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   BGH, 12.03.1975 - IV ZR 97/73   

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https://dejure.org/1975,1276
BGH, 12.03.1975 - IV ZR 97/73 (https://dejure.org/1975,1276)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1975 - IV ZR 97/73 (https://dejure.org/1975,1276)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1975 - IV ZR 97/73 (https://dejure.org/1975,1276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsbefreiung eines Haftpflichtversicherers wegen willkürlicher Gefahrerhöhung im Straßenverkehr - Notwendigkeit einer ständigen Überwachung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer - Gefahrerhöhung als Sonderfall der Änderung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 978
  • MDR 1975, 563
  • VersR 1975, 461
  • DB 1975, 1697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68

    Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

    Auszug aus BGH, 12.03.1975 - IV ZR 97/73
    Mangels einer vertraglichen gefahrmindernden Obliegenheit im Sinne des § 32 VVG ist der Versicherungsnehmer nicht gehalten, die Verkehrssicherheit des versicherten Kraftfahrzeugs ständig zu überwachen (Bestätigung von BGHZ 50, 385 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]).

    Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil ihm nicht hinreichend sicher festgestellt schien, daß der Inhaber der Klägerin oder sein als Repräsentant in Betracht kommender Angestellter W. die zum Unfall führenden Mängel des Anhängers gekannt oder sich dieser Kenntnis arglistig verschlossen haben (BGHZ 50, 385 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]).

    Seit der Entscheidung des erkennenden Senats, daß unter der Vornahme einer Gefahrerhöhung nur die gewollte (bewußte) Änderung der gefahrerheblichen Umstände verstanden werden kann (BGHZ 50, 385, 388) [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68], entfällt bei fehlender Kenntnis von einer objektiv eingetretenen Änderung bereits die Verletzung; auf die Entschuldbarkeit des Nichterkennens kann es danach nicht mehr ankommen.

    Die Gefahrstandspflicht erfordert insoweit ein Handeln des VN, als er eine erkannte, unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung zu beseitigen hat, wenn ihm dies tatsächlich und rechtlich möglich ist (BGHZ 50, 385, 388 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl., § 23 Anm. 4; jeweils m.w.Nachw.).

    Hierzu bedürfte es, wie der erkennende Senat in der mehrfach angeführten Entscheidung BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68] ausgesprochen hat, einer Ergänzung der AKB durch Bestimmung einer gefahrmindernden Obliegenheit im Sinne des § 32 VVG (ebenso Prölss/Martin a.a.O.).

    Ein derart planmäßiges Nichtwissen-wollen wäre arglistig im Sinne der Entscheidung BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68], wobei es wiederum gleich stände, ob das Sichverschließen eigene Wahrnehmungen oder die Kenntnis von Beanstandungen der angestellten Fahrer verhindern soll.

  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 12.03.1975 - IV ZR 97/73
    Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung regeln die Rechtsfolgen für den Fall, daß sich die nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzte Gefahrenlage (hier: die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs) zu Ungunsten des Versicherers verschiebt; es handelt sich um einen Sonderfall der Änderung der Geschäftsgrundlage (BGHZ 7, 311, 318) [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52].
  • BGH, 18.12.1974 - IV ZR 123/73

    Rechte des Versicherers nach Befriedigung des unfallgeschädigten Dritten bei

    Auszug aus BGH, 12.03.1975 - IV ZR 97/73
    Der erkennende Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 18. Dezember 1974 (IV ZR 123/73) die versicherungsrechtliche Pflicht des Halters oder seines Repräsentanten, die Verkehrssicherheit des Kraftwagens zu prüfen, im Falle einer Überführungsfahrt unter Verwendung eines roten Kennzeichens bejaht.
  • BGH, 19.01.1977 - IV ZR 99/75

    Gefahrerhöhung bei Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich

    Es kommt daher nicht in Betracht, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen und in diesem Fall eine objektive Risikobegrenzung anzunehmen (vgl. außer den angeführten Entscheidungen auch z.B. VersR 1970, 412; 1971, 407; 1975, 461).

    Selbst bei grob fahrlässiger Unkenntnis des VN von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird der Versicherer nicht wegen Gefahrerhöhung nach den §§ 23, 25 VVG leistungsfrei (BGHZ 50, 385, 390; BGH VersR 1975, 461).

    Eine versicherungsrechtlich begründete Kontrollpflicht besteht jedoch, wie der Senat in VersR 1975, 461 klargestellt hat, nur ausnahmsweise.

    Auch die Eigenschaft des Klägers als Fuhrunternehmer rechtfertigt keine andere Entscheidung (vgl. das einen gewerblichen Unternehmer mit Fuhrpark betreffende Senatsurteil in VersR 1975, 461).

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    In diesem Sinne sind auch die Entscheidungen des IV. Zivilsenatsvom 12.3.1975 - IV ZR 97/73 undvom 25.6.1976 - IV ZR 162/75 (VersR 1975, 461, 462; 1976, 825)zu verstehen, die sich ausdrücklich auf BGHZ 50, 385 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68] berufen.
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