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   BGH, 12.06.2018 - EnvR 31/17   

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https://dejure.org/2018,21667
BGH, 12.06.2018 - EnvR 31/17 (https://dejure.org/2018,21667)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - EnvR 31/17 (https://dejure.org/2018,21667)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - EnvR 31/17 (https://dejure.org/2018,21667)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    DB Energie GmbH

  • IWW

    § 10 ARegV, § 23 Abs. 7 ARegV, § ... 23 Abs. 3 Satz 1 ARegV, § 32 VwVfG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 ARegV, § 32 Abs. 3 VwVfG, § 23 ARegV, § 10 Abs. 4 ARegV, § 11 EnWG, § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV, § 34 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, § 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV, § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2, § 11 Abs. 1 EnWG, § 1 EnWG, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung getätigter Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten; Fehlen einer Regelungslücke

  • rewis.io

    Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten für energiewirtschaftliche Investitionsmaßnahmen nach neuem Recht: Berücksichtigung der vor 2014 getätigten Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene - DB Energie GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 23 Abs. 7; EnWG § 11 Abs. 1
    Berücksichtigung getätigter Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten; Fehlen einer Regelungslücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 170/15

    Voraussetzungen der Verlängerung der Frist zur Anzeige der Vereinbarung eines

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnvR 31/17
    Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, EnWZ 2017, 322) im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2017 - VI-3 Kart 170/15 [V] -.

  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 14/20

    Erweiterungsfaktor III

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei wortlautgetreuer Anwendung der hierfür vorgesehenen Antragsfristen der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs. 7 ARegV für Investitionen der Jahre 2012 und 2013 nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 31/17, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH).

    Für eine darüber hinaus gehende Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 7 ARegV gibt der Wortlaut dieser Norm aber nichts her (BGH, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH).

    Falls der Verordnungsgeber dabei nur solche Investitionsmaßnahmen im Blick gehabt haben sollte, die nach dem 22. August 2013 begonnen worden sind (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 17 - DB Energie GmbH), hätte er allerdings nicht bedacht, dass während des Zeitraums vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine Lücke hinsichtlich der Berücksichtigung von Investitionen entsteht.

    Diese Lücke ist indes durch eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 7 ARegV zu schließen (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 20 - DB-Energie GmbH).

    Soweit die Rechtsbeschwerde darin eine Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern und den in der Nieder- und Mittelspannungsebene investierenden Verteilernetzbetreibern sieht, kann sie daraus für sich nichts herleiten, weil es insoweit bereits an einer Vergleichbarkeit der Gruppen von Netzbetreibern fehlt (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 18).

  • BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20

    Anreizregulierung: Anwendbarkeit einer Übergangsregelung auf Investitionsmaßnahme

    Nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV ist darüber hinaus erforderlich, dass die Investitionsmaßnahme in der vierten Regulierungsperiode kostenwirksam wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018- EnVR 31/17, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH; Empfehlung des Wirtschaftsausschusses BR-Drucks. 417/1/07 S. 15; Mohr, N&R 2016, 194, 197).

    Soweit die Rechtsbeschwerde eine Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber Fernleitungsnetzbetreibern darin erkennt, dass § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV lediglich die Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern betrifft, kann sie daraus für sich nichts herleiten, weil es bereits an einer Vergleichbarkeit dieser Gruppen von Netzbetreibern fehlt (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 18 - DB Energie GmbH; RdE 2021, 414 Rn. 33 - Erweiterungsfaktor III).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - 3 Kart 166/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Eine entsprechende Anwendung des § 10a ARegV auf die Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Systemwechsels eine Lücke bei der Anerkennung von Kosten aufträte, indem das eine Instrument nicht mehr und das andere noch nicht angewandt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 31/17, Rn. 20, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

    1.4.1 Eine entsprechende Anwendung des § 10a ARegV auf die Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Systemwechsels eine Lücke bei der Anerkennung von Kosten aufträte, indem das eine Instrument nicht mehr und das andere noch nicht angewandt werden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 12.06.2018, EnVR 31/17 Rn. 20, EnWZ 2018, 357 ff. "DB Energie GmbH").

    Entscheidend ist auch nicht die Frage, ob die Neuregelung der Verordnung für die Antragstellerin zu einer Besser- oder Schlechterstellung führt, denn es gilt im Rahmen von Verordnungsänderungen nicht das Prinzip der Meistbegünstigung (so auch OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 8.03.2017 - VI-3 Kart 170/15 (V) Rn. 49, EnWZ 2017, 322 ff., bestätigt durch BGH, Beschluss v. 12.06.2018 - EnVR 31/17, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Eine entsprechende Anwendung des § 10a ARegV auf die Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Systemwechsels eine Lücke bei der Anerkennung von Kosten aufträte, indem das eine Instrument nicht mehr und das andere noch nicht angewandt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 31/17, Rn. 20, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

    Eine entsprechende Anwendung des § 10a ARegV auf die Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Systemwechsels eine Lücke bei der Anerkennung von Kosten aufträte, indem das eine Instrument nicht mehr und das andere noch nicht angewandt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 31/17, Rn. 20, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 13/20

    Nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei wortlautgetreuer Anwendung der hierfür vorgesehenen Antragsfristen der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs. 7 ARegV für Investitionen der Jahre 2012 und 2013 nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 31/17, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH).

    Für eine darüber hinaus gehende Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 7 ARegV gibt der Wortlaut dieser Norm aber nichts her (BGH, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 3 Kart 883/18

    Bescheidungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Entscheidend für das Vorliegen einer Regelungslücke sei vielmehr, dass sowohl die Kostenwirksamkeit der in Rede stehenden Investitionen als auch der Eintritt der Parameteränderung und das Vertrauen, die in die Hochspannungsebene getätigten Investitionen würden refinanziert werden, vor der ARegV-Novelle bzw. vor dem Jahr 2014 erfolgt seien (vgl. auch BGH, EnVR 31/17 (V), Rn. 6-13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 166/17
    Eine entsprechende Anwendung des § 10a ARegV auf die Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Systemwechsels eine Lücke bei der Anerkennung von Kosten aufträte, indem das eine Instrument nicht mehr und das andere noch nicht angewandt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 31/17, Rn. 20, zitiert nach juris).
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