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   BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06   

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https://dejure.org/2007,743
BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,743)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2007 - V ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,743)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,743)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2
    Vollzugsgebühr, nicht Betreuungsgebühr für Einholung von Löschungsunterlagen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollzugsgebühr für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten; Vereinbarung der Beschaffung der Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers durch den Notar in einem Grundstückskaufvertrag; ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 10 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 146 KostO; § 147 KostO
    Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung eines Grundpfandrechts - Betreuungsgebühr

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einholung der Bewilligung für vom Verkäufer geschuldete Löschung von Grundpfandrechten löst Vollzugsgebühr aus

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung der notariellen Verzugsgebühr zur Betreuungsgebühr; Unterlagenbeschaffung für Löschungsbewilligung; Grundstückskaufvertrag

  • Judicialis

    KostO § 146 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 146 Abs. 1
    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der Abwicklung eines Grundsstückskaufvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschaffung der Unterlagen nach Löschung: Vollzugsgebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)

    § 146 KostO; § 147 KostO
    Die Einholung von Lastenfreistellungserklärungen ist Vollzugstätigkeit (Notariatsoberrat Werner Tiedtke, München)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 10 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 146 KostO; § 147 KostO
    Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung eines Grundpfandrechts - Betreuungsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3212
  • MDR 2008, 111
  • DNotZ 2008, 229
  • FGPrax 2007, 240 (Ls.)
  • Rpfleger 2007, 627
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffangregelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende Notarstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429).

    Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429).

    Sie kann neben der Einholung der erforderlichen Genehmigungen auch Maßnahmen erfordern, die wie z. B. ein Rangrücktritt die Durchführung der dinglichen Einigung erst ermöglichen (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429).

    Sein Ziel war es aber, der zeitraubenden und verantwortungsvollen Tätigkeit des Notars bei dem Vollzug von Grundstückskaufverträgen durch die Schaffung einer besonderen Gebühr gerecht zu werden (so die Begründung zu dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429).

  • OLG Celle, 18.10.2004 - 8 W 280/04

    Enstehung von Gebühren bei Einholung von Löschungsunterlagen durch den Notar;

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Es sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2004 (RNotZ 2005, 62 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG Celle RNotZ 2005, 62, 63; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197, 198 f.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Oldenburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lappe, DNotZ 1990, 326, 327).

  • OLG Frankfurt, 27.10.2003 - 20 W 356/02

    Kosten des Notars: Anfall der Vollzugsgebühr für die Einholung von

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht es, die Beschaffung der Unterlagen für die von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldete Löschung von Grundpfandrechten als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, Juris; KG KGR 1998, 171, 172; OLG Düsseldorf, OLG Hamm, OLG Schleswig und OLG Zweibrücken aaO; Bund, JurBüro 2005, 455 f.).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.1993 - 10 W 166/92
    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen").
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1993 - 10 W 80/93

    Keine Belehrungspflicht des Notars über Kostenhaftung als Veranlassungsschuldner

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen").
  • OLG Oldenburg, 04.02.1994 - 1 W 3/94

    Gebühren, Notar, Notarkosten, Löschungsbewilligung, Lastenfreiheit,

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG Celle RNotZ 2005, 62, 63; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197, 198 f.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Oldenburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lappe, DNotZ 1990, 326, 327).
  • OLG Zweibrücken, 13.05.1997 - 3 W 56/97

    Beschaffung und Verwaltung von Löschungsunterlagen

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen").
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2001 - 10 W 82/01

    Notargebühren für Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen").
  • OLG Frankfurt, 27.04.1989 - 20 W 73/89

    Vollzugsgebühr neben Hebegebühr

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen").
  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
    Bei der Fälligkeitsmitteilung und der Überwachung der Kaufpreiszahlung wäre das zu verneinen, weil es sich hierbei um eine Hilfestellung handelt, von deren Anerbieten der Vollzug nicht abhängt (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, 3219).
  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 18/10

    Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung

    aa) Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffangregelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - V ZB 87/05, WM 2006, 1974 Rn. 8; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5).

    Zu den damit angesprochenen Geschäften zählen u.a. Registersachen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 12; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand Juli 2011, § 146 Rn. 49; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 146 Rn. 36).

    Dem Vollzug des Geschäfts dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten (schuldrechtlichen oder dinglichen) Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f. zum Vollzug von Grundstücksgeschäften).

    Dem Vollzug des Geschäfts dienen - wie ausgeführt - alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten (schuldrechtlichen oder dinglichen) Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f. zum Vollzug von Grundstückgeschäften).

    Nimmt der Notar eine eigenständige Betreuungstätigkeit wahr, die er, ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Auftrag der Parteien neben der Beurkundung und dem Vollzug übernommen hat, ist diese nach § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergüten, auch wenn sie den Beteiligten eine Hilfestellung bietet und so dem letztlich beabsichtigten Rechtserfolg dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2005 - V ZB 40/05, BGHZ 163, 77, 80; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 13).

  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

    Gemessen an den vom BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2007 ( MittBayNot 2008, 71 ) aufgestellten Maßstäben ist die vom LG vertretene Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, wonach bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist.

    Haben die Parteien vereinbart, dass ein Grundstück nur ohne dingliche Belastungen übertragen werden soll, gehört hierzu auch die Löschung etwaiger Grundpfandrechte (siehe hierzu im Einzelnen BGH, NJW 2007, 3212 = MittBayNot 2008, 71 ).

    Damit gehört auch dieser Fall zu § 146 KostO (Wudy, NotBZ 2007, 381, 389; a. A. Tiedtke, MittBayNot 2008, 23, 26; ders., ZNotP 2007, 363, 369; Heinze, NotBZ 2008, 19, 22).

    Dabei kann dahinstehen, ob der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2007 ( MittBayNot 2008, 71 ) nicht bereits über die vorliegende Fallkonstellation - und zwar im hier vertretenen Sinne - entschieden hat (so Schmidt, JurBüro 2007, 510, 512; Rohs, KostO, § 146 Rdnr. 45 a).

    1. Mit Beschluss vom 12.7.2007 hat der BGH Grundsätze zur Abgrenzung von Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten festgelegt: Trotz des im Ansatz weiten Vollzugsbegriffs bewertet er nicht jede Tätigkeit des Notars bei der Vorbereitung 1âEUR? MittBayNot 2008, 71 .

    Darüber geht die mit Treuhandauflagen verbundene Lastenfreistellung in zweifacher Hinsicht hinaus: Erstens muss der Notar mit der Gläubigerin über die Erteilung der Bewilligung verhandeln, denn die Übernahme einer Treuhandauflage setzt einen Konsens zwischen Gläubigerin und 2âEUR? MittBayNot 2008, 71, 72.3âEUR? Dazu auch Tiedtke/Diehn, ZNotP 2009, 170, 175.4âEUR? Vgl. nur BGH, Beschluss vom 2.4.2009, V ZB 70/08, Rz. 6 (n. v.); BGH, MittBayNot 2008, 71 .

  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 19/10

    Anspruch eines eine Gesellschaftsgründung beurkundenden Notars auf

    aa) Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffangregelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - V ZB 87/05, WM 2006, 1974 Rn. 8; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5).

    Zu den damit angesprochenen Geschäften zählen u. a. Registersachen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 12; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand Juli 2011, § 146 Rn. 49; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 146 Rn. 36).

    Dem Vollzug des Geschäfts dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten (schuldrechtlichen oder dinglichen) Vereinbarungen bzw. rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f. zum Vollzug von Grundstücksgeschäften).

    Dem Vollzug des Geschäfts dienen - wie ausgeführt - alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten (schuldrechtlichen oder dinglichen) Vereinbarungen bzw. rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f. zum Vollzug von Grundstückgeschäften).

    Nimmt der Notar eine eigenständige Betreuungstätigkeit wahr, die er, ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Auftrag der Parteien neben der Beurkundung und dem Vollzug übernommen hat, ist diese nach § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergüten, auch wenn sie den Beteiligten eine Hilfestellung bietet und so dem letztlich beabsichtigten Rechtserfolg dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2005 - V ZB 40/05, BGHZ 163, 77, 80; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 13).

  • BGH, 20.02.2013 - II ZB 27/12

    Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Erstellung einer XML-Datei im Rahmen einer

    Dieser Gebührentatbestand kommt nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 15; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5; Beschluss vom 13. Juli 2006 - V ZB 87/05, WM 2006, 1974 Rn. 8).

    aa) Nach § 146 Abs. 3 KostO erhält der Notar für den Vollzug eines Geschäfts, zu dem unter anderem Registersachen zählen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 16; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 12), neben der Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er aufgrund einer von ihm aufgenommenen, entworfenen oder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienststellen einreicht, tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt.

    Dem Vollzug eines Geschäfts dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 16; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f.).

  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, NJW 2007, 3212; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45 [46]; JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt, DNotZ 1990, 321 [322]; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147 f.]; OLG Schleswig, JurBüro 1987, 1393 [1394] OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 658).

    Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld (BGH, NJW 2007, 3212).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Juli 2007 (NJW 2007, 3212) klargestellt, dass für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten eine Vollzugsgebühr und keine Betreuungsgebühr anfällt.

  • BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der

    Es muss erreicht werden, dass keine der Vertragsparteien eine ungesicherte Vorleistung erbringt, ohne dass der Leistungsaustausch durch Zurückbehaltungsrechte beider Parteien nach § 320 BGB blockiert wird (vgl. Senat , Beschl. v. 12. Juli 2007, V ZB 113/06, NJW 2007, 3212, 3214).
  • BGH, 04.06.2019 - II ZB 16/18

    Abrechnung der Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der

    Dem Vollzug des Geschäfts dienten alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten schuldrechtlichen oder dinglichen Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen mussten, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, DNotZ 2012, 389 Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 19/10, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/12, ZIP 2013, 775 Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f.).
  • OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09

    Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der

    a) Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 3212) fällt für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten eine Vollzugsgebühr, keine Betreuungsgebühr an.

    cc) Im Übrigen war nach dem Sachverhalt des Beschlusses des BGH vom 12.7.2007 (NJW 2007, 3212) ebenfalls die Löschungsbewilligung mit der Anweisung erteilt, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kaufpreises auf das bei ihr geführte Darlehenskonto der Verkäuferin sichergestellt sei.

  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08

    Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen

    Der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 12.07.2007 (V ZB 113/06 = NJW 2007, 3212) zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich geäußert, jedoch den Ansatz der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die Reichweite des Vollzuges auch durch den Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarungen bestimmt werde.

    Die Anwendung dieses Begriffs auf den Fall, dass die Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen erteilt wird, führt jedoch jedenfalls dann, wenn die Treuhandauflagen mit den Vereinbarungen der Vertragsparteien in Einklang stehen, nach diesen also erfüllbar sind, nach der genannten Entscheidung des Senats zu demselben Ergebnis, nämlich dass allein eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO anfällt (ebenso OLG Dresden NotBZ 2009, 189 mit zust. Anm. Wudy ebendort S.191f; wohl auch Filzek BWNotZ 162, 163 a.E.; a.A. u.a. Tiedke MittBayNot 2008, 23, 25f).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung unter ausdrücklicher Bezugnahme (auch) auf diese Entscheidung im Grundsatz angeschlossen (BGH NJW 2007, 3212 unter III. 2.b)).

    Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzu kommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 3212; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2009 - 24 U 169/08

    Befugnis des Rechtsanwalts zur Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen den

  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08

    elektronische Registeranmeldung, XML-Datei, Betreuungsgebühr, Nebengeschäft

  • OLG Schleswig, 06.10.2009 - 9 W 74/09

    Voraussetzungen der notariellen Verwahrungstätigkeit

  • LG Verden, 15.10.2009 - 3 T 1/09

    Betreuungsgebühr für die Beachtung von Treuhandauflagen

  • LG Münster, 10.12.2007 - 5 T 90/07

    Vollzugsgebühr Betreuungsgebühr

  • OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 233/11

    Notarkosten für die Erstellung einer XML-Datei im Zuge einer elektronischen

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 132/06

    "Bestandskraft" der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2007 - 10 W 109/06

    Kostentragung hinsichtlich der durch Einholung von Löschungsunterlagen

  • OLG Celle, 29.03.2010 - 2 W 311/09
  • LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08

    Qualifizierung der Erstellung einer XML-Datei als gebührenfreies Nebengeschäft

  • LG Wuppertal, 09.04.2014 - 6 T 88/12

    Notarkosten

  • LG Erfurt, 08.02.2012 - 3 OH 32/11

    Anfallende Notargebühren für Organbeschlüsse und Registeranmeldung

  • LG Göttingen, 08.07.2011 - 11 T 5/11

    Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Sicherungshaft, minderjährig, Haftantrag,

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