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   BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07   

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BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07 (https://dejure.org/2008,1790)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2008 - 3 StR 433/07 (https://dejure.org/2008,1790)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2008 - 3 StR 433/07 (https://dejure.org/2008,1790)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; § 154 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal; Rechtsmittelverzicht; faires Verfahren; Vertrauensschutz im Strafverfahren

  • lexetius.com

    StPO § 1 (faires Verfahren), § 154, § 302 Abs. 1 Satz 1 MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts bei rechtswidriger Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts; Bindung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft an ihre Zusagen im Falle einer Ankündigung des Angeklagten über die Einlegung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verfahrensabsprache - rechtswidriger Rechtsmittelverzicht

  • Judicialis

    StPO § 1; ; StPO § 154; ; StPO § 302 Abs. 1 Satz 1; ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bindungswirkung verfahrensbeendender Absprachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Bindungswirkung einer Absprache bei absprachewidriger Rechtsmittelankündigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht PDF, S. 61 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO (André Graumann; FS für Fezer, 2009)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 154, 302 Abs. 1 S. 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
    Bindung an eine Verfahrensabsprache trotz Teilunwirksamkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 165
  • NJW 2008, 1752
  • NStZ 2008, 416
  • NStZ 2008, 698 (Ls.)
  • StV 2008, 281
  • AnwBl 2008, 206
  • JR 2009, 79
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Trotz fehlender gesetzlicher Regelung ist im Strafverfahren eine Verständigung innerhalb der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe hierzu BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grundsätzlich zulässig.

    Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536).

    Hierfür spricht zum einen schon der Wortlaut der protokollierten Verständigung: Danach hat nicht - wie an sich geboten (vgl. BGHSt 43, 195, 207 und BGHSt - GS - 50, 40, 48) - die Jugendkammer für den Fall einer geständigen Einlassung die Zusage erteilt, eine bestimmte Strafhöhe nicht zu überschreiten; vielmehr haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft versprochen, eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem bestimmten Höchstmaß zu "akzeptieren".

    Danach kommt ein Abweichen von der Zusage nur dann in Betracht, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGHSt - GS - 50, 40, 50), oder wenn sich in der Hauptverhandlung neue (d. h. dem Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergeben (so die zuvor von BGHSt 43, 195, 210 gezogene, engere Grenze).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Trotz fehlender gesetzlicher Regelung ist im Strafverfahren eine Verständigung innerhalb der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe hierzu BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grundsätzlich zulässig.

    Hierfür spricht zum einen schon der Wortlaut der protokollierten Verständigung: Danach hat nicht - wie an sich geboten (vgl. BGHSt 43, 195, 207 und BGHSt - GS - 50, 40, 48) - die Jugendkammer für den Fall einer geständigen Einlassung die Zusage erteilt, eine bestimmte Strafhöhe nicht zu überschreiten; vielmehr haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft versprochen, eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem bestimmten Höchstmaß zu "akzeptieren".

    Danach kommt ein Abweichen von der Zusage nur dann in Betracht, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGHSt - GS - 50, 40, 50), oder wenn sich in der Hauptverhandlung neue (d. h. dem Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergeben (so die zuvor von BGHSt 43, 195, 210 gezogene, engere Grenze).

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Nach bisheriger Rechtsprechung begründet die nicht gerechtfertigte, die Verfahrensfairness missachtende Weigerung der Staatsanwaltschaft, entsprechend einer erteilten Zusage das Verfahren hinsichtlich einer bestimmten Tat nach Opportunitätsgründen einzustellen, jedoch kein Verfahrenshindernis für deren Ahndung, sondern lediglich einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (BGHSt 37, 10).

    Zwar lag der damaligen Entscheidung des Senats die Besonderheit zugrunde, dass der Angeklagte sein strafbares Tun trotz der Zusage der Staatsanwaltschaft fortgesetzt hatte (vgl. BGHSt 37, 10, 14 f.), während hier der Angeklagte keinen die Änderung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft rechtfertigenden Anlass gegeben hat.

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Andererseits hat die Revision ein solches rechtswidriges Verhalten der Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht; es lässt sich auch den vorliegenden dienstlichen Stellungnahmen (zur freibeweislichen Feststellung eines unzulässigen Geschehens vgl. BGHSt 45, 227, 228) nicht mit Sicherheit entnehmen.

    Die Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache beteiligt, dass sie für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten und dessen Verurteilung im Rahmen der Verständigung (höchstens zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung) die Einstellung weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender Anträge zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536).
  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Die Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache beteiligt, dass sie für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten und dessen Verurteilung im Rahmen der Verständigung (höchstens zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung) die Einstellung weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender Anträge zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01

    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Dass sich die Abrede auf die Verhängung einer Jugendstrafe bezog, macht sie für sich nicht unzulässig (zu den Bedenken vgl. BGH NStZ 2001, 555 mit Anm. Eisenberg NStZ 2001, 556); es ist nicht erkennbar, dass auch die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht und nicht allein die Höhe der höchstens zu verhängenden Strafe Gegenstand der Vereinbarung war.
  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
    Trotz fehlender gesetzlicher Regelung ist im Strafverfahren eine Verständigung innerhalb der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe hierzu BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grundsätzlich zulässig.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Ein Verfahrenshindernis wegen der von der Staatsanwaltschaft - entgegen der zustande gekommenen Verständigung - unterlassenen Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO käme insoweit nach der Rechtsprechung des Senats, die zu einer Verständigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ergangen ist, allenfalls in Betracht, wenn die Strafkammer bei Ausnutzung der rechtlichen Gestaltungsspielräume insbesondere im Rahmen der Strafzumessung zu keinem Ergebnis gelangt wäre, das das Verfahren insgesamt noch als fair erscheinen ließe (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - 3 StR 433/07, BGHSt 52, 165, 173 f.).
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