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   BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20, 2 AR 63/20   

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https://dejure.org/2020,13282
BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20, 2 AR 63/20 (https://dejure.org/2020,13282)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - 2 ARs 121/20, 2 AR 63/20 (https://dejure.org/2020,13282)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, 2 AR 63/20 (https://dejure.org/2020,13282)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 StPO, §§ 7 ff StPO, § 13a StPO, § 162 Abs 1 S 1 StPO, § 143 Abs 1 S 2 GVG
    Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof: Zuständigkeit des Ermittlungsrichters eines Amtsgerichts für ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei Auslandsberührung

  • IWW

    § 13a StPO, §§ 7 ff. StPO, § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts auf Antrag bzgl. Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 13a
    Bestimmung des zuständigen Gerichts auf Antrag bzgl. Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsbestimmung - und die noch unbestimmte Vielzahl von Strafverfahren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.1993 - 2 ARs 164/93

    Gerichtsstandsbestimmung - Kriegsverbrechen in Bosnien - Benennung des

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2).

    Die pauschale Schilderung eines Gesamtkomplexes, der eine Vielzahl lediglich allgemein umschriebener Straftaten umfasst (z.B. ‚Kriegsverbrechen im Bosnienkonflikt'), ist insofern ebenso wenig ausreichend wie die nur abstrakte Bezeichnung eines möglichen Täterkreises (z.B. ‚die US-Verantwortlichen', vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris, Rn. 7 f.).

  • BGH, 12.08.1999 - 3 ARs 9/99

    Strafanzeige; Völkermord; Zuständiges Gericht nach § 13a StPO;

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2).

    Die pauschale Schilderung eines Gesamtkomplexes, der eine Vielzahl lediglich allgemein umschriebener Straftaten umfasst (z.B. ‚Kriegsverbrechen im Bosnienkonflikt'), ist insofern ebenso wenig ausreichend wie die nur abstrakte Bezeichnung eines möglichen Täterkreises (z.B. ‚die US-Verantwortlichen', vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris, Rn. 7 f.).

  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18

    Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2).

    Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen - wie hier - eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2; BTDrs. 17/9694, S. 8).

  • BGH, 12.02.1997 - 2 ARs 62/97

    Zurückweisung eines Antrages auf Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ; Entscheidung über die

    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).

    Die nur für das Ermittlungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen, insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ausscheidet, etwa weil die Tat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen deutschen Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694, S. 8; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., GVG § 143 Rn. 1; weitere Beispiele vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20).

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