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   BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79   

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https://dejure.org/1979,452
BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79 (https://dejure.org/1979,452)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - 4 StR 210/79 (https://dejure.org/1979,452)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 4 StR 210/79 (https://dejure.org/1979,452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines Fahrverbotes bei fehlender Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer längerdauernden vorläufigen Entziehung - Notwendigkeit der Anordnung des Fahrverbots - Zweck des Fahrverbots als Nebenstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 5, § 69

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 58
  • NJW 1980, 130
  • MDR 1979, 1035
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 86/72

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 37 des

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79
    Unabhängig von der praktischen Auswirkung im abgeurteilten Einzelfall ist das Fahrverbot also, ebenso wie die Hauptstrafe und in Wechselwirkung mit ihr, entsprechend den Erfordernissen der Schuldangemessenheit nach allgemeinen Strafzumessungsregeln und unter Berücksichtigung seiner Warnfunktion zu verhängen und zu bemessen, um zusammen mit der Hauptstrafe den Strafzweck zu erreichen (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 44 StGB Rdn. 9 m.Hinw. auf BGHSt 24, 348, 350).
  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79
    Die gerade bei der Ahndung von Verkehrsverstößen sich aufdrängende ganzheitliche Betrachtungsweise (BGHSt 24, 11, 12) [BGH 11.11.1970 - 4 StR 66/70] wirkt sich insofern aus, als der strafschärfende Erfolg, der in der Verhängung der Nebenstrafe des Fahrverbots liegt, in der Regel zugleich bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen ist.
  • OLG Frankfurt, 21.01.1976 - 2 Ss 541/75
    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79
    Das gesetzliche Gebot des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB (zu dessen Entstehungsgeschichte vgl. BT-Drucks. 7/133, wiedergegeben bei OLG Frankfurt VerkMitt 1976, 27 und bei Janiszewski VOR 1973, 361), daß bei einer Verurteilung nach den angeführten Straftatbeständen in der Regel ein Fahrverbot auszusprechen ist, stellt nicht auf die Gründe ab, aus denen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgesehen worden ist, sondern allein auf den Umstand, daß sie unterblieben ist.
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79
    In diesem Fall gilt das Fahrverbot wegen seiner Anrechnung gemäß § 51 Abs. 5 StGB als vollstreckt (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
  • LG Aachen, 21.02.1967 - 17 Ns 217/66
    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79
    Erst durch sie wird dem verurteilten Kraftfahrer eindringlich zum Bewußtsein gebracht, daß er mit Recht zeitweilig "aus dem Verkehr gezogen worden ist" (vgl. Keller in NJW 1967, 1287).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2016 - 2 RBs 157/16

    Bußgeldbescheid, Wirksamkeit, Beschränkung, Einspruch, Fahrverbot, Anrechnung

    So erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG) bereits erledigt ist (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1970, 195; OLG Hamm Blutalkohol 46, 280; zu § 51 Abs. 5 StGB: BGH NJW 1980, 130).
  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 112/04

    Hauptstrafe; Nebenstrafe; Wechselwirkung; langer Zeitraum zwischen Tat und

    Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob der angestrebte (spezialpräventive) Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (vgl. hierzu LK-Geppert, StGB, 11.Aufl., § 44 Rdnr. 28 f.; BGHSt 24, 348, 350; 29, 58, 60/61; OLG Düsseldorf, StV 1993, 310, 311).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2022 - 2 RBs 179/22

    Keine Doppelbestrafung bei gleichzeitigem Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

    So erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Dauer der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 25 Abs. 6 StVG) bereits erledigt ist (vgl. Senat DAR 2017, 92 = BeckRS 2016, 19216; OLG Frankfurt Blutalkohol 57, 367 = BeckRS 2020, 28167; zu § 51 Abs. 5 StGB: BGH NJW 1980, 130).
  • BayObLG, 29.12.1986 - RReg. 1 St 313/86

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrverbot; Anrechnung

    ähnlich wie bei der Untersuchungshaft geregelt werden (BGHSt 29, 58/62 f.).

    Eine Auswirkung dieses Grundsatzes ist auch, daß bei der Festsetzung des Fahrverbots die Frage der Anrechenbarkeit vorläufiger Maßnahmen unberücksichtigt bleiben muß und daher auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbots im Hinblick auf die Anrechnung derartiger vorläufiger Maßnahmen abgesehen werden darf (BGHSt 29, 58/63).«.

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05

    Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des

    Es hat den Charakter einer Nebenstrafe, so dass für dessen Anwendung unter Berücksichtigung der mit der Hauptstrafe bestehenden Wechselwirkung die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 46 StGB, namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit, gelten (BGHSt 29, 58, 61; OLG Stuttgart aaO).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 207/05

    Berufung; Beschränkung; Fahrverbot; Zulässigkeit

    Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (BGHSt 24, 350; 29, 58, 60/61).
  • OLG Jena, 29.06.2007 - 1 Ss 103/07

    Strafzumessung

    Für die Anordnung des Fahrverbotes gelten im Hinblick auf seinen Strafcharakter die allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB (vgl. BGHSt 29, 58, 61).

    Zwischen einer Freiheitsstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbotes besteht, wie stets zwischen Hauptstrafe und Nebenstrafe, eine Wechselwirkung insofern, als beide Strafen zusammen das Maß der Tatschuld nicht überschreiten dürfen und als sie ¿ wenn auch mit verschiedenen Mitteln - überwiegend dieselben Strafzwecke verfolgen (vgl. BGHSt 29, 58, 60/61).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 1 Ss OWi 309/20

    Anrechnung der Dauer der (rechtswidrigen) Entziehung der Fahrerlaubnis auf

    Die Anordnung des Fahrverbots auch in diesen Fällen - selbst wenn die Dauer der vorläufigen Entziehung diejenige des anzuordnenden Fahrverbots deutlich übersteigt - ist nämlich geboten, weil das Fahrverbot in das Fahreignungsregister (bzw. bei strafrechtlicher Sanktion in das Bundeszentralregister) eingetragen wird und im Wiederholungsfall für zukünftige Zumessungserwägungen oder auch die Frage, ob ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst später wirksam wird, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 2016 - IV-2 RBs 157/16 Rdnr. 12; BGHSt 29, 58, 62 f.).
  • OLG Dresden, 16.04.2021 - 2 OLG 22 Ss 195/21

    Aufrechterhaltung Fahrverbot als Nebenstrafe trotz langer Verfahrensdauer

    Entgegen der Intention des Rechtsmittelführers und der Generalstaatsanwaltschaft aber ist die weitere Einschränkung der Rechtsmittel allein auf das Fahrverbot unzulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 - Az.: 2 Ss 207/05 -, juris Rdnr. 9; Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979, Az.: 4 StR 210/79, = BGHSt 29, 58).
  • LG München I, 11.02.2004 - 26 Ns 497 Js 109227/03

    Nach einem Jahr kein Führerscheinentzug mehr?

    Für die Anordnung eines Fahrverbotes gelten im Hinblick auf seinen Strafcharakter die allgemeinen Strafzumessungsregeln (BGHSt 29, 58).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 120/99
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2005 - 12 LA 347/04

    Beglaubigte Abschrift; Bindung; Bindungswirkung; Schriftform

  • OLG Koblenz, 18.11.2010 - 1 Ss 149/10

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung; Aufhebung eines

  • AG Bad Homburg, 03.02.1984 - 15 Js 28673/83
  • KG, 23.05.2007 - 1 Ss 115/07

    Anforderungen an die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

  • BayObLG, 17.05.1991 - RReg. 1 St 42/91
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