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   BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 10/74   

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BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 10/74 (https://dejure.org/1975,772)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1975 - AnwSt (R) 10/74 (https://dejure.org/1975,772)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 10/74 (https://dejure.org/1975,772)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 147
  • BGHSt 26, 131
  • NJW 1975, 1979
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zum Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zum Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Den Standesrichtlinien, die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festzustellen sind, kam dabei nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 121, 132 ff) und des Senats (BGHSt 18, 77 f; 26, 131 ff) im wesentlichen die Funktion zu, als Hilfsmittel zu dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren war.
  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77

    Standeswidrige Werbung

    Wie seit langem allgemein anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1972 - AnwSt (R) 14/62 = EGE VII 171, 174; BGHSt 24, 235, 236; 25, 267 - betrifft einen Patentanwalt - BGHSt 26, 131/135; zuletzt durch Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 13/77 - insoweit in BGHSt 27, 374 nicht abgedruckt) unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums, entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken.

    Allerdings ist anzuerkennen, daß sich im Laufe der Zeit die Grenzen und der Umfang zulässiger und unzulässiger Werbung verschoben haben (vgl. auch BGHSt 26, 131, 135 ff) und sich die Bewertung den faktischen Gegebenheiten der heutigen Zeit angleichen muß.

  • BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85

    Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten -

    Es ist vielmehr den rechts- und wirtschaftsberatenden freien Berufen gemeinsam (BGHSt 26, 131, 134; Kornblum BB 1985, 65) und erstreckt sich darüber hinaus auch auf andere freie Berufe, etwa den Arzt- ]) beruf (vgl. § 21 der MusterberufsOrdnung für die deutschen Ärzte, abgedruckt bei Rieger Lexikon des Arztrechts /198$7 S. 929).

    Daß die Grenzen zulässiger Werbung veränderlich sind, hat auch der Senat anerkannt (BGHSt 26, 131, 135; 28, 183, 189 f).

  • BGH, 23.10.1980 - StbSt (R) 2/80

    Berufswidrige Werbung durch einen Steuerberater - Herausgabe eines

    Auch sonst ist es nicht zulässig, daß Steuerberater oder Rechtsanwälte, die als Herausgeber oder Autoren an Fachveröffentlichungen mitwirken außer ihrem Namen und ihrer Berufsbezeichnung noch Hinweise auf ihre Praxis geben (vgl. BGHSt 26, 131, 137 f).

    Entscheidend ist hierbei, daß es sich bei dieser von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Bezeichnung ihrer besonderen Erfahrungen nicht um eine solche handelt, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren erworben worden ist, vielmehr könnte sie sich jeder Berufsangehörige je nach seiner Selbsteinschätzung ohne Kontrollmöglichkeit selbst zulegen, wobei ihm auch noch die konkrete Formulierung überlassen bliebe (vgl. BGHSt 26, 131, 138 und zur entsprechenden Problematik des Facharztes BVerfGE 33, 125, 170).

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei

    Daß ein Rechtsanwalt durch schuldhafte unzulässige Werbung sich eines Verstoßes gegen die Berufspflichten nach § 43 BRAO schuldig macht und deshalb ehrengerichtliche Maßnahmen nach den §§ 113, 114 BRAO verhängt werden können, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHSt 26, 131 = NJW 1975, 1979 m.w.Hinw.).
  • OLG München, 26.04.2001 - 29 U 5265/00

    Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA durch Werbung mit

    Diese enthielten nicht nur den - nicht zu beanstandenden Hinweis -, daß die genannten Gebiete vom Anwalt selbst bevorzugte Arbeitsgebiete seien, sondern darüber hinaus den Hinweis, daß er auf diese Gebiete spezialisiert sei (BGHSt 26, 131, 138 betreffend eine Zeitschriftenwerbung "Rechtsanwalt in ... und Verkehrsexperte"; LG München I NJW-RR 1992, 490, 491; bestätigt durch OLG München, Urt. v. 28.2.1991 - 6 U 5497/91; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 354 ; vgl. weiter die Nachweis bei Jesnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 43 b Rdn. 7; a.A. EGH Baden-Württemberg AnwBl. 1990, 158).
  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 12/80

    Standeswidriges Verhalten durch Aufrechterhalten eines von dritter Seite

    Daß ein Rechtsanwalt pflichtwidrig handeln kann, der durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines standeswidrigen Verhaltens setzt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 24, 235 [236]; 26, 131 [133]; 28, 183 [193]; BGH, Beschluß vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 - EGK VI, 135).
  • BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 2/87

    Aufnahme der Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts in das Fernsprechverzeichnis

    Er darf seine Berufsbezeichnung auch benutzen, wenn er als Schriftsteller, Redner oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit tritt (vgl. BGHSt 26, 131, 137).
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