Rechtsprechung
BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 3 StGB; § 30a Abs. 1 BtMG
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des Handeltreibens: Eigennützigkeit beim Tilgen von Schulden; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung: Berücksichtigung des Inverkehrgelangens der Betäubungsmittel); Grundsätze ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 1 BtMG, § 265 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 67 Abs. 2 StGB
- rewis.io
Strafverurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Eigennütziges Bemühen zur Tilgung von Schulden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 30a Abs. 1 ; StGB § 46 Abs. 3
Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigem Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreibung einer Marihuana Plantage; Tilgung von Schulden als eigennützige Tätigkeit; ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 141
- StV 2021, 423 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- LG Bielefeld, 08.07.2021 - 10 KLs 10/21 Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19 in Verbindung mit dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2021, Az. 4 StR 411/20, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.