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   BGH, 12.03.2015 - V ZB 197/14   

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https://dejure.org/2015,10157
BGH, 12.03.2015 - V ZB 197/14 (https://dejure.org/2015,10157)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - V ZB 197/14 (https://dejure.org/2015,10157)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2015 - V ZB 197/14 (https://dejure.org/2015,10157)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 4 AufenthG, § 456a StPO
    Abschiebung eines Ausländers nach rechtskräftiger Strafverurteilung

  • IWW

    § 72 Abs. 4 AufenthG, § 456a StPO, § 451 StPO, § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichterforderlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 72 Abs. 4, StPO § 456a
    Abschiebungshaft, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, Strafverfahren, Verurteilung

  • rewis.io

    Abschiebung eines Ausländers nach rechtskräftiger Strafverurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 72 Abs. 4; StPO § 456a
    Nichterforderlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 920
  • FGPrax 2015, 181
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 202/10

    Zurückschiebung: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - V ZB 197/14
    Dies soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zurückschiebung überwiegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011- V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 22).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 77/14

    Abschiebungshaftsache: Sicherungshaftanordnung vor dem Ende einer laufenden

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - V ZB 197/14
    Ungeachtet dessen kann Abschiebungshaft parallel zu der Strafhaft angeordnet werden, wenn deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 77/14 Rn. 7 f., juris, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    aa) Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu eng ist und es des Einvernehmens in gleicher Weise bedarf, wenn der Ausländer zurückgeschoben (vgl. § 57 AufenthG) werden soll (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5).
  • BGH, 06.12.2017 - V ZB 30/17

    Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches

    Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die Abschiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft und deshalb auch keiner Ausführungen hierzu in dem Haftantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 4 f.).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 145/17

    Haftantrag zur Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen

    Erst Recht wird nicht ersichtlich, woraus sich die Entbehrlichkeit dabei jeweils ergeben soll, namentlich ob es sich nach Ansicht der Behörde um Delikte handelt, bei denen es des Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG nicht bedarf oder ob die jeweiligen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und das Einvernehmen deswegen entbehrlich ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 31/20

    Staatsanwaltschaftliches Einvernehmen für die Abschiebung eines Betroffenen im

    § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG will sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft Strafverfahren abschließen kann, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Abschiebung überwiegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 22, und vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5).
  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 145/16

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Abschiebung

    Dieses Verfahren ist nämlich vor Erlass der Haftanordnung durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 abgeschlossen worden; nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens bedarf es des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht mehr (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181).
  • LG Köln, 23.06.2016 - 39 T 125/16
    Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zurückschiebung überwiegt (BGH wistra 2015, 324, zitiert nach: juris).
  • LG Landshut, 05.03.2020 - 64 T 2844/19

    Abschiebungshäftling, Abschiebungshaft, Abschiebung nach Afghanistan,

    Auf den Beschluss des BGH vom 12.03.2015, Az: V ZB 197/14 wird Bezug genommen.
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