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   BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05   

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https://dejure.org/2007,9422
BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05 (https://dejure.org/2007,9422)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2007 - II ZR 309/05 (https://dejure.org/2007,9422)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - II ZR 309/05 (https://dejure.org/2007,9422)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Kündigungsfrist bei der Genossenschaft mit der Kenntnis der Generalversammlung von dem Kündigungsgrund; Kündigung eines Vorstandsmitglieds

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GenG § 34 Abs. 2; ; GenG § 46 Abs. 2; ; GenG § 99 Abs. 1; ; GenG § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; GenG § 98 § 99
    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines Insolvenzantrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    a) Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mit der Kenntnis der Generalversammlung von dem Kündigungsgrund (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; ebenso BGHZ 139, 89, 92 für die GmbH).

    Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO; ebenso BGHZ 139, 89, 92 f. für die GmbH).

    Eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung ist zudem gerade dann unschädlich, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass er mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    Darlegungs- und beweisbelastet für das Nichtvorliegen einer Überschuldung ist nach den allgemeinen Regeln die Genossenschaft, wenn sie daraus Rechte herleiten will (zum umgekehrten Fall, dass aus dem Vorliegen einer Insolvenzreife Rechte hergeleitet werden, s. BGHZ 126, 181, 200).

    a) Im Hinblick auf die gravierenden Sanktionen - Strafbarkeit einer, auch nur fahrlässigen, Insolvenzverschleppung gemäß § 148 GenG und Schadensersatzpflicht aus § 34 Abs. 2 GenG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 GenG - und die Unsicherheit prognostischer Einschätzungen ist dem Vorstand bei der Feststellung der Überschuldung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen (Senat, BGHZ 126, 181, 199 f. zu § 64 GmbHG; s. auch Sen.Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367 zum umgekehrten Fall der Kündigung des Anstellungsvertrages wegen Nicht-Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    a) Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mit der Kenntnis der Generalversammlung von dem Kündigungsgrund (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; ebenso BGHZ 139, 89, 92 für die GmbH).

    Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO; ebenso BGHZ 139, 89, 92 f. für die GmbH).

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    a) Im Hinblick auf die gravierenden Sanktionen - Strafbarkeit einer, auch nur fahrlässigen, Insolvenzverschleppung gemäß § 148 GenG und Schadensersatzpflicht aus § 34 Abs. 2 GenG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 GenG - und die Unsicherheit prognostischer Einschätzungen ist dem Vorstand bei der Feststellung der Überschuldung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen (Senat, BGHZ 126, 181, 199 f. zu § 64 GmbHG; s. auch Sen.Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367 zum umgekehrten Fall der Kündigung des Anstellungsvertrages wegen Nicht-Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
  • BGH, 30.11.1961 - II ZR 136/60
    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    Da die Genossen die Möglichkeit haben sollen, sich ein eigenes Urteil über die Abberufung und Kündigung der Vorstandsmitglieder zu bilden, muss ihnen dieser Beschlussgegenstand mit der Einladung gemäß § 46 Abs. 2 GenG bekannt gegeben werden (Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG 34. Aufl. § 24 Rdn. 82; Müller, GenG 2. Aufl. § 24 Rdn. 73 a; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 24 Rdn. 26; ebenso bezüglich der Anfechtbarkeit eines entsprechenden Beschlusses Sen.Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, WM 1962, 202, 203 für die GmbH und v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 für eine Sparkasse).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99

    Fristlose Kündigung eines Sparkassenvorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    Da die Genossen die Möglichkeit haben sollen, sich ein eigenes Urteil über die Abberufung und Kündigung der Vorstandsmitglieder zu bilden, muss ihnen dieser Beschlussgegenstand mit der Einladung gemäß § 46 Abs. 2 GenG bekannt gegeben werden (Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG 34. Aufl. § 24 Rdn. 82; Müller, GenG 2. Aufl. § 24 Rdn. 73 a; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 24 Rdn. 26; ebenso bezüglich der Anfechtbarkeit eines entsprechenden Beschlusses Sen.Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, WM 1962, 202, 203 für die GmbH und v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 für eine Sparkasse).
  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 118/77

    Herstatt - Konkursverschleppungshaftung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
    Die Dreiwochenfrist ist eine Höchstfrist, die auf keinen Fall überschritten werden darf (Beuthien, GenG 14. Aufl. § 99 Rdn. 4; ebenso Senat, BGHZ 75, 96, 108 zu § 92 AktG).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    Bei der Prüfung, ob der Geschäftsleiter seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, darf die Vermögenssituation der Gesellschaft nicht aus der Rückschau beurteilt werden, sondern es ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Geschäftsleiters in der konkreten Situation abzustellen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 309/05, juris Rn. 16).
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