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   BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20   

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https://dejure.org/2021,1501
BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20 (https://dejure.org/2021,1501)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2021 - 4 StR 411/20 (https://dejure.org/2021,1501)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 4 StR 411/20 (https://dejure.org/2021,1501)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 3 StGB; § 30a Abs. 1 BtMG
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des Handeltreibens: Eigennützigkeit beim Tilgen von Schulden; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung: Berücksichtigung des Inverkehrgelangens der Betäubungsmittel); Grundsätze ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 1 BtMG, § 265 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 67 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigem Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreibung einer Marihuana Plantage; Tilgung von Schulden als eigennützige Tätigkeit; ...

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Eigennütziges Bemühen zur Tilgung von Schulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 1 ; StGB § 46 Abs. 3
    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigem Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreibung einer Marihuana Plantage; Tilgung von Schulden als eigennützige Tätigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 141
  • StV 2021, 423 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 299/92

    Kein eigennütziges Handeltreiben bei Liebesbeziehung

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Eigennützig ist eine solche Tätigkeit, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1986 ? 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; BGH, Beschluss vom 26. August 1992 ? 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 mwN).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Eigennützig ist eine solche Tätigkeit, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1986 ? 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; BGH, Beschluss vom 26. August 1992 ? 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 mwN).
  • BGH, 28.11.2003 - 2 StR 403/03

    Gesamtstrafenbildung; Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedoch typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 ? 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 ? 3 StR 97/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 11.08.1995 - 2 StR 329/95

    Voraussetzungen für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Die Tilgung von Schulden im Zuge des Umgangs mit Betäubungsmitteln stellt eine Eigennützigkeit in diesem Sinne dar (BGH, Beschluss vom 11. August 1995 - 2 StR 329/95).
  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 490/19

    Kognitionspflicht des Gerichts (keine Bindung an die rechtliche Beurteilung im

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    d) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 490/19).
  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedoch typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 ? 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 ? 3 StR 97/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Der Schuldspruchänderung im Beschlusswege steht auch der auf eine Verurteilung nur wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Abänderungsantrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, da dieser im Ergebnis die Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten;

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Der Schuldspruchänderung im Beschlusswege steht auch der auf eine Verurteilung nur wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Abänderungsantrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, da dieser im Ergebnis die Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Dem vom Angeklagten täterschaftlich begangenen bandenmäßigen Anbau kommt deshalb hinsichtlich des auf B. entfallenden Ernteertrags ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 559/11

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Begrenzungsfunktion des

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 48/08

    Doppelverwertungsverbot (sexuelle Nötigung)

  • BGH, 06.09.2023 - 6 StR 107/23

    Bandenmäßiger Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied

    b) Im Verhältnis zur Beihilfe des Angeklagten zum bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dem bandenmäßigen Anbau ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 4 StR 411/20, Rn. 4; vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 220).
  • LG Bielefeld, 08.07.2021 - 10 KLs 10/21
    Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19 in Verbindung mit dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2021, Az. 4 StR 411/20, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
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