Rechtsprechung
BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 25 Abs. 2 StGB
Mittäterschaft (Anforderungen an die wertende Gesamtbetrachtung bei Tatbeiträgen von untergeordneter Bedeutung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 253 Abs 1 StGB, § 253 Abs 2 StGB, § 255 StGB
Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe - Wolters Kluwer
Fehlende Gesamtbetrachtung bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe
- rewis.io
Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fehlende Gesamtbetrachtung bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Lehrstunde zur Abgrenzung der Täterschaft und Teilnahme - Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 15.02.2011 - 8 KLs 60/10
- BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 104
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13
Räuberische Erpressung (keine qualifizierte Nötigung durch die Drohung, den Hund …
Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, NStZ 2013, 104 mwN). - OLG Koblenz, 25.08.2014 - 2 OLG 3 Ss 100/14
Jugendstrafverfahren wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung: …
Eine Beteiligung an der Tat eines anderen - sei es als Mittäter oder als Gehilfe - setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte.Steht eine Unterstützungshandlung des Angeklagten fest, wird unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite zu prüfen sei, ob sie ihm als Mittäter oder Gehilfe zuzurechnen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 2013, 104 m.w.N.).
- BGH, 29.09.2021 - 2 StR 174/21
Revision der Staatsanwaltschaft wegen der Höhe der verhängten Jugendstrafe in der …
Dessen Zuständigkeit reicht zur Erledigung der Sache aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2013, 104), nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den Heranwachsenden richtet (vgl. auch § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG). - LG Wuppertal, 17.09.2012 - 22 KLs 1/12 Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag sein, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (st. Rspr. BGH, vgl. Beschluss vom 12.06.2012, Az. 3 StR 166/12 m.w.N.).