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   BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17   

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BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17 (https://dejure.org/2018,13771)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - 5 StR 538/17 (https://dejure.org/2018,13771)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 (https://dejure.org/2018,13771)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 283 StGB; § 15a InsO; § 200 StPO
    Begriff und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzstrafrecht (betriebswirtschaftliche Methode; wirtschaftskriminalistische Methode; stichtagsbezogene Gegenüberstellung; Abgrenzung zur Zahlungsstockung; Drei-Wochen-Frist; Beweisanzeichen); Anforderungen an die ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB, § 283b Abs. 1 Nr. 3 b StGB, § 15a Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 2 InsO, § 263 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzantragspflicht bei Bestehen eines Liquiditätsmangels; Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung

  • rewis.io

    Insolvenzverschleppung: Anforderungen an die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzantragspflicht bei Bestehen eines Liquiditätsmangels; Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer - und der Anklagesatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverschleppung - und die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 216
  • StV 2019, 749 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 665/12

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Bestimmung nach

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165 mwN).

    Daneben kann eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO, und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342).

    Damit hat sie den bei der Frage einer Insolvenzantragspflicht geltenden Maßstab verfehlt, nach dem entscheidend ist, ob ein Liquiditätsmangel besteht, mit dessen Beseitigung innerhalb von maximal drei Wochen nicht sicher zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 f., abgrenzend zur vereinfachten Feststellung endgültiger Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung).

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Für die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage bedurfte es deshalb weder näherer Angaben zu den Einkünften der einzelnen Arbeitnehmer und zu dem jeweiligen Berechnungssatz für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge noch einer Differenzierung nach einzelnen Personen bei der Auflistung der Taten, die nach Beschäftigungsmonaten abgegrenzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 880, und Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50, jeweils in Abgrenzung zu OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, und OLG Hamm, wistra 2016, 86, 87).

    Insoweit bestehende Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren - wie es hier hinsichtlich der nicht gemeldeten Arbeitnehmer, die von der Schadensberechnung erfasst waren, nach dem Revisionsvorbringen auch geschehen ist - durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 156, und vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, aaO).

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Daneben kann eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO, und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Insoweit bestehende Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren - wie es hier hinsichtlich der nicht gemeldeten Arbeitnehmer, die von der Schadensberechnung erfasst waren, nach dem Revisionsvorbringen auch geschehen ist - durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 156, und vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, aaO).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Insoweit bestehende Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren - wie es hier hinsichtlich der nicht gemeldeten Arbeitnehmer, die von der Schadensberechnung erfasst waren, nach dem Revisionsvorbringen auch geschehen ist - durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 156, und vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, aaO).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Damit hat sie den bei der Frage einer Insolvenzantragspflicht geltenden Maßstab verfehlt, nach dem entscheidend ist, ob ein Liquiditätsmangel besteht, mit dessen Beseitigung innerhalb von maximal drei Wochen nicht sicher zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 f., abgrenzend zur vereinfachten Feststellung endgültiger Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung).
  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06

    Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt aber nur eine Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, StraFo 2007, 342; LK-Möhrenschlager, 12. Aufl. § 266a Rn. 108).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Insoweit bestehende Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren - wie es hier hinsichtlich der nicht gemeldeten Arbeitnehmer, die von der Schadensberechnung erfasst waren, nach dem Revisionsvorbringen auch geschehen ist - durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 156, und vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, aaO).
  • OLG Celle, 03.07.2013 - 1 Ws 123/13

    Anforderungen an die Darstellung der Veruntreuung von Arbeitsentgelt wegen des

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Für die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage bedurfte es deshalb weder näherer Angaben zu den Einkünften der einzelnen Arbeitnehmer und zu dem jeweiligen Berechnungssatz für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge noch einer Differenzierung nach einzelnen Personen bei der Auflistung der Taten, die nach Beschäftigungsmonaten abgegrenzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 880, und Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50, jeweils in Abgrenzung zu OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, und OLG Hamm, wistra 2016, 86, 87).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17
    Daneben kann eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO, und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342).
  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 3 Ws 269/15

    Mangelhafter Eröffnungsbeschluss bei unveränderter Zulassung einer gegen die

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 370/17

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (notwendiger Inhalt bei Anklage wegen

  • BGH, 10.07.2018 - 1 StR 605/16

    Bankrott (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Überzeugungsbildung des Tatgerichts,

    Die prozessuale Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt sowohl für das Insolvenzverfahren (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, NJW 2018, 396, 398) als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f. mwN sowie vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Tatgericht im Strafprozess die Überzeugung (§ 261 StPO) vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO auch auf der Grundlage wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden, zu denen etwa das Ignorieren von Rechnungen oder Mahnungen sowie gescheiterte Vollstreckungsversuche gehören (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 und vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f. jeweils mwN).

    Die auf solche Weise feststellbare Zahlungsunfähigkeit ist allerdings von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen (siehe nur BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f.; näher Radtke/Petermann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 77 mwN).

    Dazu muss zusätzlich zur stichtagsbezogenen Gegenüberstellung eine Prognose erstellt werden, ob innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165 und vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f.).

  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19

    Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern;

    Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, NZI 2013, 932; vgl. auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, und vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, BGHR InsO § 15 Abs. 4 Zahlungsunfähigkeit 1).
  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 435/19

    Verjährung bei tateinheitlicher Begehung von Bankrott und Untreue

    Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, NZI 2013, 932; vgl. auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, und vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, BGHR InsO § 15 Abs. 4 Zahlungsunfähigkeit 1 (Gründe)).
  • BGH, 15.08.2019 - 5 StR 204/19

    Betrug (Berechnung des Vermögensschadens bei Leasinggeschäften; Gesamtsaldierung;

    Das Landgericht hat weder eine aussagekräftige stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig zu beschaffenden Mittel vorgenommen (vgl. zur sogenannten betriebswirtschaftlichen Methode: BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 319/18, NZI 2019, 247, 248; vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216), noch hat es wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen festgestellt, die den Schluss eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft tragen.
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20

    Betrug (Vermögensschaden wegen Wertlosigkeit von Zahlungsansprüchen: kein

    Diese - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO anerkannte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 Rn. 16 mwN und vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 Rn. 15) - Vorgehensweise greift vorliegend jedoch zu kurz.
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20

    Betrug (Vermögensschaden wegen Wertlosigkeit von Zahlungsansprüchen: kein

    Diese - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO anerkannte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 Rn. 16 mwN und vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 Rn. 15) - Vorgehensweise greift jedoch zu kurz.
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