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   BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05   

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https://dejure.org/2006,3422
BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,3422)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2006 - V ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,3422)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2006 - V ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,3422)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme eines Rechtsstreits wegen nicht offenbarter Mängel eines Wohngebäudes; Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände ; Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses ...

  • Judicialis

    ZPO § 581

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 581
    Zulässigkeit der Restitutionsklage bei fehlender Verurteilung durch die Strafgerichte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Voraussetzungen der Restitutionsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1573
  • MDR 2007, 234
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80

    Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes

    Auszug aus BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05
    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Auflage, § 581 Anm. A), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

    Liegen die besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahmeverfahren aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen, und dem Zivilgericht ist eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37).

    Die Ermittlung und die Prüfung der behaupteten Straftat durch die Strafverfolgungsbehörden ist von dem Gesetz als ein für die Restitutionsklage notwendiges Vorverfahren bestimmt worden (BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

    Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach § 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37).

  • BGH, 21.11.1961 - VI ZR 246/60

    Rechtliche Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit - Beginn der

    Auszug aus BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05
    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Auflage, § 581 Anm. A), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

    War bei rechtzeitiger Anzeige die Ermittlung oder Durchführung eines Strafverfahrens dagegen (noch) möglich, so ist eine Wiederaufnahme allein unter Hinweis auf eine angeblich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Prozess begangene Straftat ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177).

    Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach § 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37).

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05
    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Auflage, § 581 Anm. A), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

    Die Ermittlung und die Prüfung der behaupteten Straftat durch die Strafverfolgungsbehörden ist von dem Gesetz als ein für die Restitutionsklage notwendiges Vorverfahren bestimmt worden (BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 51/00

    Nichtigkeitsklage bei erschlichener öffentlicher Zustellung der Klage

    Auszug aus BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05
    Unterlässt die Partei eine rechtzeitige Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden, liegen die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens auch dann nicht vor, wenn sie hätten erfüllt werden können (vgl. BGHZ 153, 189, 197).
  • RG, 28.11.1932 - IV 328/32

    Ist die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO. zulässig, wenn der Zeuge außer

    Auszug aus BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05
    Sie ist nur für den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich geworden ist (vgl. RGZ 139, 44).
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren, die an eine Vorprüfung der als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH 12. Mai 2006 - V ZR 175/05 - MDR 2007, 234; BGH 21. November 1961 - VI ZR 246/60 - VersR 1962, 175).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 113/07

    Beginn der Klagefrist für eine Restitutionsklage bei Einstellung des

    a) Bedarf es für eine Restitutionsklage ausnahmsweise nicht einer strafgerichtlichen Verurteilung, beginnt die Klagefrist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst, wenn der Kläger von der Einstellung oder der Unmöglichkeit eines Strafverfahrens erfährt (BGH, Urt. v. 12.5.2006 - V ZR 175/05, NJW-RR 2006, 1573, 1574 unter Hinweis auf Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10, wo im Fall des § 153a ZPO ein Beginn der Notfrist erst mit Kenntnis von der endgültigen Einstellung angenommen wurde, ebenso jetzt die 26. Aufl.).
  • OLG Nürnberg, 06.07.2009 - 4 U 352/09

    Restitutionsklage: Zulässigkeit bei erfolgloser Geltendmachung des

    Es widerspräche dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, regelmäßig auf die bloße Behauptung einer strafbaren Handlung hin das Restitutionsverfahren durchzuführen (vgl. BGH, Urteil v. 12.5.2006, NJW-RR 2006, 1573/1574 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).
  • BSG, 15.02.2010 - B 5 R 20/09 BH
    Selbst wenn die Staatsanwaltschaft - wie die Klägerin meine - das Verfahren lediglich wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung eingestellt bzw eine Fortführung der Ermittlungen abgelehnt habe, lägen im Übrigen die Voraussetzungen von § 581 Abs. 1 Regelung 2 ZPO nicht vor (Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.5.2006, V ZR 175/05).
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