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   BGH, 12.01.2022 - XII ZB 418/21   

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https://dejure.org/2022,3734
BGH, 12.01.2022 - XII ZB 418/21 (https://dejure.org/2022,3734)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2022 - XII ZB 418/21 (https://dejure.org/2022,3734)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 (https://dejure.org/2022,3734)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Stufenverfahren zum Zugewinnausgleich

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1379; FamFG § 61
    Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Stufenantrags zum Zugewinnausgleich; Bemessung der Beschwer bei Abwehr der Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 61 Abs. 1
    Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Stufenverfahren zum Zugewinnausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 433
  • MDR 2022, 454
  • FamRZ 2022, 649
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 116/19

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 418/21
    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 5 mwN).

    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsverpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).

    (2) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0, 6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN).

    Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragstellerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN).

    Nachdem jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragstellerin erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN), wodurch sich Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 262, 28 EUR ergeben würden.

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 376/20

    Geltendmachung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht aus

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 418/21
    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

    Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsverpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).

    (2) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN).

    Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 418/21
    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 20 UF 73/23

    Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem

    Hierfür ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 10).

    Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 10).

    Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die geschuldete Auskunft in der Freizeit erbracht werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 10).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 -, juris, Rn. 12).

    Sofern keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der vom Antragsgegner erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Auskunftserteilung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 ? zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 19).

  • BGH, 01.02.2023 - XII ZB 472/22

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nebst Belegvorlage in einem

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Verpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 12 mwN und vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 - FamRZ 2022, 649 Rn. 13 ff. mwN).

    Sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, anhand derer sich der von der Antragstellerin erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 - FamRZ 2022, 649 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 03.05.2023 - XII ZB 2/22

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ;

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 - FamRZ 2022, 649 Rn. 11 mwN).
  • LG Berlin II, 08.02.2024 - 67 S 177/23

    Was beinhaltet die Auskunftspflicht des Vermieters?

    Wegen der Unbegründetheit der Klage konnte dahinstehen, ob die auf Auskunft unter " Vorlage eines Beleges " gerichtete Klage nicht bereits mangels hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig ist, da es auch unter Berücksichtigung des gesamten Klägervorbringens an einer hinreichenden Konkretisierung des verlangten Belegs fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21, BeckRS 2022, 2970 Rz. 15; Börstinghaus; Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO, § 254 Rz. 22; Erman/Artz, BGB, 17. Auflage 2023, § 260 Rz. 21).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2022 - 5 WF 52/22

    Verfahrenswert bei steckengebliebenem Stufenantrag

    Wenn sich allerdings objektive Anhaltspunkte für die erkennbaren Erwartungen des Stufenantragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages überhaupt nicht feststellen lassen, ist der Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG heranzuziehen (vgl. BGH vom 12.01.2022 - XII ZB 418/21, juris Rn. 19; OLG Koblenz vom 12.11.2020 - 13 WF 746/20, juris Rn. 3).
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