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   BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17   

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https://dejure.org/2018,15516
BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17 (https://dejure.org/2018,15516)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - V ZB 162/17 (https://dejure.org/2018,15516)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - V ZB 162/17 (https://dejure.org/2018,15516)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § ... 15 Abs. 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 AufenthG, § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG, § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, § 26 FamFG, § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 15 Abs. 1 AufenthG, § 15 Abs. 4 AufenthG, § 62 AufenthG, § 15 Abs. 6 AufenthG, § 57 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG, § 57 Abs. 2 AsylG, § 13 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach Deutschland bei vorheriger Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes und Erlass einer Abschiebungsandrohung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Zurückweisungshaftsache: Abschließendes Sonderregime für die Haftanordnung; Erforderlichkeit eines begründeten Verdachts der unerlaubten Einreise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15 Abs. 5 ; AufenthG § 106 Abs. 2
    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach Deutschland bei vorheriger Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes und Erlass einer Abschiebungsandrohung

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisungshaftsache: Abschließendes Sonderregime für die Haftanordnung; Erforderlichkeit eines begründeten Verdachts der unerlaubten Einreise

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung von Zurückweisungshaft - und der Haftantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung von Zurückweisungshaft - und der Haftgrund

Sonstiges

  • welt.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 30.07.2018)

    Bundespolizei hält Inhaftnahme an Grenze für zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1581
  • FGPrax 2018, 183
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6).

    b) Entgegen der Ansicht des Betroffenen boten diese Ausführungen dem Haftrichter eine ausreichende Grundlage für die von ihm nach § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung und genügten deshalb den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 12 f. und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 9).

    aa) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) entschlossen, die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückweisungshaft eigenständig zu regeln (BT-Drucks. 16/5065 S. 165; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12).

    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).

  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).

    Das schließt nicht nur die geforderte entsprechende Anwendung der für die Anordnung von Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 3 AufenthG und von Rücküberstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung erforderlichen Haftgründe (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10), sondern auch deren Substitution durch solchen Haftgründen funktionell entsprechende zusätzliche Voraussetzungen und insbesondere durch den begründeten Verdacht der unerlaubten Einreise, aus.

  • OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08

    Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    Teilweise wird darüber hinaus noch verlangt, dass die zu befürchtende unerlaubte Einreise des zurückgewiesenen Ausländers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, was wiederum nur soll angenommen werden können, wenn infolge der unerlaubten Einreise des zurückgewiesenen Ausländers mit einer illegalen und unkontrollierten Einreise zu rechnen sei (OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 15 Rn. 97).

    Begründet werden diese zusätzlichen Erfordernisse mit der Erwägung, die in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung sei ohne ein den Haftgründen der Abschiebungshaft entsprechendes einschränkendes Kriterium unverhältnismäßig (Winkelmann, Kommentar zu OLG Köln, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 16 Wx 76/08, NVwZ-RR 2009, 82 in www.Migrationsrecht.net S. 3).

    Es liege eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vor (Winkelmann, ZAR 2007, 268, 270 f.; ders. in OK-MNet-AufenthG, Stand November 2010, § 15 Rn. 42), die durch analoge Anwendung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) bzw. eines diesem Haftgrund vergleichbaren Sachverhalts (OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83) zu schließen sei.

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    aa) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) entschlossen, die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückweisungshaft eigenständig zu regeln (BT-Drucks. 16/5065 S. 165; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12).

    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).

  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 128/16

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an die Begründung der beantragten

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    b) Entgegen der Ansicht des Betroffenen boten diese Ausführungen dem Haftrichter eine ausreichende Grundlage für die von ihm nach § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung und genügten deshalb den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 12 f. und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 9).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).
  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    Im Unterschied zur Abschiebungshaft wird die Notwendigkeit der Zurückweisungshaft, wie sich aus der Ausgestaltung von § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt, gesetzlich vermutet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16 f.).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    (1) Auch die Vorschriften über die Anordnung von Zurückweisungshaft und ihre Anwendung sind allerdings an dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt).
  • BVerfG, 13.07.1994 - 2 BvL 12/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abschiebehaft

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    (1) Auch die Vorschriften über die Anordnung von Zurückweisungshaft und ihre Anwendung sind allerdings an dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 127/10

    Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
    (1) Auch die Vorschriften über die Anordnung von Zurückweisungshaft und ihre Anwendung sind allerdings an dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt).
  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 38/19

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Abschiebung eines Asylsuchenden nach

    Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6; Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, juris Rn. 6).

    Während dies im ersten Haftantrag vom 19. Februar 2018 im Rahmen einer notwendigerweise anzustellenden Prognose nicht zu beanstanden war, da der genaue Zeitpunkt des Zugangs des Rückübernahmeersuchens zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, juris Rn. 7 f.), konnte und musste für den Antrag auf Verlängerung der Haft der tatsächliche Zugang des Übernahmeersuchens angegeben werden.

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Tunesien;

    aa) Allerdings ist eine solche Unterbringung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 16 mwN), nur dann gerechtfertigt, wenn sie trotz der Schwere des mit einer solchen Maßnahme verbundenen Eingriffs im Hinblick auf die konkrete, von dem Betroffenen ausgehende Gefahr erforderlich und angemessen ist (vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2020 - C-18/19, ECLI:EU:C:2020:130 Rn. 96 ff.).
  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19

    Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen gegen die Verlängerung seiner

    a) Die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6, und vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 6).
  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 57/19

    Anforderungen an die Begründung des Haftantrags der beteiligten Behörde i.R.d.

    a) Die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6, und vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 6).
  • LG Landshut, 23.01.2020 - 63 T 87/20

    Beschwerde, Einreise, Beiordnung, Anordnung, Haftantrag, Zulassung,

    Ein begründeter Verdacht, dass der Ausländer versuchen wird, unerlaubt einzureisen, wie das Schrifttum weitgehend fordert (vgl. beispielhaft Dollinger in BeckOK Ausländerrecht, 19. Edition, Stand: 01.08.2018 Rn. 25), ist nicht erforderlich, wie der BGH in einem Beschluss vom 12.4.2018 - V ZB 162/17 ausgeführt hat.
  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2018 - 29 T 243/18
    Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückgewiesene Ausländer werde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17 -, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 29 T 270/18
    Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückgewiesene Ausländer werde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17 -, juris).
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