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   BGH, 12.02.2003 - 1 StR 501/02   

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https://dejure.org/2003,4556
BGH, 12.02.2003 - 1 StR 501/02 (https://dejure.org/2003,4556)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2003 - 1 StR 501/02 (https://dejure.org/2003,4556)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 1 StR 501/02 (https://dejure.org/2003,4556)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 337 StPO; § 60 Abs. 2 StPO; § 261 StPO
    Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (bloße Vermutung; Beweiswürdigung); Beruhen; Verfahrensfehler (unterbliebene Vereidigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages - Zur Begründung der Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache in den Urteilsgründen - Rüge der Nichtvereidigung eines Zeugen

  • Judicialis

    StPO § 60 Nr. 2; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3, Abs. 6
    Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 380
  • StV 2003, 316
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Jena, 25.11.2008 - 1 Ss 230/08

    Unzulässigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordung und zur Nichtannahme

    Für ihre Ansicht reklamiert die Revision den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2003 (Az.: 1 StR 501/02, NStZ 2003, 380 f.).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2020 - 2 RVs 56/20

    Beweisantrag, Ablehnung, fehlende Beschlussbegründung

    Eine Ablehnung ohne Begründung ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 19, 24, 26; BGH NStZ 2003, 380, NStZ 2015, 354, NStZ 2018, 111; Becker in Löwe/Rosenberg, 'StPO, 27. Auflage 2020, § 244 Rdnr. 134; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 244 Rdnr. 85).
  • LG Kleve, 08.03.2017 - 150 Ks 1/15
    Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag, wenn also das Gericht auch für den Fall, dass die Tatsache erwiesen wäre, daraus keinen für die Entscheidung relevanten Schluss ziehen würde (BGH NStZ 2003, 380).
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