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   BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13   

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https://dejure.org/2015,25419
BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13 (https://dejure.org/2015,25419)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - I ZR 147/13 (https://dejure.org/2015,25419)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2015 - I ZR 147/13 (https://dejure.org/2015,25419)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Tuning

    § 23 Nr 2 MarkenG
    Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - Tuning

  • damm-legal.de

    Auch ein umfangreich getunter Porsche 911 Turbo darf noch als "Porsche 911 Turbo (mit TechArt-Umbau)" beworben werden

  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 24 MarkenG, § 23 MarkenG, § 14 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 267 AEUV, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kaufangebot eines veränderten Fahrzeugs unter Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens (hier: Porsche mit TECHART-Umbau); Vorliegen einer zulässigen Angabe bzgl. Veränderung eines Fahrzeugs nach seinem Inverkehrbringen von einem ...

  • kanzlei.biz

    Getunter PKW darf Ursprungsbezeichnung behalten

  • Betriebs-Berater

    "Porsche ... mit TECHART-Umbau" - Tuningmaßnahmen verwehren nicht die Nennung der Herstellermarke im Kfz-Kaufangebot

  • rewis.io

    Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - Tuning

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kaufangebot eines veränderten Fahrzeugs unter Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens (hier: Porsche mit TECHART-Umbau); Vorliegen einer zulässigen Angabe bzgl. Veränderung eines Fahrzeugs nach seinem Inverkehrbringen von einem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tuning

  • datenbank.nwb.de

    Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - Tuning

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Tuning-Firmen dürfen veränderten PKW mit Ursprungsbezeichnung und Zusatz anbieten

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch ein umfangreich getunter Porsche 911 Turbo darf noch als "Porsche 911 Turbo (mit TechArt-Umbau)" beworben werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke (hier: Porsche) mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Tuning- Porsche bleibt Porsche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Porsche-Tuning - und das Markenrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Porsche und die Angebote eines Auto-Tuners

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens zulässig

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verwendung des ursprünglichen Auto-Namens nach Tuning-Maßnahme

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "Porsche ... mit TECHART-Umbau" - Tuningmaßnahmen verwehren nicht die Nennung der Herstellermarke im Kfz-Kaufangebot

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zulässige Nennung einer Automarke durch Tuningbetrieb

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Tuning

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens zulässig

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Porsche unterliegt dem Tuner Techart - Porsche sah Markenrechte angegriffen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Getunter Porsche darf unter der Bezeichnung Porsche beworben werden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auto-Tuning: Techart siegt gegen Porsche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Getunte Markenware: Nennung des Herstellers in Grenzen erlaubt

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Soviel muss sein: Zur Zulässigkeit eines Kaufangebots unter Nennung der Marke des Herstellers

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrechtliche Probleme beim Tuning von Kraftfahrzeugen

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrecht: Trotz Tuning - die Marke des Herstellers darf genannt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 75
  • MDR 2015, 1435
  • GRUR 2015, 1121
  • BB 2015, 2369
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Dazu gehören jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 = WRP 2015, 1351 - Tuning, mwN).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2019 - 2 U 85/18

    Markenschutz: Verkehrsverständnis des Zeichens "Pыжик"

    Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, dass die angegriffene Bezeichnung mit dem Wort "Rыжик", die darauf abzielt, dem Interessenten aufzuzeigen, für welche Art von Kuchen der angebotene Tortenboden gedacht ist, jenseits der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13, bei juris Rz. 19 ff., m.w.N. - Tuning), selbst wenn man annähme, der Verbraucher sähe in der Verwendung des Wortes "Rыжик" einen Hinweis auf die Klägerin; sie beschreibt die Bestimmung der angebotenen Ware und dies in nicht als sittenwidrig anzusehender Art und Weise.
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17

    Schadensersatz wegen einer Markenverletzung

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 - Tuning; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 ff. - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).
  • LG Düsseldorf, 25.02.2016 - 14c O 160/14

    Schadensersatzanspruch wegen irreführender und wettbewerbswidriger Behauptung der

    Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass die Beklagte keine Leistung der Klägerinnen bewirbt und dass etwaige Veränderungen der Behälter, worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen, allein von der Beklagten zu verantworten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13 - Tuning, zitiert nach juris, Rn. 29 ff.).
  • OLG Hamburg, 14.10.2016 - 5 U 32/14

    Markenrecht: Nennung der Marke des Herstellers im Kaufangebot über ein durch

    Die in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils von dem Bundesgerichtshof in der beiden Parteien bekannten Entscheidung "Tuning" (BGH GRUR 2015, 1121 ff - Tuning) weitgehend bereits entschieden worden.
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