauptung, die Kosten ihrer Beauftragung würden aus der lnsolvenzmasse beglichen, ohne näheren Hinweis, dass dies umstritten oder höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, aus Sicht der Kammer ebenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43b BRAO verstoßen hat.
  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

    Der Senat hat bereits vor mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 29).

    Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379).

    Die Auskunft des Verwalters, die vor dem Senatsurteil vom 12. Januar 2017 (IX ZR 87/16, WM 2017, 379) erteilt worden war, war aber auch aus heutiger Sicht nicht in jeder Hinsicht unrichtig.

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 196/20

    Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger nach

    Der Senat hat bereits vor mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 29).

    Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379).

    Die Auskunft des Verwalters, die vor dem Senatsurteil vom 12. Januar 2017 (IX ZR 87/16, WM 2017, 379) erteilt worden war, war aber auch aus heutiger Sicht nicht in jeder Hinsicht unrichtig.

  • BFH, 24.08.2023 - V R 29/21

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im

  • BVerwG, 11.03.2020 - 8 C 17.19

    Darstellen der Beitragsforderungen einer Industriekammer und Handelskammer als

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der

  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 14 U 3753/19

    Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters

  • OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20

    Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

  • AG Frankfurt/Main, 16.12.2020 - 31 C 2353/20
  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 5 U 91/20

    Anspruch auf Wirtschaftsprüferhonorar; Honorarforderung als Masseverbindlichkeit;

  • AG Frankfurt/Main, 04.02.2021 - 29 C 2060/20
  • AG Nürnberg, 05.02.2020 - 19 C 3898/19

    Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger

  • FG Münster, 16.11.2023 - 8 K 2770/21

    Grunderwerbsteuer - Ist die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei

  • AG Detmold, 01.02.2019 - 6 C 387/18

    Gemeinsamer Vertreter

  • AG Essen-Borbeck, 14.03.2019 - 24 C 33/18

    Zahlungsanspruch auf Vergütung wegen der Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter von

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 1 AGH 24/20
  • AG Nürnberg, 02.12.2019 - 12 C 3259/19

    Auszahlungsanspruch im Bezug auf vom Zahlungen des Insolvenzverwalters als

  • AG Nürnberg, 18.10.2019 - 22 C 3045/19

    Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht