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   BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08   

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BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08 (https://dejure.org/2009,1168)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - IX ZB 215/08 (https://dejure.org/2009,1168)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 (https://dejure.org/2009,1168)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 304; BGB §§ 13, 14
    Kein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH bei GmbH & Co. KG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Gesellschafters einer als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG auftretenden GmbH i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verbraucherinsolvenz für geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter einer GmbH

  • Judicialis

    InsO § 304 Abs. 1; ; InsO § 305 Abs. 5

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 304 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 5
    Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Gesellschafters einer als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG auftretenden GmbH i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständige Tätigkeit durch Mehrheitsgesellschafter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenz des Gesellschafter-Geschäftsführers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Insolvenzverfahren - Ehemals Selbstständige: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 626
  • MDR 2009, 651
  • NZI 2009, 384
  • WM 2009, 712
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH i.S.d.

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08
    Das Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte (BGHZ 159, 122, 127) .

    An diese Rechtsauffassung war das Insolvenzgericht entsprechend § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 127 zu § 565 Abs. 2 ZPO a.F.).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 233/07

    Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08
    Im Zweifel sind die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH, Beschl. v. 29. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 6).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 216/08

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08
    Dieser Antrag ist Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag gestellt hat.
  • AG Duisburg, 08.08.2007 - 62 IN 181/07

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08
    Einen wesentlichen Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 % beteiligten Gesellschafter vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen (ebenso etwa AG Duisburg ZVI 2008, 114, 115; FK-InsO/Kohte, 5. Aufl. § 304 Rn 18 ff; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 13; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 304 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 304 Rn. 6; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 304 Rn. 25; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 29.14).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

    Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08
    Die Rechtsbeschwerde meint weiter, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts könne die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den Schuldner angewandt werden, der nur 96 % der Anteile gehalten habe, dessen GmbH lediglich als Komplementärin einer GmbH & Co. fungiert habe, an welcher der Schuldner selbst nicht beteiligt gewesen sei, und der seine Geschäftsanteile überdies verpfändet gehabt habe.
  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 34/04

    Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08
    Die Rechtsbeschwerde beanstandet nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 164, 166, 172 f , dass der Schuldner keine Gelegenheit erhalten habe, seinen Antrag umzustellen.
  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der

    Sie ist auch der Entscheidung im zweiten Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, WM 2009, 712 Rn. 9).
  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 4/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines als Küster und

    Gelangt eine nach § 563 Abs. 1 ZPO zurückverwiesene Sache erneut vor das Revisionsgericht, so ist dieses in gleicher Weise gebunden wie nach § 563 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht (vgl. GmS-OGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - aaO; BGH 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 - Rn. 9; Musielak/Voit/Ball ZPO 19. Aufl. § 563 Rn. 14) .
  • BGH, 21.02.2019 - IX ZB 7/17

    Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst

    Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, ZInsO 2009, 682 Rn. 9; vom 22. November 2012 - VII ZB 42/11, NJW 2013, 1310 Rn. 18).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 216/08

    Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Dieser Antrag war Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens, welches mit der Abweisung des Antrags als unzulässig endete (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384).

    Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5).

    § 304 InsO verlangt keine detaillierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO Rn. 6).

  • AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren auf Antrag des Gläubigers: Verweisung des Schuldners

    Der Gesetzgeber hat diese Formulierung bewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht ankomme (vgl. BGH NZI 2009, 384).

    Dadurch wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (vgl. BGH NZI 2009, 384; BT-Drucks. 14/5680, S. 30).

    Dabei geht es dann nicht allein um die Anzahl der Gläubiger, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners einschließlich der Verschuldensstruktur (vgl. BGH NZI 2009, 384 und Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 17).

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZA 49/08

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Anbringung eines

    Dadurch, dass das Regelinsolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, ist der Schuldner nicht beschwert, nachdem er in erster Instanz seinen entsprechenden (Hilfs-) Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 9; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384, 386 Rn. 11).
  • BGH, 14.04.2011 - IX ZB 18/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine

    Ihrer Aufhebung steht die von der ersten Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgehende (Rück-)Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht entgegen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122, 124 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, WM 2009, 712 Rn. 9).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 242/10

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die

    Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384 Rn. 8 f).
  • LG Hamburg, 15.01.2013 - 326 T 150/12

    Insolvenzverfahren: Zweifelsentscheidung für das Regelinsolvenzverfahren;

    Im Zweifel ist auf das Regelinsolvenzverfahren zurückzugreifen (BGH 12.02.09 IX ZB 215/08; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn 17).
  • AG Köln, 12.11.2010 - 71 IN 343/10

    Amtsgericht ist für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH auch dann eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist (NZI 2009, 384-386).
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