Rechtsprechung
BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
BNotO § 29 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 29 Abs. 1
Unzulässige Werbung in Telefonbuch außerhalb des Amtsbereichs - Wolters Kluwer
Betreibung unzulässiger Werbung durch einen Notar; Veröffentlichung von Adresse und Telefonnummer eines Notars außerhalb seines Amtsbereiches
- Judicialis
BNotO § 29 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 29 Abs. 1
Zulässigkeit der Werbung eines Notars - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Dienstaufsichtliche Anordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 09.04.2003 - 1 Not 10/02
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
- BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
- BGH, 20.03.2006 - NotZ 47/05
Papierfundstellen
- NJW 2004, 2974
- DNotZ 2005, 151
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96
GG - Berufsfreiheit
Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
Diese Vorschrift, die im Hinblick auf die Amtsstellung des Notars eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung seiner Freiheit der Berufsausübung darstellt (vgl. schon vor Inkrafttreten der Bestimmung BVerfG DNotZ 1998, 69, 71), verbietet dem Notar allerdings nicht jedes Verhalten mit Außenwirkung, dem auch ein werbender Effekt zukommen kann.
- BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
Umfang des Werbeverbots für einen Notar
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 -,.Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2003 - 1 Not 10/02 - und die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2002 - Ic J 20 (SH 6) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06
Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen …
Ferner hat es keine unzulässige Werbung im Sinne von § 29 Abs. 1 BNotO angenommen, wenn ein Notar Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen lässt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereiches liegt (NJW 2006, 359 unter Aufhebung des Beschlusses des BGH vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 , in: NJW 2004, 2974).