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   BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62   

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BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62 (https://dejure.org/1963,3066)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1963 - Ib ZR 195/62 (https://dejure.org/1963,3066)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1963 - Ib ZR 195/62 (https://dejure.org/1963,3066)
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  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62
    Die Frage, ob ein solcher Vertrag Dienst- oder Werkvertrag ist, hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß jedenfalls der die Bauplanung sowie die Oberleitung und örtliche Bauaufsicht umfassende Architektenvertrag in aller Regel ein Werkvertrag ist (BGHZ 31, 224); ob etwas anderes dann gilt, wenn dem Architekten nicht die Planung oblag, sondern wenn Bauleitung und örtliche Bauaufsicht oder eine davon den alleinigen Gegenstand des Architektenvertrages bilden, ist in jener Entscheidung offen gelassen, doch wird dazu bemerkt, daß insoweit eine andere Beurteilung am Platze sein könnte (a.a.O. S. 228).

    Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 31, 224, 228) [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58] ausgesprochen, daß die Leistungen eines Architekten, dem alle Aufgaben von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht obliegen, entgegen der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 82, 285, 287) als Dienste höherer Art anzusehen wären, die auf Grund eines besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person des Architekten übertragen werden; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienste des Architekten erst nach Abschluß der Planung beansprucht werden, wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend bejaht (OLG Hamm, SJZ 1950, 571; OLG Schleswig, SchlHAnz 1955, 155; OLG Koblenz, NJW 1958, 634 [OLG Koblenz 21.11.1957 - 5 U 77/57]; Staudinger/Neumann, BGB 11. Aufl. Randn. 4 zu § 627; Roth-Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 6. Aufl. S. 209; a.M. noch BGB-RGRK Anm. 1 zu § 627 BGB unter Hinweis auf RGZ 82, 285), muß aber für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62
    Zwar kann ein Interesse an der Feststellungsklage nicht ausnahmslos dann verneint werden, wenn eine entsprechende Leistungsklage erhoben werden kann; vielmehr werden überall dort, wo das Feststellungsverfahren nach den Besonderheiten des einzelnen Falles zu einer abschließenden oder prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung führt, gegen die Zulassung dieses Verfahrens keine prozessualen Bedenken bestehen (BGHZ 2, 250, 253) [BGH 06.06.1951 - II ZR 24/50].
  • BGH, 16.10.1953 - V ZR 162/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62
    Damit erweist sich die Feststellungsklage aus ähnlichen Gründen als unzulässig wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sie nur dazu dienen sollte, dem Gegner die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abzuschneiden, ohne daß ein weiterer Rechtsstreit über den Gegenanspruch dadurch vermieden wurde (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1953 - V ZR 162/52).
  • RG, 20.05.1913 - III 373/12

    Bauleitender Architekt; Kündigung

    Auszug aus BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 195/62
    Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 31, 224, 228) [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58] ausgesprochen, daß die Leistungen eines Architekten, dem alle Aufgaben von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht obliegen, entgegen der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 82, 285, 287) als Dienste höherer Art anzusehen wären, die auf Grund eines besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person des Architekten übertragen werden; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienste des Architekten erst nach Abschluß der Planung beansprucht werden, wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend bejaht (OLG Hamm, SJZ 1950, 571; OLG Schleswig, SchlHAnz 1955, 155; OLG Koblenz, NJW 1958, 634 [OLG Koblenz 21.11.1957 - 5 U 77/57]; Staudinger/Neumann, BGB 11. Aufl. Randn. 4 zu § 627; Roth-Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 6. Aufl. S. 209; a.M. noch BGB-RGRK Anm. 1 zu § 627 BGB unter Hinweis auf RGZ 82, 285), muß aber für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden.
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