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   BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85   

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https://dejure.org/1986,2125
BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85 (https://dejure.org/1986,2125)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1986 - IX ZB 95/85 (https://dejure.org/1986,2125)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - IX ZB 95/85 (https://dejure.org/1986,2125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung eines Urteils im Inland, das im Ausland noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand dort in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird - Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 EG Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen ausländischen Urteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3026
  • MDR 1987, 53
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.1983 - VIII ZB 8/83

    Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach EGsbk

    Auszug aus BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
    Soll im Inland ein Urteil zur Vollstreckung gebracht werden, das im Ausland noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand dort in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird, kann das Beschwerdegericht im Vollstreckungsstaat der Ungewißheit über den Bestand der zu vollstreckenden Entscheidung auch dann durch Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 EGÜbk Rechnung tragen, wenn das Überprüfungsverfahren im Ausland von Amts wegen durchgeführt wird (im Anschluß an BGHZ 87, 259).

    Dieser Ungewißheit kann, wenn ein im Ausland noch nicht rechtskräftiges Urteil, das sich dort bereits in der gerichtlichen Überprüfung befindet, im Inland zur Vollstreckung gebracht werden soll, das Beschwerdegericht im Vollstreckungsstaat durch Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 EGÜbk Rechnung tragen (vgl. BGHZ 87, 259, 262).

    Seine Erwägung, daß durch eine Vollstreckung des Arrestbefehls der Schuldnerin ein erheblicher Schaden entstehen könne, auf dessen Ersatz sie dann die im Ausland ansässige Gläubigerin in Anspruch nehmen müsse, läßt einen Ermessensfehler ebensowenig erkennen wie die Bemessung der Höhe der Sicherheit (vgl. BGHZ 87, 259, 264).

  • EuGH, 22.11.1977 - 43/77

    Industrial Diamond Supplies / Riva

    Auszug aus BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 22. November 1977 - Rs 43/77 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1977, 2175, Leitsatz NJW 1978, 1107) ausgeführt (S. 2188 aaO):.
  • BGH, 23.04.1955 - VI ZB 4/55

    Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
    Deshalb hätte der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses begonnen (BGHZ 17, 149).
  • BGH, 16.05.1979 - VIII ZB 8/79

    Vollstreckung eines französischen Arrestbefehls

    Auszug aus BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
    Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den insoweit gleich gelagerten Fall der Zulassung eines französischen Arrestbefehls zur Vollstreckung durch seinen in BGHZ 74, 278 veröffentlichten Beschluß entschieden.
  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84

    Wirkung des Auslandskonkurses im Inland

    Auszug aus BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
    Die Frage, ob dadurch das inländische Verfahren unterbrochen worden ist (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256 [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84]), bedarf keiner Entscheidung mehr, nachdem der ausländische Masseverwalter dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Vollmacht erteilt hat und das Verfahren betreibt.
  • BGH, 12.10.1983 - VIII ZB 26/83

    Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche

    Auszug aus BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
    Der mit der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin befaßte VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs legte mit Beschluß vom 12. Oktober 1983 - VIII ZB 26/83, ZIP 1984, 110 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob das Oberlandesgericht eine Anordnung nach Art. 38 Abs. 2 EGÜbk auch als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens oder nur als Teil seiner abschließenden Entscheidung darüber treffen könne und ob im ersteren Falle dagegen die Rechtsbeschwerde statthaft sei.
  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15

    Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen

    Die Rechtsnatur der sog. Sicherstellungsbeschlagnahme nach italienischem Recht strahlt mithin auf die Vollstreckbarerklärung aus (für einen anders gelagerten Sachverhalt: BGH NJW 1986, 3026; vgl. auch Mansel IPrax 1995, 362/363 f.).
  • OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland;

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  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 309/96

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Auslandskonkurs

    Denn sie haben schon im Verfahren IX ZB 95/85 gegenüber dem IX. Zivilsenat mitgeteilt, daß sie an ihrer früheren Rechtsprechung nicht festhalten (Beratungen vom 21. bzw. 8. Januar 1986).
  • OLG Saarbrücken, 03.03.2004 - 5 W 212/03

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils

    Für eine Aussetzung des Verfahrens, die voraussetzt, dass am endgültigen Schicksal der Entscheidung im Urteilsstaat vernünftige Zweifel bestehen können, bestand daher keine Veranlassung (vgl. BGH, B. v. 12.6.1986 IX ZB 95/85, NJW 1986, 3026 unter IV 2; OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 280, 282; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 38 EuGVÜ Rn. 4).
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