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   BGH, 12.03.1997 - IV ZR 81/96   

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BGH, 12.03.1997 - IV ZR 81/96 (https://dejure.org/1997,11947)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1997 - IV ZR 81/96 (https://dejure.org/1997,11947)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1997 - IV ZR 81/96 (https://dejure.org/1997,11947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 227
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 26.05.1995 - 14 U 31/94

    Wirksamkeit einer gegenüber einem staatlichem Notariat in der DDR erklärten

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - IV ZR 81/96
    Der Senat schließt sich der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung an, daß im Fall einer innerdeutschen Nachlaßspaltung eine Ausschlagung, die vor dem 3. Oktober 1990 lediglich gegenüber einem bundesdeutschen Nachlaßgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlaß wirksam wurde (vgl. hierzu außer dem Berufungsurteil etwa BayObLG ZEV 1995, 256, 258; OLG Karlsruhe DtZ 1995, 338; MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. ErgBd. Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 19; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 8 III 3 Fn. 59; de Leve, DtZ 1996, 199, 201).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - IV ZR 81/96
    Der Senat schließt sich der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung an, daß im Fall einer innerdeutschen Nachlaßspaltung eine Ausschlagung, die vor dem 3. Oktober 1990 lediglich gegenüber einem bundesdeutschen Nachlaßgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlaß wirksam wurde (vgl. hierzu außer dem Berufungsurteil etwa BayObLG ZEV 1995, 256, 258; OLG Karlsruhe DtZ 1995, 338; MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. ErgBd. Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 19; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 8 III 3 Fn. 59; de Leve, DtZ 1996, 199, 201).
  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

    Eine solche Beschränkung auf einen Bruchteil kann sich insbesondere daraus ergeben, daß sich der Erblasser die Verfügung über den Restnachlaß vorbehalten hat (vgl. auch BayObLG NJWE-FER 1998, 61), z.B. weil er für einzelne wesentliche Vermögensgegenstände keinen Bedachten benannt hat (vgl. BayObLGZ 1998, 76/79 f.).
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