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   BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08   

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https://dejure.org/2009,1731
BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08 (https://dejure.org/2009,1731)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - V ZB 71/08 (https://dejure.org/2009,1731)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - V ZB 71/08 (https://dejure.org/2009,1731)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    In Zivilverfahren können Rechtsmittel nicht anonym per Telefon eingelegt werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    In Zivilverfahren können Rechtsmittel nicht anonym per Telefon eingelegt werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine telefonische Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine telefonische Rechtsmitteleinlegung; Erklärung mittels Protokoll; Beschwerde gegen Versagung des Zuschlags; Zwangsversteigerung

  • Judicialis

    ZPO § 129a Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 129 a; ZPO § 569 Abs. 3
    Unwirksamkeit des telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsmittels

  • kanzlei.biz

    Keine telefonische Rechtsmitteleinlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 129a Abs. 1
    Zulässigkeit der telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Telefonische Einlegung eines Rechtsmittels?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das telefonisch eingelegte Rechtsmittel

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesspraxis - Rechtsmittel per Telefon?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Telefonische Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 852
  • MDR 2009, 707
  • FamRZ 2009, 970
  • VersR 2010, 926
  • MMR 2009, 362 (Ls.)
  • Rpfleger 2009, 395
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.11.1963 - IV C 76.63

    Ansprüche auf Feststellung von Schäden an einem Betriebsvermögen - Gewährung

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166 ; 93, 45, 48 ; BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173).

    Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht nur aus Beweiszwecken an eine bestimmte Form gebunden, die Form soll es dem Gericht auch ermöglichen, sich Gewissheit über die Person des Erklärenden und über den Inhalt der Erklärung zu verschaffen (vgl. GmSOGB, BGHZ 144, 160, 162) , ferner soll sie den Betroffenen von dem übereilten Einlegen eines Rechtsmittels abhalten (vgl. BVerwGE 17, 166, 169) .

    Es ist dem nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden ohne weiteres zuzumuten, entweder ein Schreiben aufzusetzen oder sich persönlich zu einem Amtsgericht zu begeben (ebenso BVerwGE 17, 166, 169 f.) .

  • BGH, 26.03.1981 - 1 StR 206/80

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166 ; 93, 45, 48 ; BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173).

    All dies lässt sich bei persönlicher Anwesenheit des Erklärenden wesentlich einfacher und beweiskräftiger feststellen (vgl. BGHSt 30, 64, 67 sowie BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).

    Die Vergewisserung über das Gewollte ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil das von dem Aufnehmenden zu fertigende Protokoll über die Erklärung als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO, vgl. BGHSt 30, 64, 68) .

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht nur aus Beweiszwecken an eine bestimmte Form gebunden, die Form soll es dem Gericht auch ermöglichen, sich Gewissheit über die Person des Erklärenden und über den Inhalt der Erklärung zu verschaffen (vgl. GmSOGB, BGHZ 144, 160, 162) , ferner soll sie den Betroffenen von dem übereilten Einlegen eines Rechtsmittels abhalten (vgl. BVerwGE 17, 166, 169) .

    Zum anderen ist der Zweck des Formerfordernisses, die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, auch bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu beachten (vgl. GmSOGB, BGHZ 144, 160, 165) .

  • BFH, 10.07.1964 - III 120/61 U

    Zulässigkeit der fernmündlichen Einlegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166 ; 93, 45, 48 ; BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173).

    Ferner kann der entgegennehmende Urkundsbeamte das Protokoll in Anwesenheit des Erklärenden erstellen und sich dieses anschließend genehmigen oder unterschreiben lassen, was ebenfalls zur Vermeidung von Unklarheiten und Ungenauigkeiten beiträgt (vgl. BFHE 80, 325, 333).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    All dies lässt sich bei persönlicher Anwesenheit des Erklärenden wesentlich einfacher und beweiskräftiger feststellen (vgl. BGHSt 30, 64, 67 sowie BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).
  • BGH, 20.12.1979 - 1 StR 164/79

    Zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per Telefon

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166 ; 93, 45, 48 ; BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173).
  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 1.91

    Rechtsmitteleinlegung - Fernmündliche Übermittlung - Fristversäumung -

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166 ; 93, 45, 48 ; BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173).
  • LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 22/04

    Telefonische Einlegung der Berufung; Formen der schriftlichen

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08
    Allerdings wird die telefonische Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle teilweise für zulässig erachtet (so für § 21 Abs. 2 FGG: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 21 Rdn. 12; für § 314 StPO: LG Münster NJW 2005, 166 ) oder für den Fall nicht ausgeschlossen, dass ein Urkundsbeamter zur Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung bereit ist (so offenbar Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 129a Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 129a Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 129a Rdn. 9, die lediglich eine Amtspflicht zur Aufnahme telefonischer Erklärungen verneinen).
  • LSG Bayern, 04.12.2014 - L 15 SF 53/13

    Keine telefonische Darlegung des Wiedereinsetzungsgrunds

    Denn dem Formerfordernis einer Abgabe zu Protokoll der Geschäftsstelle wird eine telefonische Erklärung nicht gerecht (ständige höchstrichterliche Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.02.1956, Az.: 1 RA 57/55; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.1963, Az.: IV C 76.63, und Beschluss vom 18.03.1991, Az.: 1 DB 1/91; Bundesfinanzhof, Urteile vom 10.07.1964, Az.: III 120/61 U, und vom 02.06.2004, Az.: II R 7/02; Bundesgerichtshof - BGH -, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.03.1981, Az.: 1 StR 206/80, und BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2009, Az.: V ZB 71/08).
  • LG Münster, 03.07.2009 - 5 T 385/09

    Rechtmäßigkeit einer Zuschlagserteilung im Falle eines im einstweiligen Verfahren

    Eine telefonische Einlegung einer sofortigen Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle ist jedoch nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12.03.2009, V ZB 71/08).
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