Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6875
BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13 (https://dejure.org/2014,6875)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13 (https://dejure.org/2014,6875)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 (https://dejure.org/2014,6875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1601 BGB, § 1606 BGB
    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen der Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verminderung des Barunterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung des Umgangsrechts weit über das übliche Maß hinaus

  • rewis.io

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen der Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
    Verminderung des Barunterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung des Umgangsrechts weit über das übliche Maß hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wechselmodell - nur auf dem Papier

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsames Sorgerecht - und die Geltendmachung von Kindesunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt - und der übermäßig wahrgenomme Umgangsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind bleibt anderer Elternteil voll barunterhaltspflichtig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind bleibt anderer Elternteil voll barunterhaltspflichtig

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des erweiterten Umgangs im Rahmen der Unterhaltsberechnung- Voraussetzungen des Wechselmodells

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhaltsansprüche - Wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, welcher Elternteil kann ein minderjähriges Kind bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche vertreten?

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von hohen Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei Wahrnehmung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei besonders häufigem Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Unterhalts bei erweitertem Umgang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt - Welche Auswirkungen hat das Wechselmodell auf die Unterhaltspflicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weniger Kindesunterhalt durch ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer sein Kind fast hälftig betreut, hat mehr Kosten plus den vollen Unterhalt - ist das noch gerecht?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hälftiger Betreuungsanteil schützt vor alleiniger Barunterhaltsverspflichtung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für erweitertes Umgangsrecht kann zur Reduzierung der Barunterhaltszahlung führen - Erweitertes Umgangsrecht muss einer Mitbetreuung gleichen

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1958
  • MDR 2014, 662
  • FamRZ 2014, 917
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005, XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007, XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707).

    Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Eingliederungs- oder Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 8).

    Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016).

    Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen ist damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners in der Gesamtschau nicht gegeben; sein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsanteil dürfte sich vielmehr - was die Rechtsbeschwerde an sich nicht in Zweifel zieht - noch in dem Bereich bewegen, in dem der Senat bislang die Zuordnung des Schwergewichts der tatsächlichen Betreuung an den anderen Elternteil nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 10).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017; zu den verschiedenen Berechnungsmodellen vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; Wohlgemuth FPR 2013, 157, 158 f.).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Dass der Antragsgegner insbesondere den Wohnbedarf der Antragstellerin in der Zeit, in der sie sich bei ihm aufhält, bestreitet, mindert den - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Unterhaltsbedarf des Kindes nicht, denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017).

    Denn die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm - wie hier - auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1018; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 273).

    In Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, dass auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 25).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 161/04

    Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005, XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007, XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707).

    Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Eingliederungs- oder Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 8).

    Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen ist damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners in der Gesamtschau nicht gegeben; sein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsanteil dürfte sich vielmehr - was die Rechtsbeschwerde an sich nicht in Zweifel zieht - noch in dem Bereich bewegen, in dem der Senat bislang die Zuordnung des Schwergewichts der tatsächlichen Betreuung an den anderen Elternteil nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 10).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    In Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, dass auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 25).

    Dies ist nicht ohne Kritik geblieben (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 449 mit Fn. 293; Luthin FamRZ 2007, 710; Wellenhofer JuS 2007, 873, 874), was im vorliegenden Fall aber keiner näheren Erörterung bedarf, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr-)Aufwendungen für die Verköstigung der Antragstellerin noch etwaige Ersparnisse dargelegt hat, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten.

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 9).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen entspricht, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form - auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch - bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284 und Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6).

    Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob die Zustimmung des Antragsgegners zum Beteiligtenwechsel auch in den Fällen durch Sachdienlichkeit ersetzt werden kann, in denen das Unterhaltsverfahren auf Antragstellerseite durch den bisherigen Verfahrensstandschafter ohne weiteres im eigenen Namen fortgesetzt werden könnte (vgl. zum gewillkürten Beteiligtenwechsel bei der Beendigung der Verfahrensstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 11).

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZR 69/90

    Höhe des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau - Bindung des Gerichts an

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Damit hat das Beschwerdegericht sowohl gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 308 Abs. 1 ZPO als auch gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO) verstoßen, was der Senat von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensrüge beachten muss (Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 69/90 - FamRZ 1991, 1414; BGHZ 36, 316, 319).

    Diese Verfahrensfehler können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr geheilt werden (Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 69/90 - FamRZ 1991, 1414).

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Es entspricht indessen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine freiwillige Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel in Höhe der erbrachten Leistung den Verzug mit der Geldschuld beendet und insoweit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) entfallen lässt (grundlegend BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244 f.; BGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 163/81 - WM 1983, 21, 22 und vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11 - NJW 2012, 1717 Rn. 11 mwN; vgl. auch BAG NZA 2008, 757 Rn. 16).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Dies ist nicht ohne Kritik geblieben (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 449 mit Fn. 293; Luthin FamRZ 2007, 710; Wellenhofer JuS 2007, 873, 874), was im vorliegenden Fall aber keiner näheren Erörterung bedarf, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr-)Aufwendungen für die Verköstigung der Antragstellerin noch etwaige Ersparnisse dargelegt hat, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten.
  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98

    Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).
  • OLG Hamm, 10.12.2013 - 2 UF 216/12

    Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    In dieser Situation konnte das von dem Antragsgegner angerufene Beschwerdegericht der Antragstellerin ohne Verstoß gegen §§ 308, 528 ZPO in der zweiten Instanz keine höheren Unterhaltsrückstände mit der Begründung zusprechen, dass die von ihr empfangenen Leistungen bei rechtlich zutreffender Würdigung des Sachverhalts tatsächlich keine Erfüllungswirkung gehabt hätten (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 UF 216/12 - juris Rn. 88); hierzu hätte es vielmehr einer antragserweiternden Anschlussbeschwerde bedurft (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12 - juris Rn. 118).
  • BFH, 18.04.2013 - V R 41/11

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    b) Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. auch BFH DStRE 2013, 1171 Rn. 21 ff. zu § 64 Abs. 2 EStG).
  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Es entspricht indessen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine freiwillige Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel in Höhe der erbrachten Leistung den Verzug mit der Geldschuld beendet und insoweit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) entfallen lässt (grundlegend BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244 f.; BGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 163/81 - WM 1983, 21, 22 und vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11 - NJW 2012, 1717 Rn. 11 mwN; vgl. auch BAG NZA 2008, 757 Rn. 16).
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 104/80

    Ende des Verzugs mit der Geldschuld - Ende der Verpflichtung zur Zahlung von

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

  • OLG Bamberg, 14.10.2004 - 2 UF 181/04

    Urteilsbeschwer des Klägers; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen aufgrund

  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

  • BGH, 07.10.1982 - VII ZR 163/81

    Abschluss eines gerichtlichen Teilvergleichs - Beendigung eines Verzuges durch

  • OLG Schleswig, 20.12.2013 - 15 WF 414/13

    Minderjährigenunterhalt: Erhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Wohn- und

  • OLG Frankfurt, 03.04.2013 - 2 UF 394/12

    Abgrenzung Wechselmodell und erweiterter Umgang bei Unterhaltspflicht für

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    b) Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 ff. mwN), zum Inhalt haben kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    Anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen setzt der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zum einen nicht zwingend voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16) zugrunde liegt.
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29).

    Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014, XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16; aA Schürmann FamRZ 2014, 921; Sünderhauf NZFam 2014, 585).

    Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 30 mwN).

    Der Unterhalt kann zudem weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f.).

  • OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16

    Zur Frage der Anwendung von § 1628 BGB beim Wechselmodell

    Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Fällen des paritätischen Wechselmodells aber kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Ohhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht (BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9; BGH FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in Fällen geschiedener Eltern in nicht tragenden Teilen der Gründe ohne nähere Erläuterung ausgeführt, bei gleichmäßiger Betreuung eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern müsse der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil müsse beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (BGH, FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16; BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9).

    Wenn bei aufgeteilter Betreuung kein Elternteil seine Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB allein durch Betreuung erfüllt, steht den Kindern gegen beide ein Barunterhaltsanspruch zu, der sich nach dem gemeinsamen Elterneinkommen bemisst und für den diese gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach Maßgabe ihres den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens haften (BGH, FamRZ 2014, S. 917, Rn. 29; BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 16).

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

    Soweit die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung zur Minderung der Leistungsfähigkeit durch Umgangskosten davon ausgeht, die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern blieben bei einem - wie auch hier - im üblichen Rahmen ausgeübten Umgangsrecht in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend sei, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen (BGH vom 23.2.2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708; BGH vom 12.3.2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917, 920; vgl Behrend, jM 2014, 22, 29) , ist dies auf das SGB II nicht übertragbar (Lettmaier/Dürbeck, FamRZ 2019, 81, 88; Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, 2016, RdNr 861) und leitet auch die vorzunehmende Einzelfallentscheidung nicht.
  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - temporäre

    Demgemäß kommt der zeitlichen Komponente in etwa gleich langer zeitlicher Betreuungsphasen nach der Rechtsprechung von BSG und BGH zwar eine wesentliche Indizwirkung für das Vorliegen eines Wechselmodells im dargelegten Sinne zu (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 20 RdNr 14; zum Familienrecht vgl nur BGH Beschluss vom 12.3.2014 - XII ZB 234/13 - NJW 2014, 1958, 1961 RdNr 30 mwN) .
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen

    Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 7 UF 10/15

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes bei einem Wechselmodell

    Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (BGH FamRZ 2014, 917, bei juris Rn. 16; FamRZ 2006, 1015, 1016).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (BGH FamRZ 2015, 236, bei juris Rn. 20 ff.; FamRZ 2014, 917 Rn. 28; FamRZ 2006, 1015, 1017; FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 29).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (BGH FamRZ 2015, 236, bei juris Rz. 20 ff.; FamRZ 2014, 917 Rn.30 mwN).

    Der Unterhalt kann zudem weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH FamRZ 2015, 236, bei juris 22; FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f.).

    Entscheidend ist insoweit, welcher Elternteil zu diesen Zeiten die Verantwortung für das Kind trägt (BGH FamRZ 2014, 917, bei juris Rn. 20).

    Insoweit muss deshalb auch von dem Antragsgegner nicht weiter vorgetragen werden - was der Bundesgerichtshof verkennt, der in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall Sachvortrag vermisste (vgl. BGH FamRZ 2014, 917, Rn. 39) - und kann nach Auffassung des Senats wohl auch nur schwerlich im Einzelnen vorgetragen werden.

    Aufwendungen für die Einrichtung des Kinderzimmers sind allerdings ebenso wenig wie Fahrtkosten des Umgangsberechtigten bedarfsdeckend zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2014, 917, Leitsatz).

    Daneben kann das Gericht den im Rahmen des erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwand, der naturgemäß höher liegt, als bei einem normal ausgestalteten Umgangsrecht - wie z.B. Kosten der Unterbringung und erhöhte Fahrtkosten (vgl. BGH a.a.O.) - dann in der Weise berücksichtigen, dass eine Herabgruppierung vorgenommen wird, der Unterhaltspflichtige also behandelt wird, als hätte er tatsächlich deutlich niedrigeres Einkommen (BGH FamRZ 2014, 917, bei juris Rn. 37).

  • KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16

    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell;

    Für die Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 16f.]) dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu.

    Anderes gilt nur bzw. erst dann, wenn die Eltern sich in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln, dass jeder von ihnen "etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben" wahrnimmt (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 21]; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 29]).

    (aa) Bei derartigen Kosten ist danach zu differenzieren, ob sie zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen - also dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, zu dessen Händen der Kindesunterhalt gezahlt wird, mit den Mitteln des Barunterhalts hätten bestritten werden müssen - und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 33] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 449).

  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - keine anteilige

  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

  • OLG Brandenburg, 22.05.2018 - 10 UF 22/16

    Kindesunterhalt: Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen einen selbstständig tätigen

  • OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16

    Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2014 - 18 WF 277/13

    Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Vertretung des Kindes durch den

  • OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung des familienrechtlichen

  • OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 9 UF 155/21
  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 13/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - temporäre Bedarfsgemeinschaft - anteilige

  • BFH, 15.06.2016 - III R 18/15

    Kindergeld: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den

  • OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22

    Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen beim Wechselmodell

  • BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überraschende Kostenentscheidung zu

  • OLG Brandenburg, 06.07.2015 - 3 UF 155/14

    Kindesunterhalt: Darlegungs- und Nachweislast des anspruchstellenden Elternteils;

  • OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 9 UF 36/20
  • KG, 11.12.2015 - 13 UF 164/15

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Unterschreitung des Mindestunterhalts durch

  • OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18

    Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen anderen Elternteil

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Mehrkosten für eine Betreuung in Hort und Kita;

  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 68/16

    Kindesunterhalt: Abweichungen vom Residenzmodell

  • OLG Dresden, 30.09.2021 - 20 UF 421/21

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Behauptete Betreuung eines Kindes im Wechselmodell;

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 6 UF 60/16

    Wahlrecht zwischen Ergänzungspflegschaft und Sorgerechtsübertragung

  • AG Hersbruck, 09.03.2021 - 8 F 783/20

    Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von

  • BFH, 15.12.2021 - III R 24/20

    Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • OLG Köln, 23.05.2016 - 10 UF 5/16

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den Wirkungskreis der Vertretung von

  • OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 7 UF 77/21

    Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen

  • SG Dresden, 08.03.2018 - S 52 AS 4184/16
  • LSG Sachsen, 15.01.2015 - L 2 AS 161/11

    Aktivlegitimation; Umgangsrecht; Unterkunftsbedarf; Wechselmodell

  • OLG Brandenburg, 29.09.2016 - 13 UF 204/14

    Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten des Unterhaltsschuldners beim

  • OLG Brandenburg, 28.04.2023 - 13 UF 79/22

    Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater nach Aufkündigung einer

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Brandenburg, 12.09.2016 - 13 UF 21/15

    Ausgleichsansprüche gegen anderen Ehegatten hinsichtlich Kindesunterhalt

  • OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20

    Organisation des Abholens und Zurückverbringens eines Kindes im Rahmen des

  • OLG Schleswig, 21.11.2023 - 8 UF 161/23

    Wahlrecht über Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Brandenburg, 27.11.2023 - 13 UF 24/23

    Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig

  • OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20

    Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen

  • OLG Hamburg, 15.08.2018 - 2 UF 70/18

    Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von

  • OLG Brandenburg, 17.02.2015 - 10 WF 9/15

    Vertretungsbefugnis der Eltern: Ergänzungspflegerbestellung für ein

  • SG Dresden, 08.03.2018 - S 52 AS 109/15
  • OLG München, 03.05.2023 - 2 UF 1057/22

    Streit über den Unterhalt für gemeinsame minderjährige Kinder

  • OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 13 UF 24/21

    Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes; Besuch einer privaten

  • FG Hamburg, 16.10.2018 - 3 K 58/18

    Keine Übertragung von Kinderfreibeträgen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • OLG Hamm, 28.11.2016 - 13 UF 77/16

    Kindesunterhalt; Bachelor Studium; Master Studium; einheitliche Berufsausbildung

  • BVerfG, 10.03.2021 - 1 BvR 2583/20

    Erfolgreicher Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung des

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 6 UF 197/18

    Barunterhaltspflicht für beide Elternteile im Fall eines Wechselmodells; Verstoß

  • OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 9 UF 74/22
  • OLG Stuttgart, 16.02.2022 - 16 UF 113/21

    Kindesunterhalt: Alleinvertretungsrecht eines Elternteils bei gemeinsamer

  • KG, 28.06.2023 - 16 UF 11/23

    Rückgriff UV-Kasse

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2019 - 6 UF 62/19

    Begriff der Obhut eines Elternteils i.S. von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB

  • OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
  • OLG Brandenburg, 15.09.2022 - 9 UF 74/22

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt;

  • OLG Saarbrücken, 08.10.2014 - 9 UF 18/14

    Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners gegenüber einem minderjährigen

  • OLG Brandenburg, 12.06.2014 - 9 UF 95/12

    Kindesunterhalt: Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs; Leistungsfähigkeit

  • OLG Brandenburg, 03.11.2014 - 3 UF 55/14

    Umgangskosten: Auslegung einer zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung

  • AG Darmstadt, 24.02.2016 - 56 F 2530/15

    § 1628 BGB

  • OLG Schleswig, 20.09.2023 - 8 UF 161/23
  • OLG Hamburg, 30.08.2018 - 2 UF 70/18
  • KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23

    Anspruch einer Unterhaltsvorschussstelle auf übergegangenen Kindesunterhalt

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht