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   BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17   

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https://dejure.org/2018,7422
BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17 (https://dejure.org/2018,7422)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17 (https://dejure.org/2018,7422)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17 (https://dejure.org/2018,7422)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 46 Abs. 3 BRAO, § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO, § 46a Abs. 3 BRAO, §§ 23-32 VAG, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 46 Abs. 4 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 194 Abs. 2 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalts; Fachliche Unabhängigkeit einer Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Schadenanwalt bei Versicherung darf Syndikusrechtsanwalt werden

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Richterliche Überzeugungsbildung zur fachlichen Unabhängigkeit eines Schadenanwalts bei einer Versicherung im Rahmen der Zulassung als Syndikusanwalt

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung einer Schadenanwältin als Syndikusrechtsanwältin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 46 Abs. 3
    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalts; Fachliche Unabhängigkeit einer Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berufung der DRV nicht zugelassen: Schadenanwältin beim Versicherer kann Syndikusanwältin sein

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Schadenanwalt bei Versicherung darf Syndikusrechtsanwalt werden

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Schadenanwalt bei Versicherung darf Syndikusrechtsanwalt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 827
  • AnwBl 2018, 297
  • AnwBl Online 2018, 409
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.08.2017 - AnwZ (Brfg) 14/17

    Fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts: Beachtung der

    Auszug aus BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17
    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Zwar kann die fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts durch arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber - ähnlich einer allgemeinen Weisung - einseitig bestimmt werden, beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10; siehe zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters auch BT-Drucks. 18/5201 S. 27, 29).

    Eine solche Bindung steht aber der Unabhängigkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10 ff.).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17
    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2016 aaO Rn. 5 mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 4 B 27.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).
  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

    Auszug aus BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).
  • BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter

    Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des Anwaltsgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5, und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 9).

    b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der von dem Anwaltsgerichtshof vorgenommenen Gesamtbewertung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 16), wonach die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber diesen Anforderungen entspricht, zeigt die Klägerin ebenso wenig auf wie einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann.

    Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 8; BT-Drucks. 18/5201, S. 34), und der Anhörung der Beigeladenen gibt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit.

    Der Anwaltsgerichtshof ist aufgrund der von ihm bei der Beurteilung der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin vorzunehmenden Gesamtbewertung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 16) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene nach der Tätigkeitsbeschreibung eine Tätigkeit auszufüllen habe, die eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im Sozialrecht erfordere.

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung vermag die Klägerin - die im Ergebnis lediglich versucht, ihre eigene Bewertung an die Stelle der verfahrensfehlerfrei gewonnenen Würdigung des Anwaltsgerichtshofs zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 5) - nicht aufzuzeigen.

    Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der EU-Richtlinie Solvabilität II (2009/138/EG vom 25. November 2009, ABl. EU Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§ 23 ff. VAG getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Rundschreiben an die Versicherungswirtschaft - namentlich in den Rundschreiben 2/2017 (VA) und 3/2013 (VA) - gemachten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 11 f.).

    (b) Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Syndikusrechtsanwalts - wie auch der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt - nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff.; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12).

    Gleiches gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance-Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO; BT-Drucks. aaO S. 27, 29).

    Die Klägerin zeigt in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht auf, dass sie hinsichtlich der dort angeführten innerbetrieblichen Leitlinien und Maßnahmen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere entsprechende Beweisanträge (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 9) gestellt habe.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Regelungen zur Geschäftsorganisation des Arbeitgebers die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhängigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage einschränken (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12).

    Soweit die Klägerin überdies geltend macht, es bestünden außer den von ihr konkret angeführten Regelungen bei dem Arbeitgeber der Beigeladenen noch weitere interne Regelungen, an die die Beigeladene ebenfalls gebunden sei, erweist sich dieser Vortrag als eine nicht aufklärungsbedürftige bloße Vermutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 10).

    cc) Schließlich begründet auch der Einwand der Klägerin, die Beigeladene sei hinsichtlich ihrer Vergütung in der Tarifgruppe V nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe eingestuft, keine ernstlichen Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3, 4 Satz 1 BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 13).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 38/18

    Zulassungsverbot eines Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit für

    Aus einer solchen Begrenzung lassen sich keine Zweifel an der fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen herleiten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff. zu Verrechnungsgrundsätzen bei einem Versicherungsrückdeckungspool; siehe auch Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 11 f. zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit im

    Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der in diesen Fällen eindeutigen Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird hierdurch, wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 44/18

    Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018, aaO Rn. 14 mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden";

    Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regeln, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht (BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 11 f.; Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, juris Rn. 33).

    Im Beschluss vom 12. März 2018 (aaO Rn. 10) hat der Senat sich zudem näher mit den Einwänden der Klägerin betreffend die Vorgaben einer "Stabsstelle" befasst.

  • BGH, 13.11.2018 - AnwZ (Brfg) 35/18

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als

    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht"durch

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

    Syndikuszulassung für Fallbetreuerin einer Haftpflichtversicherung?

    Zwar können Regelungen, die Weisungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen beinhalten, der Unabhängigkeit dieser Tätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vgl. dagegen zu unternehmensinternen reinen Compliance-Vorschriften ohne fachlichen Bezug Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 28 und vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 62/18

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt durch Ausüben der

    Die fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts kann durch arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber - ähnlich einer allgemeinen Weisung - einseitig bestimmt werden, beeinträchtigt werden (Senat, Urteile vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 37 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; Beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 12 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; siehe zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters auch BT-Drucks. 18/5201 S. 27, 29).

    Hiervon sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance-Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. BT-Drucks. aaO S. 27, 29; Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17 aaO).

  • BGH, 30.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

    Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des

    Zwar können Regelungen, die Weisungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen beinhalten, der Unabhängigkeit dieser Tätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vgl. dagegen zu unternehmensinternen reinen Compliance-Vorschriften ohne fachlichen Bezug Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 28 und vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.06.2019 - AnwZ (Brfg) 29/19

    Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt i.R.d.

  • BGH, 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18

    Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des

  • BGH, 25.01.2019 - AnwZ (Brfg) 21/18

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

  • BGH, 18.08.2022 - AnwZ (Brfg) 48/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eröffnung

  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

  • AGH Bayern, 13.03.2019 - BayAGH I - 1 - 25/18

    Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung zur Zulassung als

  • AGH Bayern, 13.03.2019 - BayAGH I - 1 - 17/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Schadensregulierer

  • AGH Bayern, 13.03.2019 - BayAGH I - 1 - 13/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - Tätigkeit als Schadenanwältin

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