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   BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18   

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https://dejure.org/2019,6778
BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18 (https://dejure.org/2019,6778)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2019 - X ZR 77/18 (https://dejure.org/2019,6778)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - X ZR 77/18 (https://dejure.org/2019,6778)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung (hier: Ausgleichszahlungsanspruch wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges)

  • rewis.io

    Fluggastrechte: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

  • reiserechtfuehrich.com

    Ersatz von Anwaltskosten für erste Mahnung nach der FluggastrechteVO nur wenn Airline Informationspflicht nicht genügt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung (hier: Ausgleichszahlungsanspruch wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anwaltskosten für erste Mahnung wegen EU-Ausgleichszahlung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur bei Verzug mit Ausgleichszahlung oder nicht ordnungsgemäßem Hinweis auf Fluggastrechte - Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung nicht ausreichend

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.
  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

    Auszug aus BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18
    Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist.
  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2018 - 24 S 340/17

    Änderung der Rechtsprechung: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei

    Auszug aus BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18
    Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 2019, 376, 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquatkausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu.
  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Auch ohne verzugsbegründende Mahnung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung von Ausgleichsleistungen ausnahmsweise dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat (BGH, Urteil vom 01.09.2020 - X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 6, 8; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374; Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, S. 2883).

    Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast, ob, wann in welcher Form und mit welchem Inhalt ein ordnungsgemäßer Hinweis erfolgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 - X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507, 1510 Rz. 42 f.; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 11; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2019 - 24 S 129/19
    Dies folgt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Feststellungen, die er jüngst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2019 (X ZR 24/18, X ZR 77/18, X ZR 88/18) getroffen hat.

    Erst wenn dieser behauptet, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil 12.2.2019, Az. X ZR 77/18).

  • BGH, 09.09.2021 - X ZR 94/20

    A) Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den

    Bleibt ein solcher Hinweis aus oder ist er lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann dies die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens begründen, die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, 112 Rn. 8; zuletzt BGH, Urteil vom 31. August 2021 - X ZR 25/20, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Auch ohne verzugsbegründende Mahnung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen der Geltendmachung von Ausgleichsleistungen ausnahmsweise dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat (BGH, Urteil vom 01.09.2020 ­ X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rn. 6, 8; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374; Urteil vom 25.2.2016 ­ X ZR 35/15, NJW 2016, S. 2883).

    Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast, ob, wann in welcher Form und mit welchem Inhalt ein ordnungsgemäßer Hinweis erfolgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 ­ X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507, 1510 Rn. 42 f.; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rn. 11; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374).

  • LG Frankfurt/Main, 23.05.2019 - 24 S 259/18
    Dies folgt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Feststellungen, die er jüngst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2019 (X ZR 24/18, X ZR 77/18, X ZR 88/18) getroffen hat.

    Erst wenn dieser behauptet, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil 12.2.2019, Az. X ZR 77/18).

  • AG Königs Wusterhausen, 16.05.2023 - 4 C 2838/22
    In Flugastrechtesachen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Fluggast , um das Luftfahrunternehmen zur Leistung zu bewegen, regelmäßig zweckmäßig, wenn das Luftfahrunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung zu belehren oder wenn sich das Luftfahrunternehmen bereits in Verzug befindet ( BGH , Urt. v. 12.02.2019 - X ZR 77/18 - Juris, Rn. 4).
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