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   BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19   

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BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19 (https://dejure.org/2020,23678)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - 1 StR 368/19 (https://dejure.org/2020,23678)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 (https://dejure.org/2020,23678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 223 Abs. 1 StGB; § 228 StGB; § 227 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 231 Abs. 1 StGB; § 400 Abs. 1 StPO; § 344 StPO
    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei Eskalationsgefahr: Anwesenheit von Unterstützern bei einem Zweikampf; Körperverletzung mittels einer lebensgefährlichen Behandlung; Einwilligungsfähigkeit bei Jugendlichen); Körperverletzung mit ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 227 StGB, § ... 228 StGB, § 222 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 64 StGB, § 231 Abs. 1 StGB, § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB, 2. Alternative StGB, § 231 StGB, § 17 Abs. 2 JGG, § 52a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 JGG, § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG, § 52a Abs. 1 Satz 3 JGG, § 353 Abs. 2 StPO, §§ 222, 223 Abs. 1 StGB, § 227 Abs. 1 StGB, § 261 StPO, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte; Schlägerei mit Todesfolge; Einwilligung in eine Körperverletzung; Voraussetzungen für die Unterbringung in einer ...

  • rewis.io

    Beteiligung an einer Schlägerei und Körperverletzung bei einem Zweikampf: Begriff der Schlägerei und Abgrenzung von einzelnen Zweikämpfen; Einwilligung von 15-jährigen Jugendlichen in Körperverletzungshandlungen vor einem Zweikampf; Verstoß der Taten gegen die guten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte; Schlägerei mit Todesfolge; Einwilligung in eine Körperverletzung; Voraussetzungen für die Unterbringung in einer ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Schlägerei im Sinne von § 231 StGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann beteiligt man sich an einer Schlägerei?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 494
  • StV 2021, 117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten' im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 Rn. 36 ff. und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 8).

    Findet indes die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 13, 15, 16).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet war, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; vgl. zu Schlägen gegen den Kopf BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13 Rn. 7; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3 f.; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12 Rn. 6 und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Nach diesen Grundsätzen unterbricht das vorsätzliche - anders als leicht fahrlässiges - Handeln eines Dritten regelmäßig den Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 27 f. zu einer insoweit ähnlich gelagerten Fallkonstellation; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 227 Rn. 5b).

    Davon, dass gerade die Schläge des Angeklagten K. die (mit-)entscheidende Todesursache der Bewusstseinsstörung bei dem Geschädigten herbeiführten, hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei - wiederum unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes - nicht zu überzeugen vermocht (§ 261 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 27).

    Vielmehr besteht in diesem Fall die Besonderheit, dass die Angeklagten K. und R. keinen gemeinsamen Tatplan - auch nicht sukzessive während der Tatausführung - schlossen, der eine erweiterte Zurechnung in Abweichung von dem Grundsatz, dass ein vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten den spezifischen Zusammenhang unterbricht, rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 27 f.).

  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09

    Körperverletzung mit Todesfolge (Zurechnung mittäterschaftlichen Handelns;

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    a) Daran fehlt es hier, weil zugunsten des Angeklagten R. in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass allein die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten K. die tödliche Folge vor R. s Faustschlägen in der Schlussphase verursacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19 Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 7 f.; Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84 Rn. 7).

    a) Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 17 und 1 StR 344/15 Rn. 17; Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55 und vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).

  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Diese - auch auf Grund der erhöhten Mindeststrafandrohung gebotene - restriktive Auslegung erfordert einen Wertungsakt (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 Rn. 9).

    b) Ein anderes Unrechtselement, welches gleichwohl eine Zurechnung rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 Rn. 8 für den Fall, dass die Schläge des Täters bereits nachweislich zum Tod des Opfers geführt hätten, der Tod aber durch Strangulation durch einen Dritten eingetreten ist, der anstelle des Täters in dessen Interesse das Versterben des für tot gehaltenen Opfers als Selbstmord darstellen wollte), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11

    Unzulässige Revision der Nebenklage (zum Anschluss berechtigende Tat; Straftat

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Hierzu zählt im Rahmen von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die gefährliche Körperverletzung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 Rn. 3).

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 Rn. 3 mwN und vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02 Rn. 3).

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 37; vom 2. Februar 1960 - 1 StR 14/60, BGHSt 14, 110, 112; vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, 99; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 Rn. 10 und vom 7. November 2019 - 4 StR 226/19 Rn. 11).

    a) Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 17 und 1 StR 344/15 Rn. 17; Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55 und vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).

  • BGH, 16.01.2013 - 2 StR 520/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung: Faustschläge ins

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet war, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; vgl. zu Schlägen gegen den Kopf BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13 Rn. 7; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3 f.; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12 Rn. 6 und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, BGHR StGB § 231 Schlägerei 2 Rn. 12 mwN).

    Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, BGHR StGB § 231 Schlägerei 3 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten' im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 Rn. 36 ff. und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 8).

    a) Nach diesem Maßstab ist die Körperverletzung jedenfalls dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173 und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 28).

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19
    Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 32 mwN).

    d) Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 43, 46 mwN: Einschränkungen der Zurechenbarkeit lediglich bei Selbstgefährdung, selbstschädigendem Verhalten oder überlegenem Sachwissen; Fischer, StGB, 67. Aufl., vor § 13 Rn. 36 ff., 38; § 222 Rn. 2, 2c, 28) hat die Jugendkammer - insoweit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2000 (2 StR 204/00, dort Rn. 10) - ebenfalls zutreffend bejaht.

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 385/84

    Sukzessiv

  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05

    Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung

  • BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06

    Körperverletzung mit Todesfolge (objektive Zurechnung von Verursachungsbeiträgen;

  • BGH, 11.07.2012 - 2 StR 60/12

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Tatvorsatz);

  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 424/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 38/13

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: abstrakte

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 713/52
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft)

  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 14/60

    Pistolenschlag - § 227 StGB, zum Zurechnungszusammenhang, wenn sich beim

  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

  • BGH, 10.02.1959 - 5 StR 533/58

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern:

  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 191/19

    Körperverletzung mit Todesfolge (unmittelbares Ansetzen zum erfolgsqualifizierten

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 221/07

    Urteil zu Düsseldorfer Gasexplosion erneut aufgehoben

  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig (Revisionsbegründung:

  • BGH, 05.09.2012 - 2 StR 242/12

    Heimtückemord aus niedrigen Beweggründen bei Tötung eines Obdachlosen;

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlende Angabe eines zulässigen

  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 95/02

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung; Anschlussberechtigung)

  • BGH, 09.01.2018 - 5 StR 541/17

    Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen (gefährliche Körperverletzung;

  • BayObLG, 07.09.1998 - 5St RR 153/98

    Einwilligung zur Körperverletzung als Verstoß gegen die guten Sitten

  • BGH, 07.11.2019 - 4 StR 226/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtlicher

  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00

    Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten;

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

  • BGH, 27.03.2014 - 5 StR 38/14

    Verurteilungen im Fall Jonny K. rechtskräftig

  • BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in

  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

    Körperverletzung (Einwilligung; Sittenwidrigkeit; konkrete Todesgefahr);

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

  • BGH, 27.06.2019 - 3 StR 443/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 196/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 463/20

    Revisionsbegründung des Nebenklägers (Darlegung, dass das Urteil mit dem Ziel

    Jeder Rechtsgutträger - seine Einwilligungsfähigkeit vorausgesetzt - kann in diesem Umfang über das Rechtsgut seiner körperlichen Unversehrtheit disponieren (vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 Rn. 41 ff. zu 14- bzw. 15-jährigen Kontrahenten).

    a) Die Tat in Gestalt des ersten wuchtigen Faustschlags des Angeklagten gegen den Kopf seines Kontrahenten zu Beginn der Auseinandersetzung verstieß nicht gegen die guten Sitten (zum Bezugspunkt der Prüfung der Sittenwidrigkeit vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 Rn. 42 mwN).

    Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten' im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 Rn. 42 mwN).

    b) Nach diesem Maßstab ist die Körperverletzung jedenfalls dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 Rn. 43 mwN).

    Dieser Aspekt darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden; denn die Anwesenheit zahlreicher weiterer Personen innerhalb des geschützten und durch Wachpersonal kontrollierten Bereichs einer Haftanstalt birgt auch die Möglichkeit eines deeskalierenden Eingreifens und ist daher doppelrelevant (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 Rn. 45 mwN).

  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    aa) Nicht strafbar macht sich grundsätzlich, wer, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Verletzende, das zu einer Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, S. 1155, 1156 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4.9.2014 - 4 StR 473/13, NJW 2015, S. 96, 99 Rn. 46; BGH, Urteil vom 3.7.2019 - 5 StR 132/18, NJW 2019, S. 3092, 3093 Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019 - 2 StR 563/18, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 12.5.2020 - 1 StR 368/19, juris, Rn. 27).
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