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   BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16   

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https://dejure.org/2017,13906
BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16 (https://dejure.org/2017,13906)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2017 - XII ZB 416/16 (https://dejure.org/2017,13906)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2017 - XII ZB 416/16 (https://dejure.org/2017,13906)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 1 BGB, § 1903 Abs 1 BGB
    Betreuungssache: Anforderungen an die Begründung der Betreuerbestellung und der Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts

  • IWW

    § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1903 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Betreuers für Aufgabenkreise bei Erforderlichkeit der Betreuung eines Betroffenen

  • rewis.io

    Betreuungssache: Anforderungen an die Begründung der Betreuerbestellung und der Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Betreuers für Aufgabenkreise bei Erforderlichkeit der Betreuung eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Anforderungen an die Begründung der Betreuerbestellung und der Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Begründung einer Betreuungsverlängerung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16
    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 275/16

    Betreuung: Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 458/15

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Einwilligung des Betreuers bei einer

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6 mwN).
  • LG Bamberg, 05.03.2021 - 42 T 14/21

    Voraussetzung der Einrichtung einer Betreuung (hier: fehlende Zustimmung des

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 416/16, bei juris Rn. 8 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, Az. XII ZB 458/15, FamRZ 2017, 474, bei juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 28. September 2016, Az. XII ZB 275/16, FamRZ 2016, 2088, bei juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 416/16, bei juris Rn. 11, jeweils m.w.N).

  • LG Bamberg, 24.01.2020 - 42 T 176/19

    Einrichtung einer Betreuung von Amts gegen den unbeachtlichen Willen des

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 416/16, bei juris Rn. 8 m.w.N.).
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