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   BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13   

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https://dejure.org/2014,12890
BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13 (https://dejure.org/2014,12890)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - X ZR 104/13 (https://dejure.org/2014,12890)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - X ZR 104/13 (https://dejure.org/2014,12890)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004
    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand des "außergewöhnlichen Umstands" bei überlastetem Flugraum wegen Fluglotsenmangels sowie Radarausfalls

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlung bei Streik von Fluglotsen oder Radarausfällen

  • reise-recht-wiki.de

    Radarausfall ist ein außergewöhnlicher Umstand

  • rewis.io

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand des "außergewöhnlichen Umstands" bei überlastetem Flugraum wegen Fluglotsenmangels sowie Radarausfalls

  • ra.de
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund eines Streiks der Fluglotsen und Radarausfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)
    Ausgleichszahlung bei Streik von Fluglotsen oder Radarausfällen

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand des "außergewöhnlichen Umstands" bei überlastetem Flugraum wegen Fluglotsenmangels sowie Radarausfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Radarausfall, Generalstreik - und keine Fluggastrechte?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verspätete Flüge - Streiks sind außergewöhnliche Umstände

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung bei Generalstreik und Radarausfall?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechteverordnung: Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik und Radarausfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Radarausfalls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Radarausfalls

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Flugpassagiere haben bei Streik keinen Anspruch auf Entschädigung

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall - diese stellen aussergwöhnliche Umstände dar

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) - Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik oder Radarausfall

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Die Pflichten der Fluglinien bei Verspätungen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik und Radarausfall

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

  • bista.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei Streik in Griechenland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigungszahlung für Verspätung oder Annullierung des Fluges auch bei Streik oder Radarausfall?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 53
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zum Fall der Ankündigung eines Pilotenstreiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17).

    Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen und bei dem für den sicheren Flugbetrieb unerlässlichen Einsatz der Radaranlage konnten die ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Zwar mussten die Reisenden sowohl beim Hinflug als auch beim Rückflug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglïtis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Finnair/ Lassooy).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Zwar mussten die Reisenden sowohl beim Hinflug als auch beim Rückflug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

    Zu Art und Umfang in Betracht kommender zumutbarer Maßnahmen hat sich der Senat in zwei Entscheidungen vom 12. Juni 2014 (X ZR 121/13, juris = MDR 2014, 1130 und X ZR 104/13, juris) geäußert.
  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2014 - 24 S 13/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / außergewöhnlicher Umstand / zumutbare Maßnahmen /

    Die Verordnung fordert keinen unmittelbaren Bezug (BGH, Urt. 12.6.2014, Az. X ZR 104/13).

    Mit den Urteilen vom 12.6.2014 (Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13) hat der BGH zwar nunmehr klargestellt, dass ein Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatz- bzw. Reserveflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.

    Schließlich trifft das Luftverkehrsunternehmen auch nicht die Pflicht, einzelne oder sämtliche Fluggäste eines von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffenen Fluges auf Flüge anderer Luftfahrtunternehmen umzubuchen, da es sich bei einer solchen Umbuchung nicht um eine Maßnahme handelt, mit der einer Annullierung bzw. große Verspätung vermieden werden kann, sondern lediglich um eine gem. Art. 5 Abs. 1 c der FluggastrechteVO bestehende zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, nachdem bereits eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist (BGH, Urteile vom 12.6.2014, Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

    Grundsätzlich hat das Luftfahrtunternehmen auch zu ihren Bemühungen hinsichtlich eines solchen sog. Sub-Charters vorzutragen (BGH, Urteil vom 12.6.2014, Az. X ZR 104/13).

  • AG Königs Wusterhausen, 17.02.2016 - 4 C 1942/15

    Ausgleichsleistungsanspruch bei Blitzeinschlag am Vortag der Flugreise

    Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten sind danach in der Regel zu berücksichtigen (so auch BGH, X ZR 104/13, Urteil vom 12.6.2014, Randziffer 15, 16).
  • LG Frankfurt/Main, 25.06.2015 - 24 S 51/15

    Fluggastrechte bei Flugverspätung - Beschädigung eines geparkten Flugzeugs

    4 Darunter sollen Umstände fallen, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH Urt. v. 21 .08.2012, X ZR 138/11 Rn. 10, 13) und Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern die seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH Urt. v. 12.06.2014, X ZR 104/13, X ZR 121/13).

    Vielmehr ist der Maßstab auch hier das, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH Urt. v. 12.06.2014, Az. X ZR 104/13 Rn. 10a).

  • AG Köln, 16.01.2017 - 119 C 436/16

    Anspruch eines Fluggastes auf Leistung einer Ausgleichszahlung gegen die

    Jedenfalls sind Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 104/13 -, Rn. 14, juris).

    Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt; dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 104/13 -, Rn. 22, juris).

  • LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16
    Als ein solches Vorkommnis wird auch der Ausfall des Flughafenradars und von Fluglotsen, die aus der Abwicklung des Flugbetriebs nicht wegzudenken sind und deren Einsatz selbst Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist, nicht angesehen (vergl. BGH am 12.6.2014 - Az. X ZR 104/13 - zitiert nach juris).

    Dies ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 15. der Fluggastrechteverordnung, wonach vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden sollte, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern, nicht zweifelhaft (vergleiche BGH am 12.6.2014 - Az. X ZR 104/13).

  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17

    Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer

    Nach der Rechtsprechung des BGH müssen vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich nicht ergriffen werden (BGH, Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 104/13, juris, Rn. 23).

    Wie bereits ausgeführt, will die VO nicht in die Organisation des Luftfahrtunternehmens steuernd eingreifen, sondern in bestimmten Fällen dem Fluggast für ihn nachteilige Folgen der Organisation einen Ausgleich gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 104/13, Rn. 15).

  • AG Hannover, 21.06.2016 - 450 C 2336/16

    Flugverspätung wegen witterungsbedingter Umplanung - Ausgleichsanspruch

    Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeuges auftreten, können bei der Annahme der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung zwar berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 12.06.2014 zum AZ.: X ZR 104/13).
  • AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16

    Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges: Ausgleichs- bzw.

    Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, meint bereits nach seinem Wortlaut Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 104/13, Rn. 10 bei Juris).
  • LG Berlin, 28.05.2019 - 67 S 49/19

    Fluggastrechte: Flugannullierung am Tag vor dem Abflug aufgrund des bloßen

    Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan aber so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen auch bei kleineren Störungen des Betriebsablaufs in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerung zu befördern (vgl. BGH Urt. v. 12. Juni 2014 - X ZR 104/13, BeckRS 2014, 17220, beckonline Tz. 21).
  • AG Bremen, 23.02.2017 - 9 C 82/16

    Flugannullierung - Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ersatzbeförderung

  • AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - 3 C 751/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

  • AG Königs Wusterhausen, 15.12.2017 - 4 C 486/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugannullierung: Einwand des

  • AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16

    Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges: Ausschlussgrund der

  • AG Frankfurt/Main, 03.12.2019 - 31 C 3485/18

    Fluggastrechte-Verordnung - extreme Windverhältnisse Landung nicht möglich

  • LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 49/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Ausgleichszahlung

  • AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 67/17

    Das Übliche übersteigende Krankmeldungsrate als außergewöhnliche Umstände

  • AG Hannover, 22.09.2016 - 406 C 2140/16
  • AG Hannover, 13.11.2015 - 506 C 6346/15

    Flugverspätung - Vermeidbarkeit einer Verspätung

  • AG Düsseldorf, 16.03.2016 - 39 C 217/15

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung

  • AG Frankfurt/Main, 31.10.2014 - 30 C 3979/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Zumutbare Maßnahmen

  • BezG Schwechat, 07.02.2018 - 20 C 423/17 - 10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Annullierung /

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