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   BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13   

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https://dejure.org/2014,12891
BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13 (https://dejure.org/2014,12891)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 (https://dejure.org/2014,12891)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 (https://dejure.org/2014,12891)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 6 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 EGV 261/2004
    Fluggastrechte bei großer Verspätung bzw. Flugannulierung: Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bei Fluglotsenstreik; Zumutbarkeitsgrenze für von dem Luftverkehrsunternehmen zu treffende Vorsorgemaßnahmen der Flugplaneinhaltung; Anspruchsabwehr durch Flugumbuchung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens durch außergewöhnliche Umstände (hier: Fluglotsenstreik) und Ansprüche der Passagiere auf Ausgleichszahlungen

  • reise-recht-wiki.de

    Personalstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand

  • rewis.io

    Fluggastrechte bei großer Verspätung bzw. Flugannulierung: Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bei Fluglotsenstreik; Zumutbarkeitsgrenze für von dem Luftverkehrsunternehmen zu treffende Vorsorgemaßnahmen der Flugplaneinhaltung; Anspruchsabwehr durch Flugumbuchung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / "außergewöhnliche Umstände" / Generalstreik / Radarausfall BGH, Urt. v. 12.6.2014 - X ZR 121/13

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 c; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 6 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 8 Abs. 1
    Kein Ausgleichsanspruch bei erheblicher Verspätung wegen Fluglotsenstreiks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung der Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens durch außergewöhnliche Umstände (hier: Fluglotsenstreik) und Ansprüche der Passagiere auf Ausgleichszahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Radarausfall, Generalstreik - und keine Ausgleichszahlung für die Flugpassagiere

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung durch Generalstreik

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik und Radarausfall

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Flugpassagiere haben bei Streik keinen Anspruch auf Entschädigung

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall - diese stellen aussergwöhnliche Umstände dar

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung und Annullierung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) - Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik oder Radarausfall

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Außergewöhnliche Umstände sind Fluglotsenstreiks

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik und Radarausfall

  • bista.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei Streik in Griechenland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigungszahlung für Verspätung oder Annullierung des Fluges auch bei Streik oder Radarausfall?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3303
  • MDR 2014, 1130
  • NZV 2014, 513
  • VersR 2015, 774
  • WM 2014, 2060
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zur Ankündigung eines Pilotenstreiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17).

    Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11).

    In Anbetracht der in der Regel komplexen Entscheidungssituation ist dem Luftverkehrsunternehmen der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen (BGHZ 194, 258 Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (BGHZ 194, 258 Rn. 33).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Zwar mussten sie bei dem Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Finnair/Lassooy).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 21 bis 25).

    Ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals musste sich dem Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25), ebenfalls nicht als naheliegende, auf ihre Zumutbarkeit hin zu prüfende Maßnahme aufdrängen.

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf einen annullierten oder verspäteten Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten einzelnen Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist deshalb nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 36 ff.).

  • AG Düsseldorf, 23.05.2019 - 27 C 257/18

    Ausgleichsleistung, Fluggastrechteverordnung, Betreuungsleistungen,

    Das Ergebnis der Beweisaufnahme wäre auch entscheidend gewesen, denn außergewöhnliche Umstände im Rahmen eines Vorfluges mit Auswirkungen auf den folgenden Flug müssten bei der Bewertung berücksichtigt werden (BGH NJW 2014, 3303, 3303, Rn. 15).
  • BGH, 04.09.2018 - X ZR 111/17

    Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

    "Flug" im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht die Luftverkehrsbewegung eines Flugzeugs, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, Slg. 2011, I-9469 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 Rn. 27 - Sousa Rodr?guez/Air France).
  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 21 bis 25).

    Ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals musste sich dem Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25), ebenfalls nicht als naheliegende, auf ihre Zumutbarkeit hin zu prüfende Maßnahme aufdrängen.

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf einen annullierten oder verspäteten Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten einzelnen Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist deshalb nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

    Zu Art und Umfang in Betracht kommender zumutbarer Maßnahmen hat sich der Senat in zwei Entscheidungen vom 12. Juni 2014 (X ZR 121/13, juris = MDR 2014, 1130 und X ZR 104/13, juris) geäußert.

    Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, juris Rn. 21 bis 25).

  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

    Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen kann sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der vorangegangene Flüge betroffen hat, die es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 55 - LE/TAP; Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).

    Für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinn ist nicht zwingend erforderlich, dass der außergewöhnliche Umstand an demselben Kalendertag aufgetreten ist, an dem der verspätete oder annullierte Flug durchgeführt werden sollte (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Störungen, die am gleichen Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu berücksichtigen sein können, weil weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift die Annahme rechtfertigen, solche Umstände müssten unmittelbar (auch) den verspätet am Ziel angekommenen oder annullierten Flug betreffen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 -X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 15 ff. = RRa 2014, 293).

    Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 21 ff.).

    aa) Eine Verpflichtung, Ersatzflugzeuge vorzuhalten, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können, besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend und insoweit unangegriffen angenommen hat, nicht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 25).

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen

    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH NJW 2014, 861 Rn. 11; NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Hierzu zählen von außen einwirkende Umstände, insbesondere ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; Siewert/Condor Rn. 19; van der Lans/KLM Rn. 38), Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair Rn. 34) oder eine Kollision mit Vögeln (BGH NJW 2014, 861 Rn. 13), aber ein auch den Betrieb beeinträchtigender Streik (BGHZ 194, 258 Rn. 7 ff.; BGH NJW 2014, 3303 Rn. 14) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26).

  • LG Kleve, 07.06.2018 - 6 S 122/17

    Fluglotsenstreik; Annullierung; außergewöhnlicher Umstand; Ersatzbeförderung;

    Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist ein Fluglotsenstreik ein außergewöhnlicher Umstand, der von einer Fluggesellschaft nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 = NJW 2014, 3303, 3304).

    Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO rechtfertigen die Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Umstände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung auswirken (BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 = NJW 2014, 3303, 3304).

    Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen (BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 = NJW 2014, 3303, 3304).

    Danach legt auch der Verordnungsgeber zu Grunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswirken können (BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 = NJW 2014, 3303, 3304).

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18

    Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

    Aus dem Erfordernis, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, folgert der BGH für den Fall, dass es sich abzeichnet, dass außergewöhnliche Umstände demnächst auftreten werden, dass das Luftfahrtunternehmen gehalten sein kann, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, Rn. 23, juris).
  • BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17

    Ausgleichszahlung für eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung des

    (a) Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit anlassunabhängiger Vorkehrungen vor dem Vogelschlag verneint, indem es auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen hat, dass die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung begründet, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 10).

    Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Ausgestaltung des Flugplans, der den Kapazitäten der Flotte anzupassen ist und eine gewisse Zeitreserve zwischen zwei Flügen vorzusehen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 21 f.), nicht jedoch die Obliegenheit, eine oder mehrere Ersatzmaschinen für den Fall vorzuhalten, dass ein Flugzeug infolge eines nicht als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO anzuerkennenden Umstands wie eines abnutzungsbedingten Defekts ausfällt, der innerhalb der eingeplanten Zeitreserve nicht behoben werden kann.

    Umgekehrt bilden in Fällen außergewöhnlicher Umstände allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen den Maßstab für die zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßnahmen (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25).

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 77/15

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Flugverspätung: Exkulpation durch

  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 15/20
  • BGH, 20.02.2018 - X ZR 24/17

    Ausgleichszahlung für eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung des

  • AG Bremen, 23.02.2017 - 9 C 82/16

    Flugannullierung - Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ersatzbeförderung

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 76/15

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 78/15

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer

  • BGH, 04.06.2019 - X ZR 22/18

    Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand i.R.e. Anspruchs

  • AG Hannover, 14.08.2017 - 531 C 13445/16
  • AG Berlin-Charlottenburg, 30.03.2017 - 205 C 85/16

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Schwelbrand am Ersatz-Handyakku eines

  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 406 C 11567/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • AG Köln, 16.06.2016 - 124 C 506/15

    Nachweis der Verspätung der Ankunft eines Fluges aufgrund von außergewöhnlichen

  • AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21

    Fluggastrechte: Zeitpunkt für das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung

  • AG Düsseldorf, 24.06.2016 - 11c C 25/16

    Fuggastrechte, Verspätung, außergewöhnliche Umstände, Wendezeit, Vorausflug,

  • AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - 3 C 751/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

  • LG Düsseldorf, 20.12.2021 - 22 S 379/21
  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 13129/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Reifendefekt eines vorangegangenen

  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 24 S 158/19
  • AG Köln, 10.03.2020 - 120 C 166/19

    Außergewöhnlicher Umstand night stop

  • AG Köln, 04.06.2018 - 142 C 505/17

    Erstreckung eines außergewöhnlichen Umstandes auf Folgeflüge desselben

  • LG Köln, 26.01.2016 - 11 S 229/14

    Außergewöhnliche Umstände für eine Flugverspätung; Regulierungsmaßnahmen der

  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2015 - 24 S 149/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" /

  • AG Hannover, 20.05.2016 - 511 C 11581/15

    Fluggastrechte bei großer Verspätung bzw. Flugannulierung

  • LG Köln, 15.10.2019 - 11 S 272/18
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 406 C 494/17

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Wilder Streik" /

  • AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16

    Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges: Ausgleichs- bzw.

  • AG Köln, 06.04.2018 - 126 C 315/17

    Auswirkung von außergewöhnlichen Umständen in engen zeitlichen und sachlichen

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 12786/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 117/21

    Anspruch eines Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung bei einer Verspätung infolge

  • LG Hamburg, 21.12.2021 - 309 S 52/21
  • AG Hannover, 19.04.2017 - 506 C 140/17
  • AG Hannover, 25.01.2018 - 461 C 9188/16

    Flugannullierung - Ausgleichsleistungsanspruch auch bei außergewöhnlichen

  • LG Frankfurt/Main, 25.06.2015 - 24 S 51/15

    Fluggastrechte bei Flugverspätung - Beschädigung eines geparkten Flugzeugs

  • AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18

    Ausgleichszahlung nach der FluggastVO - Reifenbeschädigung durch einen

  • LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23

    Reiserecht: Stellt Enteisung von Flugzeugen außergewöhnlichen Umstand dar?

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

  • AG Geldern, 07.10.2016 - 17 C 55/16

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbständige Buchung eines

  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17

    Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer

  • LG Köln, 15.03.2016 - 9 S 59/16

    Berechtigung zur Durchführung eines gebuchten Flugs durch eine andere

  • LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18

    Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO nach Flugverspätung wegen gesperrter

  • AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16

    Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges: Ausschlussgrund der

  • AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
  • LG Cottbus, 04.10.2019 - 6 O 65/16

    Schadenersatzbegehren nach Annulierung eines Fluges aufgrund der NOTAM der

  • AG Bremen, 11.01.2019 - 9 C 54/18

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

  • AG Köln, 22.01.2018 - 142 C 293/17

    Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme

  • AG Köln, 06.11.2017 - 142 C 537/16

    Schweres Gewitter als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der FluggastVO

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2021 - 24 S 208/20
  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2019 - 24 S 200/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2018 - 14 S 170/18

    Ausgleichsanspruch Fluggast - Verspätung nach Vogelschlag

  • AG Köln, 11.01.2016 - 142 C 466/14

    Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand für eine Flugverspätung

  • AG Frankfurt/Main, 18.11.2014 - 30 C 1066/14

    Flugverspätung - Einhaltung der Mindestruhezeit der Flugzeugbesatzung

  • AG Königs Wusterhausen, 13.06.2023 - 4 C 2578/22

    Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO bei Annullierung des

  • AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung infolge des Ausfalls der

  • AG Dortmund, 01.09.2020 - 425 C 1320/20
  • AG Hannover, 16.07.2019 - 536 C 12582/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Ausgleichsleistung/ Informationspflichten/

  • AG Nürtingen, 18.07.2017 - 14 C 742/17

    Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung

  • AG Frankfurt/Main, 31.07.2018 - 32 C 713/18

    Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen starkem Schneefall

  • AG Frankfurt/Main, 20.04.2017 - 31 C 3207/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichs- zahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

  • AG Geldern, 23.04.2014 - 3 C 579/12
  • LG Köln, 08.12.2020 - 11 S 213/19
  • LG Berlin, 04.04.2022 - 12 S 19/21

    Ausgleichsleistunganspruch für Flugreisende: Annullierung von Hin- und Rückflug

  • AG Düsseldorf, 09.05.2019 - 235 C 129/18

    Entschädigung wegen Flugverspätung nach Fluggastrechteverordnung

  • AG Köln, 05.07.2018 - 124 C 555/17

    Schadenersatzbegehren auf Grundlage der Regelung für Ausgleichs und

  • AG Düsseldorf, 30.12.2022 - 236 C 116/22
  • AG Düsseldorf, 15.07.2021 - 55 C 389/20
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