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   BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17   

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https://dejure.org/2018,16229
BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17 (https://dejure.org/2018,16229)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - V ZR 230/17 (https://dejure.org/2018,16229)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - V ZR 230/17 (https://dejure.org/2018,16229)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Höhe von 20.000 EUR; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 ZPO hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks; Bemessung ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 6, 8
    Zur Höhe der Beschwer bei Verurteilung auf Herausgabe eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden nach Kündigung des Nutzungsverhältnisses

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer nach Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden bei bestehendem Streit über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 6 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8
    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Höhe von 20.000 EUR; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 ZPO hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks; Bemessung ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 6 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8
    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Höhe von 20.000 EUR; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 ZPO hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks; Bemessung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bemisst sich nach Nutzungsentgelt, nicht Verkehrswert!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Herausgabe eines Grundstücks: Streitwert bemisst sich nach Nutzungsentgelt! (IMR 2018, 354)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.07.2002 - V ZR 118/02

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der Revision zur

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17
    Den Wert dieser Gebäude haben die Beklagten allerdings nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht.
  • BGH, 30.01.1997 - III ZR 206/96

    Beschwer: (Kleingarten-) Grundstück - Herausgabe

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17
    Denn bei einem Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses - hier über die Berechtigung der von den Klägern ausgesprochenen fristlosen Kündigung - ist die Sondervorschrift des § 8 ZPO vorrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96, juris Rn. 2 ff.).
  • BGH, 22.01.1992 - XII ZR 149/91

    Regelung der Nutzung und Unterhaltung von kreiseigenen Park- und Wegeflächen im

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17
    In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91, juris Rn. 6); in Anlehnung an § 9 ZPO kann dabei von dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZR 54/09, WuM 2011, 485 Rn. 2 f.).
  • BGH, 15.06.2011 - XII ZR 54/09

    Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Bewertung eines Verfahrens über die

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17
    In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91, juris Rn. 6); in Anlehnung an § 9 ZPO kann dabei von dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZR 54/09, WuM 2011, 485 Rn. 2 f.).
  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 93/22

    Einwand Kleingartenpachtvertrag: Rechtsmittelbeschwer einer Herausgabeklage?

    Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich der Beklagte auf ein zum Besitz berechtigendes Nutzungsverhältnis beruft, streiten die Parteien - wie der Kläger an anderer Stelle zutreffend erkennt - nicht um den Vollwert des Grundstücks, sondern nur um dessen Nutzung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZR 230/17, juris Rn. 6; Monschau in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2166: Anwendbarkeit von § 42 GKG, wenn Beklagter sich bei seiner Verteidigung auf Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis beruft).
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