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   BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13   

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BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13 (https://dejure.org/2013,14611)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2013 - 1 StR 48/13 (https://dejure.org/2013,14611)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 (https://dejure.org/2013,14611)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK; Art. 316f EGStGB; § 7 Abs. 2 aF JGG; § 105 Abs. 1 JGG
    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot; Auslegung der Übergangsvorschriften des EGStGB; als Jugendlicher zu behandelnder Heranwachsender)

  • lexetius.com

    JGG § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 2 aF; EGStGB Art. 316f.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 105 Abs 1 JGG, § 7 Abs 2 JGG vom 08.07.2008, Art 316f Abs 2 StGBEG, Art 7 SichVAbstUmsG
    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines Heranwachsenden in der Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Auslegung der Übergangsvorschrift

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Frage nach der Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines Heranwachsenden in der Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Auslegung der Übergangsvorschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1; EGStGB Art. 316f
    Frage nach der Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Abstandsgebot bei der Sicherungsverwahrung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Die gecancelte Sicherungsverwahrung - Ein Gewalttäter wird nach der Haft in die Freiheit entlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 292
  • NJW 2013, 2295
  • NStZ 2013, 661
  • StV 2013, 767
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13
    Aber selbst wenn, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326) ein "rechtliches Vakuum" eingetreten, das durch das beabsichtigte Gesetz zur Reform der Sicherungsverwahrung nicht ausgefüllt würde, da der Entwurf der "Übergangsregelung nicht der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR genügen dürfte und daher voraussichtlich nicht endgültige Gesetzeskraft erreichen wird".

    Durch die Änderung (auch) des Artikel 316e EGStGB, in dessen Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "Absätzen 2 und 3" die Wörter "sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3" eingefügt wurden, ist sichergestellt, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen rückwirkender Gesetzesanwendung oder in Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung ("Vertrauensschutzfälle") nur unter den vom BVerfG in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) formulierten hohen Voraussetzungen weiter anwendbar sind (vgl. auch BT-Drucks. 17/9874 vom 6. Juni 2012 S. 30).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts war § 7 Abs. 2 JGG (aF) zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (25. September 2012) daher nach den vom BVerfG durch Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) aufgestellten Grundsätzen anzuwenden.

  • BGH, 30.08.2011 - 5 StR 235/11

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Antrag der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13
    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. September 2012 (1 StR 160/12) ausdrücklich und in einem Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 5. März 2013 (1 StR 37/13) inzidenter entschieden, wobei die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG (aF) auch in diesen Fällen nicht das Vorliegen neuer Tatsachen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - 5 StR 235/11 Rn. 11).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 160/12

    Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13
    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. September 2012 (1 StR 160/12) ausdrücklich und in einem Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 5. März 2013 (1 StR 37/13) inzidenter entschieden, wobei die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG (aF) auch in diesen Fällen nicht das Vorliegen neuer Tatsachen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - 5 StR 235/11 Rn. 11).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 37/13

    BGH bestätigt Sicherungsverwahrung - Strenge Vorgaben des BVerfG sind erfüllt

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13
    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. September 2012 (1 StR 160/12) ausdrücklich und in einem Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 5. März 2013 (1 StR 37/13) inzidenter entschieden, wobei die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG (aF) auch in diesen Fällen nicht das Vorliegen neuer Tatsachen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - 5 StR 235/11 Rn. 11).
  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13
    Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats) Beschluss vom 11. März 2013 - 2 BvR 2000/12, StraFo 2013, 213, 214; vgl. auch zu § 66 StGB: BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 sowie vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12).
  • BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13
    Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats) Beschluss vom 11. März 2013 - 2 BvR 2000/12, StraFo 2013, 213, 214; vgl. auch zu § 66 StGB: BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 sowie vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsgemäße rechtliche Ausgestaltung des Maßregel- und Strafvollzugs nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, NJW 2013, 2295, 2296, zu Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB) und durch Art. 316f Abs. 3 EGStGB sichergestellt hat, dass die der Umsetzung des Abstandsgebotes dienenden Vorschriften auch in Altfällen zur Anwendung kommen, sind damit die Gründe weggefallen, die für die Beurteilung von § 66 StGB als verfassungswidrig maßgebend waren.
  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 235/19

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht

    Sie gilt sowohl für dem Strafgesetzbuch als auch dem Jugendgerichtsgesetz unterfallende Sachverhalte (s. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 22).

    Sie stellt dabei auf verfassungs- und konventionsgemäße Weise sicher, dass § 7 Abs. 2 JGG aF nur unter strengen materiellen Voraussetzungen anwendbar ist (s. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 20 ff.).

    Ebenso wenig ist es für die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG aF zwingend erforderlich, neue Tatsachen (sogenannte Nova) festzustellen (s. BT-Drucks. 16/6562, S. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09, BGHR JGG § 7 Abs. 2 Sicherungsverwahrung 1 Rn. 17 ff.; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 26).

  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Durch den in Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB erfolgten Verweis auf Art. 316f Abs. 2 EGStGB soll lediglich sichergestellt werden, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen rückwirkender Gesetzesanwendung oder nachträglicher Sicherungsverwahrung (sog. Vertrauensschutzfälle) nur unter den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) formulierten hohen Voraussetzungen weiter anwendbar sind (vgl. BT-Drucks. 17/9874 vom 6. Juni 2012, S. 30; BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292, 294 f.).
  • OLG München, 17.06.2015 - 2 Ws 803/13

    Unterbringungsbefehl und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

    Danach ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war (...), nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder in seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (BGH, Urteil v. 12.06.2013 - 1 StR 48/13 - juris Rdnr. 20).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    7 Danach sind gemäß Art. 316e Abs. 1 und Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, in den sogenannten "Vertrauensschutzfällen" jedoch mit den sich aus Art. 316f Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ergebenden erhöhten Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 111/21

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

    b) Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 20 ff.; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13 Rn. 4; Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 14 f. und vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16 Rn. 14 f.; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19 Rn. 11).
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19

    Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Verfahrenshindernis bei

    Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56; Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16; Gerhold aaO).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 1 Ws 224/13

    Maßregel: Erledigterklärung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Demnach muss eine psychische Störung vorliegen, die zumindest mitursächlich für die Gefährlichkeit des Verurteilten ist, wobei sich letztere in einer hochgradigen Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten manifestieren muss (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rdnr. 69 bei ; BGH, NJW 2013, 2295).
  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

    Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich für die erhöhten Prognoseanforderungen nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht eröffnet, da kein "Vertrauensschutzfall" vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 - [juris]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rdn. 7]).
  • KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

    Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14

    Dauer des Diagnostikverfahrens sowie der Vollzugs- und Eingliederungsplanung in

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13

    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von

  • KG, 23.12.2013 - 2 Ws 474/13

    Zum Gebot der räumlichen Trennung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug in

  • KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

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