Rechtsprechung
   BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3642
BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10 (https://dejure.org/2011,3642)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2011 - X ZR 72/10 (https://dejure.org/2011,3642)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 (https://dejure.org/2011,3642)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Initialidee

    § 5 aF ArbnErfG, § 6 aF ArbnErfG, § 7 aF ArbnErfG, § 8 PatG
    Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - Initialidee

  • Wolters Kluwer

    Der eine Diensterfindung machende Arbeitnehmer hat diese unverzüglich seinem Arbeitgeber formgerecht zu melden, um die viermonatige Inanspruchnahmefrist in Gang zu setzen; Zwischen- oder Endberichte über die Ergebnisse von Arbeiten und Untersuchungen erfüllen nicht die ...

  • rewis.io

    Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - Initialidee

  • ra.de
  • rewis.io

    Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - Initialidee

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfoderungen an die die formalen Voraussetzungen einer Erfindungsmeldung durch eine Arbeitnehmer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Initialidee

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme einer Diensterfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Anzeige einer Arbeitnehmererfindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmererfindung und die Kenntnis des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Arbeitnehmererfindung und die Initialidee

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurzer Blick auf die Novellierung des Arbeitnehmererfindergesetzes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 733
  • DB 2011, 1396
  • NZA-RR 2011, 479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006, X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett).

    Unter diesen Voraussetzungen habe es bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF bedurft, um die Frist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen.

    Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Denn damit gibt er zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).

    Als weitere - im Hinblick auf die Ratio der Formerfordernisse des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche - Differenz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung der Diensterfindung und der Benennung eines oder mehrerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht über die Bedeutung der Erfindung und ihre Schöpfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).

  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 130/93

    Ansprüche des Arbeitgebers wegen widerrechtlicher Entnahme einer

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Hinzukommen muss zumindest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht (Senat, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 = BGHR ArbEG § 5 Abs. 1 Meldung 1 - Gummielastische Masse I).

    Das gilt jedoch nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2001 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; OLG München, GRUR 1994, 746; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 8 PatG Rn. 20; nicht eindeutig: Senat, Urteil vom 10. November 1970 - X ZR 54/67, GRUR 1971, 210, 213 - Wildverbissverhinderung; abweichend: Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., 2002, § 7 ArbNErfG, Rn. 11; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., 2006, § 8 PatG Rn. 2; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 7 ArbNErfG Rn. 6; Reimer/Schade/Schippel/Rother, ArbNErfG, 8. Aufl., 2007, § 7 ArbNErfG Rn. 3).

  • BGH, 05.10.2005 - X ZR 26/03

    Ladungsträgergenerator

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des zu umfassender Information verpflichteten Arbeitnehmers (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion; Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03, GRUR 2006, 141 Rn. 19 - Ladungsträgergenerator).

    Die Meldepflicht trifft jedoch jeden (Mit-)Erfinder (BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 - Ladungsträgergenerator).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 6 U 151/06

    Arbeitnehmererfindung: Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen 

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Die genannte gesetzgeberische Zielsetzung würde unterlaufen, wenn die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführte Versuche, aus denen die übrigen Elemente der Erfindung hervorgehen, als eine der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbare anderweitige Form angesehen würde (vgl. auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 291, 292).
  • BGH, 10.11.1970 - X ZR 54/67

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte an und aus einer Erfindung -

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Das gilt jedoch nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2001 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; OLG München, GRUR 1994, 746; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 8 PatG Rn. 20; nicht eindeutig: Senat, Urteil vom 10. November 1970 - X ZR 54/67, GRUR 1971, 210, 213 - Wildverbissverhinderung; abweichend: Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., 2002, § 7 ArbNErfG, Rn. 11; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., 2006, § 8 PatG Rn. 2; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 7 ArbNErfG Rn. 6; Reimer/Schade/Schippel/Rother, ArbNErfG, 8. Aufl., 2007, § 7 ArbNErfG Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2010 - 6 U 147/08

    Anforderungen an die Form der Meldung einer Arbeitnehmererfindung

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318).
  • BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01

    "Gehäusekonstruktion"; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des zu umfassender Information verpflichteten Arbeitnehmers (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion; Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03, GRUR 2006, 141 Rn. 19 - Ladungsträgergenerator).
  • BGH, 25.02.1958 - I ZR 181/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
    Die Meldepflicht hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von durchgeführten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1958 - I ZR 181/56, GRUR 1958, 324 - Mitteilungs- und Meldepflicht).
  • BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17

    Richten der Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für auf der Erfindung beruhende Schutzrechte oder Schutzanmeldungen, deren Inhaber der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist, da er diese nicht aufgrund des Rechts an der Erfindung, sondern aufgrund seiner Stellung als Anmelder oder Patentinhaber unabhängig von seiner sachlichen Berechtigung innehat (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee).
  • BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15

    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung;

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Die bis 30. September 2009 geltende Gesetzesfassung sah hierzu die Schriftform vor, um eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage zu gewährleisten, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BGH GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee; BT-Drucks. II 1648, S. 21 = BlPMZ 1957, 224, 229).

    Letzteres hat der Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee).

    Eine hinreichend zuverlässige aktenmäßige Grundlage für den Fristbeginn liegt in dieser Konstellation erst mit der Einreichung der Patentanmeldung vor, nicht aber schon mit deren Erarbeitung oder dergleichen (BGH GRUR 2011, 733 Rn. 20 - Initialidee).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die formelle Berechtigung eines Anmelders oder Patentinhabers, die sich insbesondere bei deutschen und europäischen Patenten unabhängig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung aus der Anmeldung ergibt, zu unterscheiden von Ansprüchen auf Übertragung dieser Rechtsstellung aufgrund der materiellen Berechtigung an der Erfindung (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee).

    Vielmehr soll sie den Arbeitgeber auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Die Meldung hat deshalb gesondert zu erfolgen, also nicht eingefügt in andere Berichte (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee; BT-Drucks. II/1648 S. 21).

  • BGH, 17.12.2019 - X ZR 148/17

    Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an auf eine Erfindung angemeldeten

    Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 - Initialidee).

    Deshalb darf die Meldung nicht in andere Berichte eingefügt werden (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 12 - Initialidee).

    Sie soll ihm vielmehr auch deutlich machen, dass es sich um eine neue und (jedenfalls möglicherweise) auf erfinderischer Tätigkeit beruhende technische Lehre handelt, die er (nur) innerhalb gesetzlicher Frist in Anspruch nehmen und zum Patent anmelden kann (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 19 - Initialidee).

  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13

    Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

    Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nach neuerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 733 - Initialidee und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II) nicht.

    Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 01.10.2009 entbehrlich geworden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 734 - Initialidee).

    Der BGH hat in der Entscheidung "Initialidee" (BGH, GRUR 2011, 733) über den umgekehrten Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine Erfindung im eigenen Namen zum Schutzrecht angemeldet hat, obwohl der Arbeitgeber diese wirksam in Anspruch genommen hatte.

    Das gilt jedoch nach dem BGH nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (BGH, GRUR 2011, 733, 737 - Initialidee m.w.N.).

    Daher bedürfe es einer Übertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszuräumen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung zwischen der formellen Rechtsstellung als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung des Arbeitnehmers an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindung entstanden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 737 - Initialidee).

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16

    Rohrleitungsprüfung - Übertragung ausländischer Arbeitnehmererfindungs- und

    Grund hierfür ist, dass § 13 Abs. 4 ArbnErfG entgegen der Ansicht der Kläger kein gesetzlicher Rechteübergang zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee; Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 13 ArbnErfG Rn. 23; aA Bartenbach/Volz, 5. Auflage 2013, § 7 ArbnErfG n.F. Rn. 42).

    Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG a.F. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH aaO Rn. 26 - Haftetikett; BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 -, Rn. 15 - Initialidee; BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15, GRUR 2017, 504 Rn. 14 - Lichtschutzfolie).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 2 U 77/16

    Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH hat das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände auf eine Weise bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 (Rn. 26) - Haftetikett; BGH, GRUR 2011, 733 (Rn. 14) - Initialidee).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 733 - Initialidee) erfasst ein gesetzlicher Rechtsübergang an der Erfindung darauf beruhende Schutzrechtspositionen nicht, weswegen dann, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung in seinem (des Arbeitnehmers) Namen zu einem Schutzrecht anmeldet, eine gesonderte materiellrechtliche Übertragung des auf die Diensterfindung angemeldeten/erteilten Schutzrechts erforderlich ist.

    Hierdurch werden diese von der Pflicht zur (eigenen) Erfindungsmeldung nicht frei (BGH, GRUR 2011, 733, 735 - Initialidee).

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat das in § 5 ArbnErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Letzteres hat der BGH für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGH GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 6 U 108/10

    Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

    (3) Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Einwand unter Berufung auf die Entscheidung "Initialidee" des BGH vom 12.4.2011 (X ZR 72/10) gehört werden, jedenfalls der Miterfinder Nachname1 habe mit der Anlage CBH 2 keine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung abgegeben, da er diese nicht unterzeichnet habe.
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2020 - 6 U 59/19

    Zündlanze - Arbeitnehmererfindung: Anforderungen an die Mitteilung der

    So löst erst die jeweils geschuldete Erfindungsmeldung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbnErfG) des jeweiligen Miterfinders, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbnErfG im Rahmen einer gemeinsamen Meldung erfolgen kann, aber nicht muss, die Frist für die Inanspruchnahmefiktion nach § 6 Abs. 2 ArbnErfG gesondert im Verhältnis zum meldenden Arbeitnehmer aus (Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl., § 5 Rn. 54 mwN; siehe auch BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 21 - Initialidee).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

  • LG Düsseldorf, 03.11.2016 - 4c O 37/15

    Geltendmachung von Patentvindikationsansprüchen hinsichtlich eines

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12

    Haltesystem für Werbeprints II

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2012 - 6 U 126/11

    Insolvenz des Arbeitgebers: Massezugehörigkeit des Rechts zur Inanspruchnahme

  • LG Düsseldorf, 03.11.2016 - 4c O 79/15

    Anforderungen an die wirksame Meldung einer Arbeitnehmererfindung

  • LG Frankfurt/Main, 22.10.2014 - 6 O 214/14
  • LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10

    Panikschloss

  • LG Düsseldorf, 11.10.2019 - 4c O 78/16

    Verfahren zum Betrieb einer Leuchte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht