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   BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18   

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https://dejure.org/2018,9367
BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18 (https://dejure.org/2018,9367)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2018 - 4 StR 57/18 (https://dejure.org/2018,9367)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 (https://dejure.org/2018,9367)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18
    Sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamtschuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 und vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18; zu § 73a StGB aF; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN; einschränkend Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668 mN in Fn. 34).
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    a) Zwar haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und der erkennende Senat die Gültigkeit des Verschlechterungsverbots (nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) auch unter der Geltung des reformierten Rechts der Vermögensabschöpfung zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 und vom vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18).
  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2; zu § 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN).
  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 28/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Annahme eines Hangs; übermäßiger

    Da die Angeklagten nach den dazu vom Landgericht getroffenen Feststellungen an der durch Raub und räuberische Erpressung erlangten Beute zumindest vorübergehend Mitgewahrsam erlangten, haften sie insoweit indes nur als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17); die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 16; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, Rn. 3).
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

    Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.09.2020 - 6 StR 234/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (tatsächliche

    Die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 16; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, Rn. 3).
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 89/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Zweifelssatz bei der

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Chatnachricht vom 17. April 2020 ("Zu 32, Mann. Zu 34 habe ich es abgegeben. Ich bin zu zweit") Anlass zur Prüfung der Frage einer Mitverfügungsgewalt eines Mitttäters bieten könnte mit der Folge, dass eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht käme (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238).
  • OLG Zweibrücken, 09.01.2023 - 1 OLG 2 Ss 37/22

    Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug

    Es ist vielmehr eine eindeutige Aufnahme einer gesamtschuldnerischen Haftung in den Tenor erforderlich, weil der Staat durch die Anordnung der Wertersatzeinziehung nicht nur einen Zahlungsanspruch erwirbt, sondern diesen gemäß § 459g Abs. 2 StPO vollstrecken kann (BGH, Beschlüsse vom 23.11.2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 12.03.2018 - 4 StR 57/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 129/20

    Haftung als Gesamtschuldner bei Anordnung der Einziehung von Taterträgen

    Da der Angeklagte diese Taten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allein beging, vielmehr ein anderer Tatbeteiligter an der erlangten Beute zumindest vorübergehend Mitgewahrsam hatte, haftet er insoweit als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17); die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18).
  • BGH, 25.02.2020 - 4 StR 386/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Kennzeichnung der gesamtschuldnerischen

    Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 20. September 2019 zutreffend ausgeführt hat, bedarf die gesamtschuldnerische Haftung auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18).
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