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   BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00   

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BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00 (https://dejure.org/2001,1670)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00 (https://dejure.org/2001,1670)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 (https://dejure.org/2001,1670)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB; § 332 Abs. 1, 3 a. F. StGB; § 222 b Abs. 1 StPO; § 226 StPO; § 338 Nr. 1 StPO; § 192 Abs. 2, 3 GVG; § 332 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der Hauptverhandlung; Vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung; Präklusion; Besetzungseinwand; Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG); Sonstige Stelle; Amtsträger (Privatrechtliche Personen); ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a. F. StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • nomos.de PDF, S. 51

    §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1 u. 3 aF StGB; §§ 222b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1 StPO
    Bestechlichkeit/Amtsträgereigenschaft/Einwand der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung

  • Wolters Kluwer

    Ergänzungsrichter - Gerichtsbesetzung - Liegenschaftsgesellschaft - Treuhand

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; StGB § 332 Abs. 1; ; StGB § 332 Abs. 3 a.F.; ; StPO § 222 b Abs. 1; ; StPO § 226; ; StPO § 338 Nr. 1; ; GVG § 192 Abs. 2; ; GVG § 192 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungsrüge beim Ergänzungsrichter; Treuhand-Gesellschaft als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

  • rechtsportal.de

    Besetzungsrüge beim Ergänzungsrichter; Treuhand-Gesellschaft als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3062
  • NJ 2001, 662
  • StV 2003, 5
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19).

    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Allerdings reicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteiligung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).

    Zwar folgt dies nicht schon allein daraus, daß - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - die Bundesrepublik als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH "die damit verbundene Inhaberaufsicht" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; Ransieck NStZ 1998, 564, 565).

    Und ihr "die haushaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfungsrechte" zustanden (vgl. BGHSt 45, 16, 20).

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19).

    Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorhanden sind, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen (vgl. auch zur gesetzlichen Klarstellung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) BGHSt 43, 370, 377 f. mit Nachweisen; dazu auch Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 391).

    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Zwar folgt dies nicht schon allein daraus, daß - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - die Bundesrepublik als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH "die damit verbundene Inhaberaufsicht" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; Ransieck NStZ 1998, 564, 565).

  • KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Ziel dieser durchgeführten Organisations- und Finanzreform der Treuhandanstalt nebst Tochtergesellschaften war es lediglich, zu dezentralisieren und die verbliebenen, nach wie vor gleichlautenden Aufgaben, die in bezug auf die TLG vor 1995 als öffentlich-rechtlicher Art gewertet wurden (vgl. dazu KG NStZ 1994, 242; zustimmend: Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 35, 42; Heinrich aaO S. 687 f.; Rohlff, Die Täter der "Amtsdelikte" 1995, S. 89; Rudolphi in SK-StGB aaO § 11 Rdn. 31; Tröndle/Fischer aaO § 11 Rdn. 19b, 22; Schramm JuS 1999, 333, 334, Fn. 6; für die Treuhandanstalt allg.: Weimar DÖV 1991, 813) auf andere Vermögensträger unter Aufgabe der Verantwortlichkeit der Treuhandanstalt zu überführen (vgl. Gimmy VIZ 1995, 19, 21; Schaefer DtZ 1994, 205, 206).

    Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zur öffentlichen Hand meint - nicht nur die "Auftraggeberseite"; vielmehr tritt die TLG angesichts des jeweils zu verwirklichenden wirtschaftlichen Lenkungszwecks auch gegenüber dem Bürger zumindest "faktisch" monopolartig auf (vgl. auch KG NStZ 1994, 242, 243; Heinrich aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f. m.w.N.).

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Allerdings reicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteiligung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).

    ee) Schließlich besitzt die TLG aufgrund der sie einbindenden rechtlichen Vorschriften in ihrem Bereich (auch) eine monopolartige Stellung, so daß der einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in gleicher Weise angewiesen ist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts wäre (vgl. dazu BGHSt 38, 199, 204).

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch, soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (ausschließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da diese Bestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelung darstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 38 und 80, Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 71; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 10).
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters oder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164).
  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 536/86

    Mitwirkung eines blinden Richters

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters oder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere war der Mangel - was keiner näherer Darlegungen bedarf - objektiv erkennbar (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 5) und war die Erhebung einer Rüge auch zumutbar.
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch, soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (ausschließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da diese Bestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelung darstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 38 und 80, Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 71; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 10).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die "sonstige Stelle" muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als "verlängerter Arm" des Staates erscheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die Annahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Dies gilt umso mehr, wenn zwischen der Gewinnerzielungsabsicht und den weiteren, öffentlichen Zwecksetzungen eine enge Wechselbeziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064).

    - ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064),.

  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen - unten a) - und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen - unten b) - (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063).

    Im übrigen steht eine etwa zusätzlich zu Zwecken des Allgemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsabsicht der Einstufung als öffentliche Aufgabe nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 3062, 3064; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht S. 412).

    Wie der Senat bereits in seiner in BGHSt 43, 370 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat, ist es angesichts der bloßen Klarstellung durch den Gesetzgeber (vgl. auch BGHSt 46, 310, 312 und BGH NJW 2001, 3062, 3063 sowie Gesetzentwürfe BTDrucks. 13/5584, S. 12 und gleichlautend BTDrucks. 13/6424, S. 4) unerheblich, daß der hier von der Anklage umfaßte Zeitraum vor der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz erfolgten Gesetzesänderung liegt.

    Wie die bisherige Rechtsprechung angenommen hat, sind zwar weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064).

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063; Senatsurteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7).

    Dabei stehen weder die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform noch eine zusätzlich zu Zwecken des Gemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsabsicht der Einstufung als öffentlicher Aufgabe grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 3062, 3064; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 -,.

    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision durch Urteil vom 12. Juli 2001 (NJW 2001, S. 3062 ff.).

    Die rechtliche Einordnung der Teilabwesenheit eines Richters oder Schöffen als Besetzungsmangel im Sinne der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO entsprach - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - schon damals der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 2, 14 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 -, NStZ-RR 1996, S. 337 sowie die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062; das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - JURIS spricht die Anwendbarkeit des § 338 Nr. 1 StPO auf den Fall des teilabwesenden Ergänzungsschöffen ausdrücklich aus).

    Dasselbe gilt für die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Mitteilung einer Besetzungsänderung jedenfalls bis zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse noch rechtzeitig im Sinne des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO sei (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062).

    Eine solche streng formale Anknüpfung wird bei der Bestimmung des für die Besetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeitpunkts schon deshalb nicht für sinnvoll gehalten (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062), weil die Besetzungsmitteilung an alle Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat, deren Anwesenheit aber erst nach dem in § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt (Aufruf der Sache) vom Vorsitzenden festgestellt wird (vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO).

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064), ob sie gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urteile vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 294), ob ihre Tätigkeit - unmittelbar oder mittelbar - aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20) und in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 378 f.; vom 3. März 1999- 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20 f.; vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 224 f.).

    f) Angesichts der über das Eisenbahn-Bundesamt bestehenden, weitreichenden eisenbahnverwaltungsrechtlichen sowie den dargelegten, alle Tätigkeitsbereiche der DB Netz AG betreffenden gesetzlichen Steuerungsmöglichkeiten des Bundes wird die Annahme einer sonstigen Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche aktienrechtlichen Befugnisse der Bund als Alleingesellschafter der DB AG im Hinblick auf die von dieser beherrschten DB Netz AG im Einzelnen im Tatzeitraum hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Eine - sehr begrenzte - Flexibilisierung des Zeitpunkts der Besetzungsmitteilung ergibt sich allein daraus, dass nach herrschender Meinung auch ein 3 Zeitpunkt noch nach der Feststellung der Anwesenheit nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO, aber vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO noch als Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO angesehen werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 24, BVerfGK 1, 87; BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46).

    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung - ebenso wie nach § 222a Abs. 1 S. 1 StPO die Angabe der Ergänzungsschöffen in der Besetzungsmitteilung bereits vor deren Eintreten vorgesehen ist - auch der Besetzungseinwand in Bezug auf die Person eines Ergänzungsrichters bereits zu dem Zeitpunkt seiner Benennung in der ursprünglichen Besetzungsmitteilung als statthaft angesehen wird, ohne dass es auf das tatsächliche spätere Eintreten ankäme (so BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 13, NJW 2001, 3062; siehe auch LG Halle (Saale), Beschluss vom 20.01.2005 - 23a KLs 3/2004, juris Rn. 15, StV 2005, 208; LG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 116 KLs 2/12, juris Rn. 31, StV 2013, 557; LG Magdeburg, Beschluss vom 30.04.2015 - 24 KLs 3/14, juris Rn. 10, StV 2015, 761).

    Soweit vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rügepflicht nach § 222b StPO a.F. auch auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen erst nach dem ersten Hauptverhandlungstag, aber vor Vernehmung des Angeklagten, erstreckt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; dies unter verfassungsrechtlichen Maßstäben anerkennend BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 15 ff., BVerfGK 1, 87), ist insoweit ebenfalls die Neubestimmung des spätesten Rügezeitpunkts durch die Neufassung des § 222b Abs. 1 StPO n.F. zu beachten.

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Die Revision kann jedoch regelmäßig auf den Besetzungsfehler nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung rechtzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00).

    Die Heranziehung eines Schöffen vor seiner Vereidigung verbietet sich aus Rechtsgründen überhaupt (vgl. auch BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ergänzungsrichter 3).

    Dieser Regelungszweck greift auch bei evidenten Besetzungsmängeln (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ergänzungsrichter 3 sowie hierzu BVerfG aaO BA S. 6 (verspätete Heranziehung eines Ergänzungschöffen)).

  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Dem Rügevorbringen des Angeklagten, dem sich die beteiligten Nebenkläger lediglich ohne eigenen Sachvortrag angeschlossen haben, ist indes nicht zu entnehmen, dass spätestens bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der §§ 222a, 222b: BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01) eine Besetzungsmitteilung erfolgt ist, die sich (auch) auf die Schöffin Z. bezog.

    Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass der Begriff des "Beginns der Hauptverhandlung" im Rahmen dieser Vorschrift bezogen auf den spätestmöglichen Mitteilungszeitpunkt den Zeitraum bis vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person umfasst (BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01).

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, und vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; SSWStPO/Momsen, 3. Aufl., § 338 Rn. 43; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 71; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 80).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 519/20

    Besetzungsrüge wegen fehlender Mitteilung einer Änderung der Besetzung nach

  • BGH, 14.03.2002 - 4 StR 524/01

    Überzeugungsbildung (keine zwingenden Schlüsse des Tatrichters)

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

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