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   BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63   

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BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63 (https://dejure.org/1963,1834)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1963 - Ia ZR 112/63 (https://dejure.org/1963,1834)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63 (https://dejure.org/1963,1834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1307
  • MDR 1963, 565
  • VersR 1963, 482
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.10.1959 - IV ZR 68/59

    Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Auch diesem Beglaubigungsvermerk kann nichts anderes entnommen werden, als daß dem Beglaubigenden einerseits eine Urteilsausfertigung (d.h. das "zuzustellende Schriftstück") und andererseits die Abschrift dieser Ausfertigung vorgelegen hat, sowie daß er die beiden Urkunden miteinander verglichen und für in allen Teilen miteinander übereinstimmend befunden hat (vgl. BGHZ 31, 32, 36) [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59].

    Auch wäre ein gesteigerter Formalismus bei der Anwendung der §§ 317, 724, 725 ZPO nicht zu vereinbaren mit der vom Bundesgerichtshof vertretenen freieren Auslegung des § 170 Abs. 2 ZPO, wonach das Fehlen eines ausdrücklichen oder gar gesonderten Beglaubigungsvermerks des zustellenden Rechtsanwalts dann unschädlich ist, wenn das übergebene Schriftstück wenigstens in der anwaltlichen Zustellungsbestätigung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO) als "beglaubigte Abschrift des ... Urteils" gekennzeichnet worden ist (so BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]; 36, 62) [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61].

    Der materielle Wesensgehalt einer solchen Beglaubigungserklärung wird in BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59] gleichartig dahin bestimmt: der Anwalt erkläre, daß das zugestellte Schriftstück von ihm mit der Urschrift oder der Ausfertigung verglichen sei und mit diesen in allem Teilen übereinstimme.

  • RG, 16.05.1940 - II B 4/40

    1. Muß auf der beglaubigten Abschrift eines Urteils der Beglaubigungsvermerk

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Wie bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 52, 56 ausgeführt hat, muß der Ausfertigungsvermerk allerdings im Original mit der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und dem Gerichtssiegel versehen sein.

    Es muß also genügen, wenn der Wille des Urkundsbeamten, eine Ausfertigung zu schaffen, unzweideutig aus dem Gesamtdokument hervorgeht, was z.B. bei Hinzufügung des Vermerks: "Ausgefertigt" der Fall ist (vgl. RGZ 164, 52; 56; Wieczorek ZPO § 169 A II b).

    Nur bei völligem Fehlen eines Ausfertigungsvermerks (vgl. RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH in VersR 1962, 218) sowie bei unklaren oder mehrdeutigen Vermerken, wie etwa der Abkürzung: "F.d.R.d.A.", die sowohl "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" als auch "Für die Richtigkeit der Abschrift" bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1959, 2117), sind die Voraussetzungen des § 170 ZPO nicht erfüllt.

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Durch Übergabe einer Abschrift von bloßer Urteilsabschrift (vgl. insoweit BGH NJW 1959, 2117, 2119) [BGH 29.09.1959 - VIII ZB 5/59] könne, ungeachtet des beigefügten Beglaubigungsvermerks, keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden; denn es fehle jede Beglaubigung dafür, daß die Erstabschrift ihrerseits mit der eigentlichen Urteilsausfertigung, als dem "zuzustellenden Schriftstück" im Sinne des § 170 Abs. 1 ZPO, übereinstimme.

    Nur bei völligem Fehlen eines Ausfertigungsvermerks (vgl. RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH in VersR 1962, 218) sowie bei unklaren oder mehrdeutigen Vermerken, wie etwa der Abkürzung: "F.d.R.d.A.", die sowohl "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" als auch "Für die Richtigkeit der Abschrift" bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1959, 2117), sind die Voraussetzungen des § 170 ZPO nicht erfüllt.

  • BGH, 08.01.1962 - VII ZB 14/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Diese Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zu dem von der Revision angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1962 (VII ZB 14/61 = VersR 1962, 2187), auf den sich die Revision irrtümlich für ihre abweichende Meinung beruft.

    Nur bei völligem Fehlen eines Ausfertigungsvermerks (vgl. RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH in VersR 1962, 218) sowie bei unklaren oder mehrdeutigen Vermerken, wie etwa der Abkürzung: "F.d.R.d.A.", die sowohl "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" als auch "Für die Richtigkeit der Abschrift" bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1959, 2117), sind die Voraussetzungen des § 170 ZPO nicht erfüllt.

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Auch wäre ein gesteigerter Formalismus bei der Anwendung der §§ 317, 724, 725 ZPO nicht zu vereinbaren mit der vom Bundesgerichtshof vertretenen freieren Auslegung des § 170 Abs. 2 ZPO, wonach das Fehlen eines ausdrücklichen oder gar gesonderten Beglaubigungsvermerks des zustellenden Rechtsanwalts dann unschädlich ist, wenn das übergebene Schriftstück wenigstens in der anwaltlichen Zustellungsbestätigung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO) als "beglaubigte Abschrift des ... Urteils" gekennzeichnet worden ist (so BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]; 36, 62) [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61].
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Nach anfänglichen Zweifeln (vgl. BGHZ 14, 342, 345 [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]; BGH NJW 1959, 885) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch diese Beurkundung des Zustellungsvorgangs durch den Gegenanwalt zur Vollendung des Zustellungsaktes wesentlich ist (vgl. BGHZ 30, 299, 304 [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58] = NJW 1959, 1871).
  • BGH, 15.04.1957 - II ZR 23/56

    Mangelhafte Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Zudem befindet sich am Schluß des abgeschriebenen Textes ein Beglaubigungsstempel: "Für die Abschrift: ... Rechtsanwalt", ausgefüllt durch die eigenhändige (vgl. BGHZ 24, 116 [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56]; BGH NJW 1952, 934) Unterschrift des Rechtsanwalts Ehrhardt.
  • BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 10/58
    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Nach anfänglichen Zweifeln (vgl. BGHZ 14, 342, 345 [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]; BGH NJW 1959, 885) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch diese Beurkundung des Zustellungsvorgangs durch den Gegenanwalt zur Vollendung des Zustellungsaktes wesentlich ist (vgl. BGHZ 30, 299, 304 [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58] = NJW 1959, 1871).
  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Nach anfänglichen Zweifeln (vgl. BGHZ 14, 342, 345 [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]; BGH NJW 1959, 885) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch diese Beurkundung des Zustellungsvorgangs durch den Gegenanwalt zur Vollendung des Zustellungsaktes wesentlich ist (vgl. BGHZ 30, 299, 304 [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58] = NJW 1959, 1871).
  • RG, 08.12.1938 - V B 4/38

    Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn die bei der Zustellung des Urteils

    Auszug aus BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
    Nur bei völligem Fehlen eines Ausfertigungsvermerks (vgl. RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH in VersR 1962, 218) sowie bei unklaren oder mehrdeutigen Vermerken, wie etwa der Abkürzung: "F.d.R.d.A.", die sowohl "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" als auch "Für die Richtigkeit der Abschrift" bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1959, 2117), sind die Voraussetzungen des § 170 ZPO nicht erfüllt.
  • RG, 15.12.1938 - IV 197/38

    Inwieweit können als Erfüllungsgehilfen des Vermieters gegenüber einem Mieter die

  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

    Dieser Vermerk muß vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Siegel versehen sein (BGH, Urt. v. 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63, LM ZPO § 198 Nr. 13; Beschl. v. 9. Februar 1971 - VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
  • BGH, 15.04.1970 - VIII ZB 1/70

    Beglaubigte Abschrift - Urteilsausfertigung - Beglaubigungsvermerk -

    Dieser Zweifel ist indes für die Wirksamkeit des Zustellungsaktes ohne Bedeutung, Denn selbst, wenn auch auf der Ausfertigung der Ausfertigungsvermerk fehlte, wäre das unschädlich, weil eine dort angebrachte ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel, die im gegebenen Falle nicht zu beanstanden ist, den Ausfertigungsvermerk zu ersetzen vermag (BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63 - NJW 1963, 1307; = WarnR 1963 Nr. 41 = VersR 63, 482 = BB 63, 576).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein solcher Mangel des übergebenen Schriftstücks den Zustellungsakt unwirksam macht (RGZ 159, 25, 27; BGH NJW 1963, 1307).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - L 22 U 119/08

    Verletztengeld; Prognose

    Der BGH hat in dieser Entscheidung zur Ausfertigung eines amtsgerichtlichen Urteils ausgeführt, eine Überschrift "Ausfertigung" möge zweckmäßig sein, dem allein maßgeblichen § 317 Abs. 3 ZPO werde aber nach gefestigter Rechtsprechung Genüge getan, wenn der Wille des Urkundsbeamten, eine Ausfertigung zu schaffen, unzweideutig aus dem Gesamtdokument hervorgehe, was bei Hinzuführung des Vermerks "ausgefertigt" - wie hier - der Fall sei (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 in Versicherungsrecht 1963, 482 und RGZ 164, 52, 56).
  • BGH, 09.02.1971 - VI ZB 19/70

    Anwalt zu Anwalt-Zustellung - Fotokopie - Identisch - ErkennbarkeitUdG

    Unterschrift" (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63 - LM § 198 Nr. 13 ZPO).
  • BGH, 04.11.1977 - V ZB 12/77

    Anforderungen an die beglaubigte Abschrift eines Urteils - Vorliegen eines

    Unterschrift" verwendet werden (BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - Ia ZR 112/63 - VersR 1963, 482).
  • BGH, 13.05.1963 - VII ZB 3/63

    Rechtsmittel

    Dadurch wird aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1963 Ia ZR 112/63).
  • BGH, 18.01.1968 - VII ZB 10/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksamkeit einer Zustellung -

    Solche Ungenauigkeiten sind aber nicht geeignet, die Wirksamkeit der Zustellung zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1963, 1307, 1308) [BGH 12.02.1963 - Ia ZR 112/63].
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