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   BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04   

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https://dejure.org/2007,1319
BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04 (https://dejure.org/2007,1319)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2007 - IX ZB 82/04 (https://dejure.org/2007,1319)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04 (https://dejure.org/2007,1319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags eines Nachlasspflegers; Erkennbarkeit der wesentlichen Merkmale des Eröffnungsgrundes der Überschuldung; Erforderlichkeit einer Schlüssigkeit des Antrags im technischen Sinne

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenzantrag des Nachlasspflegers

  • zvi-online.de

    InsO § 13 Abs. 1, § 317
    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines Nachlasspflegers bei substanziierter und nachvollziehbarer Darlegung einer Überschuldung des Nachlasses

  • Judicialis

    InsO § 13 Abs. 1; ; InsO § 317

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 13 Abs. 1 § 317
    Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung in einem Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit des Eröffnungsantrags eines Nachlasspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1868
  • MDR 2007, 1342
  • NZI 2008, 37
  • FamRZ 2007, 1648
  • WM 2007, 1754
  • Rpfleger 2007, 620
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04
    Der Schuldner muss - wie sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen (BGHZ 153, 205, 207; HK-InsO/Kirchhof 4. Aufl. § 13 Rn. 20).

    Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005).

    Genügt ein Antrag den vorstehend angeführten Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muss - es den Antrag als unzulässig zurückweisen (BGHZ 153, 205, 207 f; HK-InsO/Kirchhof aaO; HambKomm-InsO/Wehr § 13 Rn. 10).

    Bei diesem Verfahrensstand war die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren bereits überschritten (vgl. BGHZ 153, 205, 208; Kübler/Prütting, InsO § 20 Rn. 34).

    d) Wenn das Insolvenzgericht gleichwohl die Voraussetzungen eines Eröffnungsgrundes noch nicht als gegeben ansieht, hat es in Ausübung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nunmehr eigenständig aufzuklären, ob der Eröffnungsantrag begründet ist (vgl. BGHZ 153, 205, 208).

    Insoweit ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die vom Insolvenzgericht verlangte Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes bei einem Antrag durch den Nachlasspfleger kein Raum ist (vgl. BGHZ 153, 205, 207).

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 70/03

    Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04
    e) Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 743, 744; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, ZVI 2006, 29, 30).
  • BGH, 10.04.2003 - IX ZB 586/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04
    Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005).
  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04
    Dazu hat er namentlich kraft Amtes den Nachlass an sich zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 1960 Rn. 13).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04
    e) Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 743, 744; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, ZVI 2006, 29, 30).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04
    e) Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 743, 744; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, ZVI 2006, 29, 30).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 74/10

    Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der

    Ebenso wie im Falle des Eigenantrags des Schuldners ist der Eröffnungsantrag des Nachlasspflegers bereits zulässig, wenn ein Eröffnungsgrund substantiiert dargelegt ist, während es dessen Glaubhaftmachung nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, WM 2007, 1754 Rn. 8 ff, 14).

    Für die Einzelheiten der Antragstellung gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften der § 13, 14 InsO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, WM 2007, 1754 Rn. 10).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZA 35/11

    Zulässigkeit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei fehlender

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens die Grundregeln der §§ 13 und 14 InsO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 10).

    Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller trotz der Hinweise des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, aaO Rn. 8).

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines

    Der Gesichtspunkt, dass die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) erst eingreift, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 8 mwN), rechtfertigt es nicht, in der Einholung des Gutachtens eine Maßnahme zu sehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sich damit als objektiv willkürliche Maßnahme darstellt.
  • LG Hamburg, 20.09.2021 - 304 O 407/20

    Schadensersatz wegen Entnahme von Nachlasspflegervergütung aus überschuldetem

    Ab diesem Zeitpunkt hätte er praktisch die Möglichkeit gehabt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, denn dafür hätte es lediglich der substantiierten Darlegung der Überschuldung bedurft (vgl. BGH ZEV 2007, 587).
  • BGH, 16.10.2020 - AnwZ (Brfg) 23/20

    Nachweis der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen eines

    Zwar ist in einigen Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung von dem Begriff des Insolvenzverfahrens auch das Eröffnungsverfahren umfasst (z.B. §§ 2, 4 und 5 InsO; vgl. zu § 5 InsO BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, juris Rn. 8 mwN).
  • LG Aachen, 28.12.2011 - 6 T 115/11

    Berechtigung des Insolvenzgerichts zur Beauftragung eines Sachverständigen zwecks

    Der Gesichtspunkt, dass die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) erst eingreift, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (Festhaltung BGH, 12. Juli 2007, IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868), rechtfertigt es nicht, in der Einholung des Gutachtens eine Maßnahme zu sehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sich damit als objektiv willkürliche Maßnahme darstellt." Dabei erachtete der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall es ebenfalls als unbedenklich, dass der dortige Beweisbeschluss jenseits der Beweisfrage dahingehend formuliert war, dass der Sachverständige die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Tatsachen ermitteln sollte.
  • AG Essen, 25.03.2015 - 166 IN 22/15

    Zulässigkeit des Eigenantrags; Pflicht des Schuldners zur Beibringung der

    Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 Abs. 1 S. 1 InsO erst im Anschluss an einen zulässigen Antrag der Schuldnerin besteht ( BGH , Beschluss vom 12.12.2002, IX ZB 426/02, abgedruckt in ZInsO 2003, 217; BGH , Beschluss vom 12.07.2007, IX ZB 82/04, abgedruckt in ZInsO 2007, 887; BGH , Beschluss vom 14.07.2011, IX ZB 207/10, abgedruckt in ZInsO 2011, 1499 f.; BGH , Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 232/10, abgedruckt in ZInsO 2012, 143 f.).
  • AG Düsseldorf, 28.12.2021 - 503 IN 84/21
    Jedoch verstößt der Eröffnungsantrag gegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der über § 4 InsO Anwendung findet (vgl. BGH v. 12.7.2007, IX ZB 82/04 Rn. 8, ZInsO 2007, 887 und v. 12.2.2002, IX ZB 426/02 Rn. 11, ZInsO 2003, 217).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2020 - 20 W 160/20

    Vergütungspflichtige Tätigkeiten des Nachlasspflegers

    Dies war schon deshalb geboten, weil es Aufgabe des Nachlasspflegers ist, den Nachlass an sich zu nehmen (BGH NJW 1983, 226; BGH WM 2007, 1754 Rn. 11).
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