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   BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22   

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https://dejure.org/2023,2460
BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22 (https://dejure.org/2023,2460)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - I ZB 33/22 (https://dejure.org/2023,2460)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22 (https://dejure.org/2023,2460)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 110 Abs. 1 ZPO, § ... 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO, §§ 110 ff. ZPO, § 1042a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1042a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 1041 ZPO, § 1063 ZPO, § 1025 Abs. 4 ZPO, § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1042a Abs. 2 ZPO, § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO, § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 110 ZPO, § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen ; Gleichstellung des Antragsteller in einem solchen Verfahren ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO (Prozesskostensicherheit) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen; Gleichstellung des Antragsteller in einem solchen Verfahren einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozesskostensicherheit ist auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu leisten!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur entsprechenden Anwendung der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach dem seit dem 1.1.1998 geltenden Verfahrensrecht, auch in Bezug auf die Privilegierung des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausländersicherheit in Schiedsgerichtssachen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesskostensicherheit ist auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu leisten!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 715
  • MDR 2023, 451
  • WM 2023, 443
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21

    Antrag auf Anordnung einer durch eine Prozesspartei zu erbringenden

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).

    Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO aF vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 10] mwN).

    bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]).

    Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 9]).

    Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).

    cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]).

    Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 16]).

  • BGH, 22.09.1969 - VII ZR 192/68

    Ausländersicherheit bei Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).

    Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO aF vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 10] mwN).

    Soweit der Bundesgerichtshof für das Urteilsverfahren auf Vollstreckbarerklärung unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht für die Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO darauf abgestellt hat, eine mündliche Verhandlung müsse (erst) angeordnet werden, wenn der Antragsgegner einen Aufhebungsgrund geltend mache (§ 1042a Abs. 2 ZPO aF), und dieser sei dann in Wirklichkeit als der angreifende Teil anzusehen (vgl. BGHZ 52, 321 [juris Rn. 34 f.]), ist diese Argumentation mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vereinbar.

  • OLG München, 25.02.2010 - 29 U 1513/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklage durch einen

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird (vgl. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37]; K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 9/20

    Klage auf auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).
  • OLG München, 24.06.2021 - 34 Sch 62/19

    Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2022, 183 [juris Rn. 25]; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1063 Rn. 1 mwN; Niedermaier, SchiedsVZ 2022, 187).
  • KG, 05.01.2015 - 20 Sch 8/14

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Gestattung der Sicherungsvollstreckung aus einem

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15, WM 2017, 732).
  • BGH, 07.07.2016 - I ZB 90/15

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15, WM 2017, 732).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
    Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob das erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit deswegen nicht verspätet ist, weil die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO erstmals mit dem im November 2022 angezeigten Wohnsitzwechsel in die Vereinigten Arabischen Emirate eingetreten sind, kann offenbleiben (zur Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 [juris Rn. 4] mwN).
  • BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23

    Anordnung der Erbringung einer Prozesskostensicherheit

    a) Der Senat hat ohne Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts selbständig zu prüfen, ob im Entscheidungszeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 24) die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorliegen, weil in dem Zwischenurteil über eine Prozesskostensicherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 5).
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