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   BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73   

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BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,8887)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,8887)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1975 - II ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,8887)
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  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat ( BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat ( BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Stehen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz oder Gebrauchsüberlassung nicht zur Verfügung, so spricht dies in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist, es sich insoweit vielmehr um einen nicht erstattungsfähigen immateriellen Schaden handelt ( BGHZ 45, 212 ).

  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht ( BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei.

    Immerhin stützt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall darauf, daß ihm der ungestörte Genuß gerade der Kaufsache zeitweise vorenthalten sei und er damit einen Schaden erlitten habe, vor dem die Eigenschaftszusicherung (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB) den Käufer typischerweise absichern soll ( BGHZ 50, 200 ).

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat ( BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehendenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt ( BGHZ 56, 214 ).

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

    Das gilt auch insoweit, als der Bundesgerichtshof unter besonderen Umständen bereits in dem Urlaub als solchem einen Vermögenswert gesehen hat, der einen materiellen Schaden hervorrufen kann, wenn er ganz oder teilweise nutzlos aufgewendet werden muß ( BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974, VII ZR 231/73 = WM 1974, 1298 = NJW 1975, 40); denn die Urlaubszeit ist - anders als im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau des Klägers die Benutzung des Mantels nachholen kann - u.U. endgültig und unwiderbringlich vertan, und damit kann dem Berechtigten ein Schaden entstanden sein, der gerade auch aus diesem Grunde von der Verkehrsauffassung als Vermögensschaden angesehen wird.

  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind ( BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).
  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind ( BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Diese zu bestimmten typischen, in der Interessenlage weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten entwickelte Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht ohne weiteres dahin verallgemeinern, daß stets oder doch regelmäßig bei zeitweiliger Gebrauchsentziehung der Berechtigte von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung verlangen kann (vgl. dazu Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens 1968, S. 36 f, 40 f; Schmidt-Salzer, BB 1970, 55, 63; auch BGHZ 55, 146 ).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
    Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht ( BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei.
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