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   BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11   

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https://dejure.org/2013,3712
BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11 (https://dejure.org/2013,3712)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 (https://dejure.org/2013,3712)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2013 - II ZR 74/11 (https://dejure.org/2013,3712)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 105 Abs 3 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 169 Abs 1 HGB, § 706 Abs 2 S 1 BGB
    Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des Gesellschaftsvertrages

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft über die Begründung einer Nachschussverpflichtung gegenüber einem Gesellschafter bei Fehlen einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein

  • rewis.io

    Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des Gesellschaftsvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft über die Begründung einer Nachschussverpflichtung gegenüber einem Gesellschafter bei Fehlen einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (43)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Können gewinnunabhängige Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds zurückgefordert werden?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch einer KG auf Rückerstattung einer ausgeschütteten Einlage

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bundesgerichtshof weist Schiffsfonds in die Schranken

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines Schiffsfonds können nur im Fall einer entsprechenden Vereinbarung zurückgefordert werden

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Wann dürfen Ausschüttungen zurückgefordert werden? - Fonds DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Schiffsfonds: Ausschüttungen können oft nicht zurückverlangt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch einer KG gegen Kommanditisten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte von Anlegern bei der Rückforderung von Ausschüttungen gestärkt

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Schiffsbeteiligung: Drohkulisse bei Rückforderungen von Anlegern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anleger von Schiffsfonds müssen Ausschüttungsrückforderungen nicht hinnehmen - Kapitalmarktrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausschüttungen von Schiffsfonds zurückgefordert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anleger müssen Rückforderungen von Ausschüttungen nicht zwingend nachkommen - Kapitalmarktrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossener Fonds fordert Geld? Wie können sich Anleger gegen solche Forderungen wehren?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossener Fonds fordert Ausschüttungen zurück? Wie können sich betroffene Anleger dagegen wehren?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds: Wie können sich Anleger wehren, wenn ihre Kapitalanlage Geldforderungen stellt?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds: Wie können sich Anleger wehren, wenn ihre Kapitalanlage Geld fordert?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds. Wie können sich Anleger wehren, wenn ihre Kapitalanlage Geld fordert?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds: Rückforderung von Ausschüttungen sind nicht in jedem Fall möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds: Nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen ist berechtigt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer rechtmäßig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht ohne weiteres zurückgefordert werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Was können die Anleger eines geschlossenen Fonds unternehmen, wenn ihre Kapitalanlage von ihnen Geld fordert?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Was können Anleger unternehmen, wenn ihr geschlossener Fonds sie zur Rückzahlung von Ausschüttungen auffordert?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Was können Anleger unternehmen, wenn ein geschlossener Fonds Ausschüttungen zurückfordert oder sonstige Geldforderungen stellt?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Was können Anleger tun, wenn ein geschlossener Fonds Geld fordert?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Was können Anleger eines geschlossenen Fonds tun, wenn ihre Kapitalanlage Geld fordert?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wie können sich Fonds-Anleger wehren, wenn sie Ausschüttungen zurückzahlen sollen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wie können sich Anleger wehren, wenn ein Fonds Ausschüttungen zurückfordert?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschüttungen geschlossener Fonds können nur ausnahmsweise zurückgefordert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Nachschusspflicht des Kommanditisten eines Containerschiffes (MS C.)?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zugunsten von Anlegern notleidender Schiffsfonds entschieden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Anlegern bei der Rückforderung von Ausschüttungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds: Können Geldforderungen und Rückforderungen von Ausschüttungen abgewehrt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds: Was können Anleger tun, wenn ihre Kapitalanlage sie mit Geldforderungen konfrontiert?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschlossener Fonds will Ausschüttungen zurück? Nicht in jedem Fall möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anlegerrechte gestärkt: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Anleger gestärkt

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Kommanditisten im Innenverhältnis gegenüber der Kommanditgesellschaft auf Rückführung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an diesen.

Besprechungen u.ä.

  • rechtsindex.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schiffsfonds: Keine "automatische" Rückforderbarkeit von Ausschüttungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1809
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.11.1977 - II ZR 43/76

    Schadensersatz für ungerechtfertigte Gewinnvorauszahlungen - Begrenzung von

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Ziff. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 169 HGB Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564).

    Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).

    Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).

  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 22/06

    Wirksamkeit einer Nachschlussverpflichtung aufgrund Gesellschafterbeschlusses

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Unabhängig davon ist der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 11, 15; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10).

    Denn durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16).

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32).

    Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.).

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03

    Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).

    Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 231/07

    Verpflichtung der Gesellschafter zu Nachschusszahlungen

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Denn durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16).
  • BGH, 19.10.2009 - II ZR 240/08

    "Sanieren oder Ausscheiden"

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesellschaftsrechts, sondern die fehlende Zustimmung stellt eine "dritte Kategorie" von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, ZIP 2009, 2289 Rn. 12 mwN).
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05

    Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Personengesellschafters ist

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 mwN); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN).
  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 110/77

    Persönliche Haftung ausgeschiedener Gesellschaft gegenüber

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).
  • BGH, 05.04.1979 - II ZR 98/76

    Zahlungsanspruch einer Kommanditistin gegen die Gesellschaft aus einer

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11
    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Ziff. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 169 HGB Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564).
  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Gesellschaftsverträgen mit stillen

  • BGH, 05.03.2007 - II ZR 282/05

    Wirksamkeit einer in Gesellschaftsvertrag nicht vereinbarten, gleichwohl

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 153/09

    Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikumsgesellschaft: Entscheidung der

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 251/10

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft:

  • OLG Köln, 11.08.2003 - 18 U 13/03

    Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Sonderausschüttungen an die Gesellschafter

  • LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen i.R.d. Beteiligung als stiller

    Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.23 nach juris m.w.N.).

    Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Vorschriften nicht anwendbar (so ausdrücklich: BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz. 11 nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.13 nach juris m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, mithin des Geschäftsinhabers, gehen (vgl. BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.14 nach juris m.w.N.).

    Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.14 nach juris).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich zu der Frage entschieden, ob den Kommanditisten einer Publikums-KG eine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen trifft (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.11 ff. nach juris).

    Aus der bloßen Bezeichnung der Auszahlung als "Ausschüttung/Entnahme" (vgl. § 11 Abs. 1 GesV) muss der beitretende Gesellschafter auch nicht schließen, dass es sich generell um Zahlungen vorläufigen Charakters handeln würde, die er im Zweifelsfalle zurückzuzahlen hat (vgl. BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.17 nach juris m.w.N.).

    Ob und wie etwaige Kapitalrückzahlungen an die Gesellschaft zurückzugewähren sind, haben die Gesellschafter frei zu regeln (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz. 12 nach juris).

  • LG Bonn, 20.07.2015 - 6 S 61/15
    Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.23 nach juris m.w.N.).

    Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Vorschriften nicht anwendbar (so ausdrücklich: BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz. 11 nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.13 nach juris m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, mithin des Geschäftsinhabers, gehen (vgl. BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.14 nach juris m.w.N.).

    Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.14 nach juris).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich zur Pflicht des Kommanditisten einer Publikums-KG entschieden, erhaltene gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.11 ff. nach juris).

    Aus der bloßen Bezeichnung der Auszahlung als "Ausschüttung/Entnahme" (vgl. § 11 Abs. 1 GesV) muss der beitretende Gesellschafter auch nicht schließen, dass es sich generell um Zahlungen vorläufigen Charakters handeln würde, die er im Zweifelsfalle zurückzuzahlen hat (vgl. BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.17 nach juris m.w.N.).

    Ob und wie etwaige Kapitalrückzahlungen an die Gesellschaft zurückzugewähren sind, haben die Gesellschafter frei zu regeln (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz. 12 nach juris).

  • BGH, 14.03.2017 - II ZR 42/16

    Beendigung einer stillen Gesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung

    Allerdings unterliegen Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - wie hier - nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32; Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; - II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14).

    Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; - II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 12 U 71/14

    Haftung von Kommanditisten einer Publikums-KG

    a) Insoweit geht das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.3.2013, II ZR 74/11, BB 2013, 1809) zur Haftung von Kommanditisten einer Publikums-KG davon aus, dass diese Gesellschafter auch bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen, die das Eigenkapital angreifen, zu einer Rückzahlung nur bei einer eindeutigen gesellschaftsrechtlichen Regelung verpflichtet sind (BGH a.a.O. Juris Rn. 8); demnach entsteht der Rückgewähranspruch der KG bei Rückzahlung einer Einlage nicht automatisch, sondern nur aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit den Gesellschaftern (BGH a.a.O. Juris Rn. 11).

    Außerdem deutet der vorliegend im Gesellschaftsvertrag verwendete Begriff der "Ausschüttung" auf Auszahlung von Gewinnen hin (vgl. BGH II ZR 74/11 Juris Rn. 17), die der Gesellschafter im Falle des BGH nach § 169 Abs. 2 HGB nicht wegen späterer Verluste zurückzahlen muss.

    Eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages kommt nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht, wenn man wie das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 12.3.2013 (II ZR 74/11) davon ausgeht, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften wie der hier vorliegenden stillen Gesellschaft mit mehreren Tausend Gesellschaftern AGB-ähnlich auszulegen sind.

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 317 S 49/14

    Publikums-KG: Wirksamkeit einer Klausel über die Rückzahlungspflicht des

    Der Kläger hält diese Klausel angesichts der Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013 [II ZR 73/11 und II ZR 74/11] für unwirksam.

    Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausdrücklich an, wonach sich die nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben müssen [BGH Urteile vom 12.03.2014, II ZR 73/11 und II ZR 74/11, zitiert nach juris].

  • AG Euskirchen, 02.03.2015 - 20 C 41/14

    Anspruch einer liquidierten atypischen stillen Gesellschaft auf Rückzahlung

    Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 74/11 -, juris).

    Für die - nach Ansicht des Gerichts insoweit vergleichbare - Beteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft hat der BGH dies ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 74/11 -, juris):.

  • AG Euskirchen, 06.11.2014 - 33 C 105/14

    Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen aus einem stillen

    Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 74/11 -, juris).

    Für die - nach Ansicht des Gerichts insoweit vergleichbare - Beteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft hat der BGH dies ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 74/11 -, juris).

  • LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15

    Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle: Rückzahlungsanspruch

    Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zu den Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB hat, da es sich bei den Ausschüttungen tatsächlich nicht um rückzahlbare Darlehen gehandelt habe.
  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 418 HKO 52/14

    Kapitalanlagebeteiligung an einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Kommanditisten auf

    Die Geltendmachung der Forderung der Klägerin geschieht vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

    Eine Rechtsgrundlosigkeit ergebe sich auch nicht bereits aus den Entscheidungen des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

  • OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch eine Fondsgesellschaft

    Mit Ausnahme der Wendung, wonach der auszuschüttende Betrag nicht "auf Darlehenskonto", sondern "auf das Darlehnskonto des Gesellschafters " gebucht werde, entsprächen die Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag denen, über die der BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 + II ZR 74/11) entschieden habe, dass sie ein Rückzahlungsverlangen nicht rechtfertigen könnten.
  • OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer

  • LG Hamburg, 24.11.2017 - 329 O 145/17

    Bestehen eines Freihaltungsanspruchs aus einem Treuhandverhältnis

  • LG Dortmund, 15.04.2015 - 10 O 32/14

    Gewinnunabhängige Ausschüttungen

  • LG Dortmund, 08.07.2016 - 6 O 508/15

    Rückforderung von Auszahlungen gegenüber dem Kommanditisten durch die

  • LG Hamburg, 29.01.2015 - 334 O 157/14

    Feststellung des Rückgewähranspruchs des Kommanditisten wegen Rückzahlung der

  • LG Hamburg, 08.09.2017 - 308 O 78/15

    Insolvenz: Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle;

  • LG Dortmund, 25.09.2015 - 3 O 478/14
  • LG Dortmund, 12.11.2014 - 10 O 109/13

    Anspruch einer KG auf Rückzahlung der an ihren Kommaditisten ausgezahlten

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