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   BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11   

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https://dejure.org/2011,13505
BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11 (https://dejure.org/2011,13505)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2011 - 4 StR 278/11 (https://dejure.org/2011,13505)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11 (https://dejure.org/2011,13505)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10

    Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
    Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der Verfalls- in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10).
  • BGH, 25.03.2010 - 5 StR 518/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge; Mitteilung der den

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
    Die Maßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die Einziehung bevorzugenden Rangverhältnis zueinander (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 5 StR 518/09, wistra 2010, 264).
  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99

    Strafzumessung; Verfallsanordnung

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312), musste die Strafkammer die Verfallsanordnung - anders als dies bei einer Einziehungsanordnung in Betracht kommt - bei der Strafzumessung auch nicht mildernd berücksichtigen.
  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312), musste die Strafkammer die Verfallsanordnung - anders als dies bei einer Einziehungsanordnung in Betracht kommt - bei der Strafzumessung auch nicht mildernd berücksichtigen.
  • BGH, 27.10.2010 - 5 StR 420/10

    Unbegründete Revision; Einziehung (Tatmittel; Reisespesen); Verfall

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
    Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der Verfalls- in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10).
  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
    "Der Verfall ist eine Maßnahme, die sich nach Gegenstand und Voraussetzungen von der Einziehung unterscheidet" (BT-Drucks. IV/650 S. 241).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einziehung nach § 74 StGB vorrangig (s. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 5; indes gegen ein allgemeines Rangverhältnis nach der früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 193/22

    Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit; Einziehung

    Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob es sich bei der Auslagenerstattung in Höhe von 500 EUR um Spesengeld handelte, das kein für die Tat erlangter Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06, NStZ 2007, 150; vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11, juris Rn. 3), sondern Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, juris Rn. 21 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 62 f.; MüKoStGB/Nobis, 4. Aufl., § 3 BtMG Rn. 27).
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Denn beim Angeklagten Hu. B. wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11 (juris Rn. 7); zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 mwN (juris Rn. 25)).
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