Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1180
BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60 (https://dejure.org/1961,1180)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1961 - III ZR 159/60 (https://dejure.org/1961,1180)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1961 - III ZR 159/60 (https://dejure.org/1961,1180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,1180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage nach Ablauf der Klagefrist - Hemmung der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses - Einheitlichkeit des Enteignungs-Entschädigungsanspruches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 227
  • NJW 1961, 1676
  • MDR 1961, 756
  • DVBl 1961, 674
  • DÖV 1962, 68
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 21.11.1919 - VII 307/19

    Ist auch die Widerklage an die im § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vom

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Dies ist mangels einer Bestimmung, welche die Widerklage ausschließt, nicht zu bezweifeln (vgl. für § 59 LBeschG Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz, 1959, § 59 Anm. 7; zu § 30 Pr. EnteigG die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 97, 181 sowie Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, Anm. 150).

    Das Reichsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundsatz bekannt, daß auch die Widerklage der Frist des § 30 Pr. EnteigG unterworfen ist (Urt. des III. Zivilsenats vom 22. Dezember 1882 in Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen Bd. 2 S. 421; Entscheidung des II. Zivilsenats vom 2. Januar 1884 in JW 1884, 99; Urteil des VII. Zivilsenats vom 21. November 1919 in RGZ 97, 181).

    Dies beruht jedoch - wie schon in RGZ 97, 181, 183 nachgewiesen ist - auf einem Irrtum; denn die bei Bolze (Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. VI Nr. 768) mitgeteilte Entscheidung, auf die Eger Bezug nimmt, behandelt nicht den Fall der Widerklage nach Ablauf der Ausschlußfrist, sondern die grundsätzlich anders liegende Frage, ob eine rechtzeitig erhobene Widerklage später erweitert werden dürfe.

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Kröner (DRiZ 1961, 75, 76) vertritt - unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 25, 225, 227 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] - die Auffassung, daß für die Widerklage die in Entschädigungsgesetzen bestimmte Ausschlußfrist nicht gelte.

    Der Bundesgerichtshof hat bisher, insbesondere in BGHZ 25, 225 ff [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] und 32, 273 ff, zu der Frage nicht Stellung genommen.

  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Kröner (DRiZ 1961, 75, 76) vertritt - unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 25, 225, 227 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] - die Auffassung, daß für die Widerklage die in Entschädigungsgesetzen bestimmte Ausschlußfrist nicht gelte.

    Der Bundesgerichtshof hat bisher, insbesondere in BGHZ 25, 225 ff [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] und 32, 273 ff, zu der Frage nicht Stellung genommen.

  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Solange die Höhe der Entschädigung, etwa weil der eine Teil innerhalb der Klagefrist Klage erhoben hat, nicht unangreifbar feststeht, müssen sich beide Teile darauf einstellen, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung noch nichts Endgültiges vorliegt, es sei denn, die Beteiligten hätten vorher auf die Beschreitung des Rechtswegs verzichtet (BGHZ 32, 273, 278) [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59] .
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Der Entschädigungsanspruch ist, worauf der erkennende Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ), allerdings ein einheitlicher Anspruch.
  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Denn die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG ist nicht, wie etwa die des § 35 Abs. 1 Ehegesetzes (vgl. BGHZ 25, 66) oder die in anderen sachlich-rechtlichen Vorschriften begründeten Klagefristen, ein Erfordernis der Begründetheit des sachlichen Klageanspruchs, sondern, sei es als Rechtswegvoraussetzung, sei es als eine davon zu trennende besondere Prozeßvoraussetzung, Bedingung des prozessualen Klagerechts; dies folgt daraus, daß die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG im Rahmen der Vorschriften nicht über das materielle Entschädigungsrecht (§§ 17-27), sondern über die "Rechtsbehelfe" im dritten Teil des Gesetzes normiert; außerdem ist sie in § 61 Abs. 3 LBeschG als Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung bezeichnet.
  • RG, 21.11.1919 - II 226/19

    Kann der Käufer einer Ware auf Abladung, wenn die unmittelbare Einfuhr der Ware

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Gerade diese Prozeßordnung sieht, wie das Reichsgericht in RGZ 97, 183 hervorgehoben hat, zwar in § 268 Nr. 2 ZPO das Recht zur Erweiterung der prozeßvoraussetzungsgemäß erhobenen Klage, nicht aber das Recht zu einer Widerklage nach Ablauf der Klagefrist vor.
  • RG, 24.11.1938 - V 165/38

    Ist eine Sprungrevision, die lediglich mit der Rüge von Verfahrensverstößen

    Auszug aus BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
    Diese Vorschrift betrifft nur die Rüge von Verfahrensmängeln, die im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen zu beachten sind (RGZ 158, 318, 319; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 140 I 3 S. 696; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 566 a IV 1).
  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02

    Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der

    Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).

    Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, es reiche für die (weitergehende) gerichtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung auf die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2, daß die Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt hätten, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Klage und Widerklage in Enteignungsentschädigungsverfahren nach § 61 LBG (Senatsurteil BGHZ 35, 227, 229 ff) und § 30 Abs. 1 PrEnteigG (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 = NJW 1979, 923; vgl. auch - zu § 9 Abs. 3 AKG - Senatsurteil vom 22. Januar 1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606, 608).

    a) Dieser in BGHZ 35, 227, 229 - in Abkehr vom Reichsgericht (RG JW 1884, 99 Nr. 65; RGZ 97, 181) - begründeten Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Klagefristen der genannten Enteignungsgesetze dazu bestimmt seien, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten alsbald einer endgültigen Klärung zuzuführen.

    In der hierzu grundlegenden Entscheidung (BGHZ 35, 227, 229) wird allerdings hervorgehoben, daß die Gesetzgebung, was die zu entscheidende Frage angeht, keine einheitliche und auf die Besonderheiten der jeweiligen Regelung - dort § 61 LBG - abzustellen sei (dies bekräftigt Kreft in seiner Anmerkung LM LandbeschG Nr. 2).

  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67

    Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) -

    Allerdings hat der erkennende Senat - worauf das Berufungsurteil hinweist - in seinem Urteil vom 12. Juni 1961 (BGHZ 35, 227 = NJW 1961, 1678) die Erhebung einer Widerklage im Rechtsstreit um eine Enteignungsentschädigung auch nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist für zulässig erachtet, wenn nur die Klage fristgerecht erhoben worden war.

    Das beruht auf der Erwägung, daß schon durch die Klage die Angemessenheit der Entschädigung im Ganzen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist, und, solange die Höhe der Entschädigung noch nicht unangreifbar feststeht - d.h. bis zum Ablauf der Klagefrist oder bis zur rechtskräftigen Erledigung des über die Entschädigung anhängigen Rechtsstreits -, beide Seiten sich darauf einstellen müssen, daß noch nichts Endgültiges vorliegt (vgl. BGHZ 32, 273, 278 [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59] ; 35, 227, 235) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60] .

    Da hier die Klageerhebung die Frist nicht wahrte, muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Zulässigkeit der Widerklage, die ihrem Wesen nach eine Klage ist, unabhängig von der Zulässigkeit der Klage und selbständig zu beurteilen ist (BGHZ 35, 227, 232) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60] .

  • BayObLG, 07.12.1981 - RReg. 2 Z 34/81

    Teileinigung außerhalb des Enteignungsverfahrens über die Besitzüberlassung,

    Für den ähnlich gelagerten Fall des § 61 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23.2.1957 (BGBl I S. 134) hat dies der Bundesgerichtshof hinsichtlich der dort bestimmten Frist verneint, da dem Zweck der Klagefrist, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten alsbald der endgültigen Klärung zuzuführen, auch dann Genüge getan sei, wenn nur eine der Parteien gezwungen sei, innerhalb der kurzen Frist zu klagen (BGHZ 35, 227/229 ff.).

    Nach allem hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin - unter entsprechender gestaltender Änderung des Enteignungsbeschlusses (vgl. § 166 Abs. 2 Satz 1 BBauG , § 59 Abs. 1 LBG; BGHZ 35, 227/235) auf die Widerklage hin - mit Recht zurückgewiesen.

  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 112/75

    Annahme von Ersatzland als Entschädigung

    Entschließe sich ein Beteiligter zur Klage, so sei es ihm zuzumuten, daß sein Gegner auch noch nach Abschluß der Klagefrist eine von dem Bestand der Klage unabhängige Widerklage erhebe (BGHZ 35, 227 = WM 1961, 826; s.a. Senatsurteil vom 22. Januar 1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606).
  • BGH, 25.10.1962 - III ZR 11/61

    Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 197/71

    Armenrecht - Arme Partei - Klagefrist - Fristenwesen - Fristwahrung

    Die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung war von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 1961, 1676, insoweit in BGHZ 35, 228 nicht abgedruckt).
  • BGH, 11.01.1972 - IX ZR 149/71

    Rechtsmittel

    Eine solche Zustellung ist, jedenfalls soweit der Beginn einer Notfrist davon abhängt (§§ 208, 187 Satz 2 ZPO), nur wirksam, wenn der Rechtsanwalt, dem zugestellt werden soll, oder für ihn eine dazu ermächtigte Person das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat (BGHZ 14, 342; 30, 229 [BGH 22.06.1959 - III ZR 52/58]; 35, 236) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60].
  • BGH, 20.04.1970 - III ZB 6/70

    Wirksamkeit der Zustellung - Einstweilige Anordnung - Urteil

    Hier war eine besondere Urkunde über die Zustellung angefertigt worden, die auch nach Entfernung aus den Akten aus sich heraus allein den Zustellungsvorgang eindeutig beurkunden muß (vgl. BGHZ 30, 299; 35, 236) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60] .
  • BGH, 16.09.1968 - III ZR 183/67

    Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Wohnbauten - Erstattung von

    Somit ist auch die erst nach Ablauf der Klagefrist erhobene Widerklage der Beklagten zulässig (BGHZ 35, 227).
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 72/66

    Aufteilung des Anfallbezirkes bei staatlich reglementierten Berufen - Stilllegung

    Der Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch (BGHZ 35, 227, 232) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60] [BGH 12.06.1961 - ZR III 159/60 ].
  • LG Leipzig, 07.05.2002 - 5 HKO 10008/00

    Zulässigkeit der Anfechtung einer Kostenfestsetzung im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht