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BGH, 12.07.2001 - IX ZR 26/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Amtspflichtverletzung - Notar - Nachehelicher Unterhalt - Belehrungspflicht - Abänderungsklage - Unterhaltsverzicht - Beweis
- Judicialis
BeurkG § 17; ; ZPO § 323; ; BGB § 1577 Abs. 1; ; BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 4 a.F.; ; BNotO § 46; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 10 Abs. 1 S. 1
Haftung eines Notars wegen unvollständiger Erforschung des Parteiwillens - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs …
Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 26/99
Der Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die Umstände bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige Verlobte des Klägers nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durch den Beklagten zu 1 dem Wunsch des Klägers nach einem umfassenden Unterhaltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus §§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausgesetzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 785). - BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98
Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge
Auszug aus BGH, 12.07.2001 - IX ZR 26/99
Den Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht der Revision der Kläger zu tragen (u.a. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat.
- BGH, 18.05.2006 - IX ZR 53/05
Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Entscheidung über eine Kirchenmitgliedschaft oder andere Entscheidungen höchstpersönlicher Natur wie etwa diejenige, eine Ehe einzugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2001 - IX ZR 26/99, n.v.), oder diejenige, sich auf Dauer von seinem Ehegatten zu trennen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 351, 352), in der ganz überwiegenden Mehrheit aller Fälle ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen getroffen wird.