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   BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96   

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BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96 (https://dejure.org/1996,1902)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1996 - 2 ARs 130/96 (https://dejure.org/1996,1902)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96 (https://dejure.org/1996,1902)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 66; StPO § 14, § 462a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 100
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 577/87

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält.

    Das gilt auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1; Brunner JGG 9. Auflage § 31 Rdn. 17; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Auflage § 31 Rdn. 34; Ostendorf JGG 2. Auflage § 31 Rdn. 32).

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 531/92

    Abgenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält.
  • BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96

    Wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger eines bereits

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält.
  • OLG Zweibrücken, 22.03.1985 - 1 Ws 554/84

    Strafvollstreckungskammer; Einzelstrafen; Gesamtfreiheitsstrafe;

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts entfällt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn eine von ihr nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in einer später von einem anderen Gericht neu gebildeten Gesamtstrafe aufgeht (vgl. BGH GA 1982, 177; SchlHOLG NStZ 1983, 480; OLG Hamm NJW 1976, 1648 [OLG Hamm 23.05.1976 - 3 s Sbd 15 12/76]; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1978; 201; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; Fischer in KK StPO 3. Auflage § 460 Rdn. 32a; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Auflage § 460 Rdn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582/92
    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Nach § 462 a Abs. 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer aber nur dann zuständig, wenn sich der Verurteilte aufgrund des nunmehr maßgebenden Beschlusses vom 6. Juli 1995 im Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel befindet oder befand (vgl. zu derartigen Fällen: OLG Düsseldorf MDR 1992, 896 und 1078; 1993, 171).
  • BGH, 27.02.1996 - 4 StR 25/96

    Neue Bewertung früher begangener Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält.
  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    a) Die Anordnung des Jugendrichters in Essen vom 6. Juli 1995, die Jugendstrafe im Falle eines Widerrufs im Erwachsenenvollzug zu vollziehen, begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht (BGHSt 27, 329, 332 f.).
  • OLG Schleswig, 23.12.1982 - 1 Str AR 46/82
    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts entfällt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn eine von ihr nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in einer später von einem anderen Gericht neu gebildeten Gesamtstrafe aufgeht (vgl. BGH GA 1982, 177; SchlHOLG NStZ 1983, 480; OLG Hamm NJW 1976, 1648 [OLG Hamm 23.05.1976 - 3 s Sbd 15 12/76]; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1978; 201; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; Fischer in KK StPO 3. Auflage § 460 Rdn. 32a; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Auflage § 460 Rdn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.1992 - 4 Ws 291/92
    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Nach § 462 a Abs. 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer aber nur dann zuständig, wenn sich der Verurteilte aufgrund des nunmehr maßgebenden Beschlusses vom 6. Juli 1995 im Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel befindet oder befand (vgl. zu derartigen Fällen: OLG Düsseldorf MDR 1992, 896 und 1078; 1993, 171).
  • BGH, 05.08.1981 - 2 ARs 208/81

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit für Bewährungsüberwachung -

    Auszug aus BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
    Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts entfällt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn eine von ihr nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in einer später von einem anderen Gericht neu gebildeten Gesamtstrafe aufgeht (vgl. BGH GA 1982, 177; SchlHOLG NStZ 1983, 480; OLG Hamm NJW 1976, 1648 [OLG Hamm 23.05.1976 - 3 s Sbd 15 12/76]; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1978; 201; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; Fischer in KK StPO 3. Auflage § 460 Rdn. 32a; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Auflage § 460 Rdn. 33).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 3 Ws 1085/06

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abgrenzung der Zuständigkeit von erkennendem

    Mit der Gesamtstrafenbildung hat das frühere Urteil vom 16.1.2001 und die mit ihm ausgesprochenen Strafe ihre Selbständigkeit verloren (vgl. BGH, NStZ 1997, 100, 101; NStZ-RR 2003, 103).

    Denn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fielen die Rechtsfolgen aus dem Urteil vom 16.1.2001 insgesamt weg, als wären sie und die auf ihnen fußenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte nie ergangen (vgl. BGH, NStZ 1997, 100, 101).

    Diese Zuständigkeit ist auch nicht sinnwidrig, weil das erkennende Gericht auf Grund seiner umfassenden Kenntnis der Umstände, die für die zuletzt verhängte Gesamtfreiheitsstrafe maßgebend waren, zu einer sachgerechten Entscheidung ebenso in der Lage ist wie die StVK, die lediglich in einem Teil der Verfahren, die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde lagen, entschieden hatte (OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 525; OLG Schleswig, NStZ 1983, 480; OLG Düsseldorf, JMBlNW 1978, 201; OLG Schleswig, OLGSt § 462a StPO, S. 65; vgl. auch BGH, NStZ 1997, 100; NStZ-RR 2003, 103; GA 1982, 177; OLG Hamm - 3. StrS -, NJW 1976, 1648; Doller, MDR 1977, 272; i.E. ebenso Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 462a Rn 15; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453b Rn. 4).

  • BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration bei Vollstreckung von

    Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1).

    Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 17.03.2011 - 4 StR 49/11

    Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (neue Prüfung

    Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 432/93; Beschluss vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn - wie vorliegend - in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93).
  • BGH, 15.01.1997 - 2 ARs 481/96

    Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte aus unterschiedlichen

    Das gilt auch, wenn gegen den Verurteilten nach § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug vollstreckt wird (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96 - BGHR JGG § 92 Zuständigkeit 1; BGH NStZ 1985, 92; BGHSt 27, 329, 332 f.).

    Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG), somit auch die §§ 462 a, 463 StPO (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96 -).

  • BGH, 26.01.2007 - 2 AR 9/07
    Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1).

    Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.

  • OLG Hamm, 04.10.2018 - 1 Ws 218/18

    Sachliche Zuständigkeit nach rechtskräftiger Gesamtstrafenentscheidung bei

    Denn mit der neuen Gesamtstrafenbildung hat der frühere Strafausspruch vom 17.09.2013 seine Selbständigkeit verloren (vgl. BGH NStZ 1997, 100; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 Ws 223/15 -, juris).

    Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, nach der die aus der vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100; BGH NJW 2009, 3313; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 Ws 223/15 -, juris; OLG Hamburg, StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 525; OLG Schleswig, …

  • KG, 14.10.2015 - 2 Ws 223/15

    Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Einbeziehung einer

    Denn mit der neuen Gesamtstrafenbildung hat der frühere Gesamtstrafenausspruch vom 7. Mai 2012 seine Selbständigkeit verloren (vgl. BGH NStZ 1997, 100-101).

    Der Senat schließt sich daher der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, wonach die aus der vorausgegangenen (Teil-) Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100-101; BGH NJW 2009, 3313-3314; Hans. OLG Hamburg StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Schleswig …

  • BGH, 03.04.2002 - 2 ARs 95/02

    Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (Aufgehen der zur Bewährung

    Die vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001 übernommene Bewährungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 29. März 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. August 1981 -2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ 1997, 100, 101 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).".
  • BGH, 03.04.2002 - 2 AR 31/02

    Strafaussetzung zur Bewährung - Bewährungsüberwachung - Einzelstrafe -

    Die vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001 übernommene Bewährungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 29. März 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ 1997, 100, 101 m.w.N.).
  • OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20

    Bewährungswiderruf in Jugendstrafsachen: Verfahren bei Abgabe der Vollstreckung

  • OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09

    Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter

  • OLG Hamburg, 27.04.2010 - 2 Ws 59/10

    Bewährungsaufsicht: Sachlich zuständiges Gericht bei Einbeziehung einer teilweise

  • BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00

    Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt -

  • KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01

    Zuständigkeit für Entscheidungen über die Strafvollstreckung nach Abgabe gem. §

  • LG Hildesheim, 03.11.2009 - 23 StVK 507/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsgrundlage nach nachträglicher

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