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   BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18   

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https://dejure.org/2019,11643
BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18 (https://dejure.org/2019,11643)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2019 - V ZR 51/18 (https://dejure.org/2019,11643)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2019 - V ZR 51/18 (https://dejure.org/2019,11643)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 912 Abs. 1 BGB, Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB, §§ 912 ff. BGB, §§ 903 ff. BGB, § 561 ZPO, § 93 BGB, § 912 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1, 3 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Duldung eines Überbaus aufgrund gesellschaftlicher Interessen

  • rewis.io

    Nachbarrechte im Beitrittsgebiet: Duldungspflicht für einen ohne Einverständnis zu DDR-Zeiten errichteten Überbau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 912 Abs. 1 ; ZGB § 320 Abs. 1
    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung des Zugangs zu mehrerer Grundstücken zur Vorbereitung von Abbruchmaßnahmen; Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gewährleistung der Standsicherheit eines Restgebäudes; Überbau ohne Einverständnis des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was zu Zeiten der DDR rechtens war, ist es auch heute noch!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18
    Die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahme sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341 mwN).
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18
    Selbst wenn aufgrund einer funktionellen Betrachtung (vgl. zur verschachtelten Bauweise Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 13 ff.) ganz oder teilweise eine andere Zuordnung der auf die L.   straße 111 und das weitere Grundstück überbauten Gebäudeteile zu erfolgen hätte, käme statt des Grundstücks I.  straße 37 wiederum nur das Grundstück I.  straße 39 als Stammgrundstück in Betracht.
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18
    Zum Eigentumsinhalt gehört auch die dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Gestalt des § 912 Abs. 1 BGB bekannte Pflicht eines Nachbarn, einen Überbau zu dulden, so dass eine Duldungspflicht auch für vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Überbauten gilt, wenn bei Wirksamwerden des Beitritts eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn schon bestand (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, WM 2011, 1950 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18
    Diese eigentumsrechtliche Zuordnung entspricht der durch einen entschuldigten Überbau gemäß § 912 Abs. 1 i.V.m. § 93 BGB bewirkten Eigentumszuordnung (vgl. zu § 912 BGB Senat, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 199/12, NJW-RR 2014, 971) und wird durch die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berührt.
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12

    Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18
    (2) Für den Fall, dass es im Verhältnis der Grundstücke I.  straße 37 und 39 an einem Stammgrundstück fehlte, das Gebäudeeigentum also auf deren Grundstücksgrenze vertikal geteilt wäre (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 25 mwN), wäre für den überbauten Gebäudeteil auf dem Grundstück L.   straße 111 das Grundstück I.  straße 37 das Stammgrundstück.
  • OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17

    Sachenrechtliche Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus

    Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücknachbarn für einen Überbauch nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht jene in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18).

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.04.2019, Az.: V ZR 51/18 (veröffentlicht in juris), das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen.

    Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn für einen Überbau nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht diese in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (zum Ganzen: Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18, Rdn. 7, juris).

    b) Der danach ohne Einverständnis der seinerzeitigen Eigentümer des klägerischen Grundstücks errichtete Überbau ist zu dulden, weil sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1978 als auch von da an für die gesamte weitere Geltungsdauer des § 320 ZGB bis zum 03.10.1990 unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18) aufgestellten Maßstäbe einer Beseitigung entgegenstehende gesellschaftliche Interessen i.S.d. § 320 ZGB vorlagen.

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 156/19

    Führen des vollständigen Abbruchs des Gebäudes auf dem Stammgrundstück bei einem

    Die eigentumsrechtliche Zuordnung des Gebäudes auf dem überbauten Grundstück nach dem Zivilgesetzbuch der DDR entspricht der des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 51/18, ZOV 2019, 68 Rn. 19).
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